140.1
# Staatsverwaltungsgesetz
(StVG)
Vom 16.06.1994 (Stand 01.07.2022)

## 1. I. Allgemeine Bestimmungen

## 1.1. 1. Grundsätze der Staatsverwaltung

### **Art. 1** Geltungsbereich {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--140.1--1}

1. Dieses Gesetz ordnet die Staatsverwaltung, soweit andere Gesetze keine abweichenden Vorschriften enthalten.
2. Staatsverwaltung sind:
   a) Regierung sowie ihr nachgeordnete Behörden und Dienststellen;
   b) Parlamentsdienste;
   c) selbständige öffentlich-rechtliche Anstalten. Vorbehalten bleiben besondere gesetzliche Vorschriften;
   d) Private, soweit ihnen Staatsaufgaben übertragen sind.
3. Dieses Gesetz wird auf Gerichte und andere Justizbehörden sachgemäss angewendet, soweit sie nicht richterlich handeln.

### **Art. 2** Arbeitsweise {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--140.1--2}

1. Die Staatsverwaltung erfüllt die Aufgaben gesetzmässig, zweckmässig und verhältnismässig.
2. Sie arbeitet im Rahmen des Gesetzes wirtschaftlich.
3. Ihre Organe handeln im Rahmen der Zuständigkeit unabhängig. Sie arbeiten bei gemeinsamen Aufgaben zusammen und stimmen ihre Tätigkeit departementsübergreifend aufeinander ab.

### **Art. 3** &hellip; {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sg--140.1--3}

### **Art. 3a** Geheimhaltung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sg--140.1--3a}

1. Die Staatsverwaltung hält Tatsachen geheim, die nach ihrer Natur oder nach besonderer Vorschrift geheim sind.

## 1.2. 2. Verhältnis zum Kantonsrat

### **Art. 4** Grundsatz {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-sg--140.1--4}

1. Die Staatsverwaltung unterstützt den Kantonsrat bei Ausübung seiner Befugnisse.

### **Art. 5** Regierung, a) Vorlagen {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-sg--140.1--5}

1. Die Regierung unterbreitet dem Kantonsrat von sich aus oder in dessen Auftrag Berichte, Anträge und Entwürfe. Aus der Botschaft zu Gesetzes- und Beschlussesentwürfen sind die wesentlichen Folgen sowie die beabsichtigten Wirkungen ersichtlich.
1bis Sie unterbreitet dem Kantonsrat bei Entwürfen mit Gesetzesrang im Rahmen der Botschaft auch die Grundzüge des angedachten zugehörigen Verordnungsrechts, wenn die Verordnung von erheblicher Bedeutung ist.
2. Sie berichtet dem Kantonsrat jährlich über den Stand:
   a) der Bearbeitung von gutgeheissenen parlamentarischen Vorstössen;
   b) der Erfüllung von Aufträgen des Kantonsrates aus Vorlagen und Berichten.

### **Art. 5a** b) Geschäftsbericht {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-sg--140.1--5a}

1. Die Regierung unterbreitet dem Kantonsrat jährlich einen Geschäftsbericht.
2. Der Geschäftsbericht enthält Ausführungen insbesondere über:
   a) bedeutende politische Themen;
   b) die Staatstätigkeit sowie deren Planung und Steuerung;
   c) die Ergebnisse des Regierungscontrollings;
   d) bedeutende Themen im Zusammenhang mit Organisationen mit kantonaler Beteiligung.
3. Der Kantonsrat nimmt vom Geschäftsbericht Kenntnis.

### **Art. 5b** c) Berichterstattung über zwischenstaatliche Vereinbarungen {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-sg--140.1--5b}

1. Die Regierung unterbreitet dem Kantonsrat jährlich einen Bericht über die geltenden und den Stand der geplanten zwischenstaatlichen Vereinbarungen, die Verfassungs- oder Gesetzesrang haben oder im Bereich der zwischenstaatlichen Beziehungen von allgemeinem Interesse sind.

### **Art. 6** &hellip; {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-sg--140.1--6}

### **Art. 6a** Parlamentsdienste, a) Stellung {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-sg--140.1--6a}

1. Die Parlamentsdienste umfassen den Ratsdienst und den parlamentarischen Kommissionsdienst.
2. Die Parlamentsdienste sind dem ihnen vorgesetzten Organ des Kantonsrates unmittelbar verantwortlich.
3. Sie sind administrativ der Staatskanzlei zugeordnet.

### **Art. 6b** b) Aufgaben {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-sg--140.1--6b}

1. Die Parlamentsdienste erfüllen insbesondere folgende Aufgaben:
   a) Sicherstellung des Ratsbetriebs;
   b) Geschäfts- und Protokollführung für:
   das Präsidium des Kantonsrates;
   die Kommissionen und Vertretungen.
   c) Erteilung von Verfahrens-, Rechts- und Sachauskünften an die Organe und Mitglieder des Kantonsrates;
   d) Zustellung der Beratungsunterlagen an die Mitglieder der Regierung und den Staatssekretär;
   e) Information der Öffentlichkeit über Angelegenheiten von Kantonsrat, Präsidium, Kommissionen und Vertretungen.

### **Art. 6c** c) Ratsdienst {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-sg--140.1--6c}

1. Der Ratsdienst erfüllt die den Parlamentsdiensten übertragenen Aufgaben, soweit nicht nach diesem Erlass oder dem Geschäftsreglement des Kantonsrates der parlamentarische Kommissionsdienst zuständig ist.
2. Der Ratsdienst handelt nach Weisung sowie unter Aufsicht des Präsidiums des Kantonsrates.

### **Art. 7** &hellip; {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-sg--140.1--7}

### **Art. 7a** d) Parlamentarischer Kommissionsdienst<strong>*</strong> {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-sg--140.1--7a}

1. Der parlamentarische Kommissionsdienst unterstützt die Kommissionen sowie die Vertretungen in interkantonalen und internationalen parlamentarischen Gremien insbesondere durch:
   a) Geschäftsführung;
   b) Protokollführung;
   c) Erteilung von Verfahrens-, Rechts- und Sachauskünften;
   d) Bereitstellung von Dokumentationen.
2. Der parlamentarische Kommissionsdienst handelt nach Weisung sowie unter Aufsicht des zuständigen Kommissionspräsidenten.

### **Art. 7b** &hellip; {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-sg--140.1--7b}

### **Art. 7c** e) Personal {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-sg--140.1--7c}

1. Für Begründung und Beendigung sowie Gestaltung des Arbeitsverhältnisses sind zuständig:
   a) das Präsidium des Kantonsrates für die Leiterin oder den Leiter der Parlamentsdienste. Der Staatssekretär stellt Antrag;
   b) die Leiterin oder der Leiter der Parlamentsdienste für die weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Parlamentsdienste.

### **Art. 7d** f) Leistungen der Staatskanzlei {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-sg--140.1--7d}

1. Das Präsidium des Kantonsrates und der Staatssekretär vereinbaren vor Erstellung des Budgets, welche unterstützenden Leistungen die Staatskanzlei im Aufgabenbereich der Parlamentsdienste erbringt.
2. Die Staatskanzlei stellt den Parlamentsdiensten die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Dokumente und Daten in elektronischer Form zur Verfügung.

### **Art. 7e** g) Mitwirkung der Finanzkontrolle {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-sg--140.1--7e}

1. Die Finanzkontrolle besorgt die Geschäfts- und Protokollführung für die nach dem Geschäftsreglement des Kantonsrates für die Behandlung von Geschäften des Finanzhaushalts zuständige Kommission.

### **Art. 7f** h) Mitwirkung der übrigen Staatsverwaltung {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-sg--140.1--7f}

1. Die Geschäfts- und Protokollführung für eine nichtständige Kommission kann vom Präsidium des Kantonsrates im Einvernehmen mit der Vorsteherin oder dem Vorsteher einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter des zuständigen Departementes übertragen werden.
2. Das zuständige Departement erteilt Auskünfte an Mitglieder des Kantonsrates.
3. Die Kommission kann im Rahmen ihres Auftrags vom zuständigen Departement die Anhörung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie die Einsichtnahme in Akten verlangen. Das Departement hat das Recht, sich zum Ergebnis einer Befragung zu äussern. In Akten, die unter das Amtsgeheimnis fallen, nimmt die Kommission durch eine Abordnung Einblick.

## 1.3. 3. Datenschutz

### **Art. 8** &hellip; {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-sg--140.1--8}

### **Art. 9** &hellip; {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-sg--140.1--9}

### **Art. 10** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--140.1--10}

### **Art. 11** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--140.1--11}

## 2. II. Organisation und Zuständigkeit von Regierung und Verwaltung

## 2.1. 1. Regierung

### **Art. 12** Grundsatz {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--140.1--12}

1. Die Regierung ist Kollegialbehörde.

### **Art. 13** Bestand und Vereidigung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--140.1--13}

1. Der Regierung gehören die Regierungsräte und mit beratender Stimme der Staatssekretär an.
2. Regierungsräte und Staatssekretär leisten Eid oder Gelübde vor dem Kantonsrat zu Beginn jeder Amtsdauer gemeinsam.

### **Art. 13a** Mitgliedschaft in der Bundesversammlung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--140.1--13a}

1. Mitglieder der Regierung gehören in der Regel nicht der Bundesversammlung an. Die gleichzeitige Mitgliedschaft in Regierung und Bundesversammlung ist während höchstens 12 Monaten bis zum Ende der jeweiligen kantonalen Amtsdauer zulässig.

### **Art. 14** Regierungspräsident {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--140.1--14}

1. Der Regierungspräsident ist Vorsitzender der Regierung.
2. Stellvertreter ist der Regierungspräsident des Vorjahres. Ihm folgen als Stellvertreter die weiteren Regierungsräte in der Reihenfolge ihrer erstmaligen Wahl. Bei gleichzeitiger Wahl ist das höhere Lebensalter massgebend.

### **Art. 15** Regierungsrat {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--140.1--15}

1. Der Regierungsrat ist Vorsteher eines Departementes.

### **Art. 16** Befugnisse {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--140.1--16}

1. Die Regierung:
   a) …
   b) leitet die Staatsverwaltung;
   c) stellt die Führung in ausserordentlichen Lagen sicher;
   d) bestimmt die Organisation der Staatsverwaltung, soweit sie nicht durch Gesetz festgelegt wird;
   e) teilt Departementen und zentralen Diensten das Personal zu;
   f) nimmt die ihr durch Gesetz zugewiesenen Wahlen vor;
   g) bezeichnet die Vertretung des Staates in zwischenstaatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen. Art. 94i bis Art. 94l dieses Erlasses bleiben vorbehalten;
   h) erfüllt weitere ihr durch Gesetz übertragene Aufgaben.

### **Art. 16a** Planung und Steuerung der Staatstätigkeit {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--140.1--16a}

1. Die Regierung plant und steuert die Staatstätigkeit.
2. Sie überwacht die Erfüllung der Staatsaufgaben.

### **Art. 16b** Schwerpunktplanung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--140.1--16b}

1. Die Regierung beschliesst bis Ende des ersten Jahres der Amtsdauer die Schwerpunktplanung. Diese enthält die strategischen Ziele und Strategien für die Staatstätigkeit während der nächsten zehn Jahre.
2. Der Kantonsrat nimmt von der Schwerpunktplanung Kenntnis.

### **Art. 16c** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--140.1--16c}

### **Art. 16d** Aufgaben- und Finanzplan, a) Zuständigkeit {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--140.1--16d}

1. Die Regierung erstellt jährlich den Aufgaben- und Finanzplan.
2. Der Kantonsrat genehmigt den Aufgaben- und Finanzplan.

### **Art. 16e** b) Inhalt {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--140.1--16e}

1. Der Aufgaben- und Finanzplan enthält die für die mittelfristige Planung und Steuerung der Staatstätigkeit notwendigen Informationen. Er berücksichtigt zudem:
   a) …
   abis) die Entwicklungen des Umfelds, die finanzpolitischen Rahmenbedingungen und die Perspektiven des Kantons;
   ater) die zur Erreichung der strategischen Ziele der Schwerpunktplanung relevanten Leistungsbereiche und eine Einschätzung ihrer Auswirkungen auf die Ressourcen;
   b) …
   bbis) das priorisierte Investitionsprogramm;
   c) für die drei dem Budget folgenden Kalenderjahre:
   Ertrag und Aufwand der Erfolgsrechnung sowie Einnahmen und Ausgaben der Investitionsrechnung;
   Gesetzesvorhaben und ihre Folgen für die Erfolgsrechnung und die Investitionsrechnung.
   d) …

### **Art. 16f** Regierungscontrolling<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--140.1--16f}

1. Das Regierungscontrolling umfasst die Überprüfung:
   a) der Erreichung der in der Schwerpunktplanung festgelegten Ziele;
   b) …
   c) der Umsetzung der Gesetzesvorhaben;
   d) der Umsetzung von Projekten im Auftrag der Regierung.

### **Art. 16g** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--140.1--16g}

### **Art. 16h** Planung und Steuerung der Departemente, a) Departementsstrategien {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--140.1--16h}

1. Departemente und Staatskanzlei verfügen zur strategischen Planung und Steuerung ihrer Aufgabenerfüllung über Departementsstrategien.
2. Sie überarbeiten die Departementsstrategien alle vier Jahre basierend auf der Schwerpunktplanung.
3. Die Regierung genehmigt die Departementsstrategien.

### **Art. 16i** b) Departementscontrolling {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--140.1--16i}

1. Departemente und Staatskanzlei stellen in ihrem Zuständigkeitsbereich das Departementscontrolling nach den Weisungen der Regierung sicher.
2. Die Überprüfung erstreckt sich auf die Tätigkeit der Dienststellen sowie die Umsetzung der Projekte der Departemente und der Staatskanzlei.
3. Departemente und Staatskanzlei berichten der Regierung über die Ergebnisse.

### **Art. 16j** Regulierungscontrolling {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--140.1--16j}

1. Die Regierung überprüft für Gesetze und zwischenstaatliche Vereinbarungen mit Gesetzesrang sowie zugehörige Verordnungen periodisch und gestützt auf ein Prüfprogramm Notwendigkeit, verfassungskonforme Umsetzung der Aufgabenzuteilung an Kanton und Gemeinden sowie Wirksamkeit, Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit (Regulierungscontrolling).
2. Sie unterbreitet dem Kantonsrat wenigstens einmal je Amtsdauer:
   a) das Prüfprogramm des Regulierungscontrollings zur Beschlussfassung;
   b) einen Bericht über die Ergebnisse des Regulierungscontrollings und die eingeleiteten Massnahmen.

### **Art. 17** Zusammenwirken mit dem Bund {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--140.1--17}

1. Die Regierung vertritt den Kanton gegenüber dem Bund, soweit nicht der Kantonsrat ausschliesslich zuständig ist.
2. Sie kann mit dem Bund ein- oder mehrjährige Programmvereinbarungen abschliessen oder diese Kompetenz an das zuständige Departement übertragen. Sie informiert den Kantonsrat periodisch über den Abschluss von Programmvereinbarungen und über deren Umsetzung.
3. In untergeordneten Angelegenheiten verkehren Dienststellen unmittelbar mit Bundesstellen.

### **Art. 18** Zusammenwirken mit andern Kantonen und dem Ausland {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--140.1--18}

1. Die Regierung wirkt mit andern Kantonen und dem Ausland zusammen.
2. Sie kann Verträge und rechtsetzende Vereinbarungen abschliessen:
   a) im Rahmen ihrer Verwaltungs- und Rechtsetzungsbefugnisse;
   b) zur gegenseitigen Abgrenzung der Zuständigkeit;
   c) über die Gewährung von Gegenrecht;
   d) über die Benützung staatlicher Einrichtungen durch Personen mit Wohnsitz oder Sitz ausserhalb des Kantons. Vorbehalten bleiben die Finanzbefugnisse des Kantonsrates.
3. In untergeordneten Angelegenheiten verkehren Dienststellen unmittelbar mit Stellen anderer Kantone und des Auslandes.

### **Art. 19** Zusammenwirken mit Gemeinden {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--140.1--19}

1. Die Regierung vertritt den Kanton gegenüber Gemeinden, soweit nicht nach Gesetz die Departemente oder andere Dienststellen zuständig sind.
2. In untergeordneten Angelegenheiten verkehren Dienststellen unmittelbar mit den Gemeinden.

### **Art. 20** Staatssekretär {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--140.1--20}

1. Der Staatssekretär:
   a) leitet den Geschäftsverkehr der Regierung, nimmt an ihren Verhandlungen teil und ist für die Protokollführung verantwortlich;
   b) stellt der Regierung Antrag über Geschäfte im Aufgabenbereich der Staatskanzlei und vertritt deren Beschlüsse darüber im Kantonsrat;
   bbis) stellt das Controlling in der Staatskanzlei sicher;
   c) sorgt für die Öffentlichkeitsarbeit;
   d) leitet die Staatskanzlei.
2. Die Regierung regelt im Einvernehmen mit dem Präsidium die Stellvertretung.

## 2.2. 2. Departemente

### **Art. 21** Gliederung, a) Linienorganisation {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--140.1--21}

1. Das Departement ist in Ämter und Anstalten gegliedert.
2. Ämter und Anstalten werden in Abteilungen gegliedert.
3. Abteilungen können zu Hauptabteilungen zusammengefasst und in Unterabteilungen gegliedert werden.

### **Art. 22** b) Stabsstellen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--140.1--22}

1. Dem Departement ist als zentrale Stabsstelle das Generalsekretariat beigegeben.
2. Die Regierung kann der Linienorganisation Stabsstellen beigeben. Diese können in Dienste gegliedert werden.

### **Art. 23** Befugnisse {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--140.1--23}

1. Das zuständige Departement:
   a) nimmt die ihm zustehenden Wahlen vor;
   b) erlässt Verfügungen im Verwaltungsverfahren und entscheidet Verwaltungsstreitsachen, soweit keine andere Behörde zuständig ist;
   c) vertritt die Regierung in Verwaltungsverfahren und in Verfahren der Verwaltungsrechtspflege.

### **Art. 24** Departementsvorsteher {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--140.1--24}

1. Für das Departement handelt der Departementsvorsteher.
2. Ist er verhindert, tritt ein anderer von der Regierung bezeichneter Regierungsrat an seine Stelle.

### **Art. 25** Stellvertretendes Departement {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--140.1--25}

1. Die Regierung bezeichnet für jedes Departement ein stellvertretendes Departement.

### **Art. 26** Weitere Dienststellen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--140.1--26}

1. Für die weiteren Dienststellen handeln ihre Leiter.
2. Die vorgesetzte Dienststelle ordnet die Stellvertretung.

### **Art. 27** Delegation {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--140.1--27}

1. Die Regierung kann durch Verordnung Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ermächtigen, in besonders bezeichneten Angelegenheiten im Namen des Departementes oder für eine andere Dienststelle zu handeln.

### **Art. 28** Generalsekretär {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--140.1--28}

1. Der Generalsekretär:
   a) leitet das Generalsekretariat;
   b) ist für den Geschäftsverkehr des Departementes verantwortlich;
   c) sorgt für den Personaldienst des Departementes;
   d) leitet die Erstellung des Budgets des Departementes;
   e) stellt das Departementscontrolling sicher;
   f) sorgt für die Öffentlichkeitsarbeit;
   g) erfüllt weitere ihm vom Departementsvorsteher übertragene Aufgaben.
2. Er vertritt den Departementsvorsteher, soweit die Gesetzgebung nichts anderes vorsieht.

### **Art. 29** Projektorganisation {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--140.1--29}

1. Die Regierung kann abweichend von der ordentlichen Organisation der Staatsverwaltung projektbezogene Organisationsformen festlegen.

### **Art. 30** Amtsnotariat und Handelsregister<strong>*</strong> {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sg--140.1--30}

1. Das Amtsnotariat und das Handelsregister erfüllen die ihnen durch die Gesetzgebung übertragenen Aufgaben.
2. Die Regierung legt durch Verordnung die Zuständigkeit für die Führung des Amtsnotariates und des Handelsregisters fest.
3. …
4. Die kantonale Aufsichtsbehörde für das Betreibungs- und Konkurswesen übt die Aufsicht über das Handelsregister aus.

### **Art. 31** &hellip; {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sg--140.1--31}

## 2.3. 3. Zentrale Dienste

### **Art. 32** Staatskanzlei, a) Stellung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sg--140.1--32}

1. Die Staatskanzlei ist Stabsstelle von Regierung und Kantonsrat.
2. Sie ist der Regierung, in Angelegenheiten des Kantonsrates dem Präsidium unterstellt.

### **Art. 33** b) Aufgaben {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sg--140.1--33}

1. Die Staatskanzlei unterstützt Regierung und Kantonsrat durch:
   a) Vorbereitung der Sitzungen;
   b) Stellungnahmen zu Gesetzgebung und Verwaltungsorganisation sowie zu allgemeinen staatsrechtlichen, staatspolitischen und verwaltungsrechtlichen Fragen;
   c) Koordination der Verwaltungstätigkeit sowie der interkantonalen und der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit;
   d) allgemeine Öffentlichkeitsarbeit;
   e) Herausgabe von Amtsblatt und Gesetzessammlung sowie anderen Veröffentlichungen;
   f) Erfüllung protokollarischer Aufgaben;
   g) Besorgung der allgemeinen Sekretariatsgeschäfte;
   h) Erfüllung weiterer Aufgaben, die ihr übertragen werden.

### **Art. 34** c) ergänzendes Recht {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sg--140.1--34}

1. Die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Organisation der Departemente werden sachgemäss angewendet.

### **Art. 35** Generalsekretäre-Konferenz {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sg--140.1--35}

1. Der Generalsekretäre-Konferenz gehören an:
   a) der Staatssekretär als Präsident;
   b) die Generalsekretäre.
2. Die Generalsekretäre-Konferenz bearbeitet Koordinationsfragen der Staatsverwaltung.
3. Die Staatskanzlei führt das Sekretariat.

### **Art. 36** &hellip; {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sg--140.1--36}

### **Art. 37** &hellip; {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sg--140.1--37}

### **Art. 38** &hellip; {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sg--140.1--38}

### **Art. 39** &hellip; {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sg--140.1--39}

### **Art. 40** Dienst für politische Planung und Controlling {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-sg--140.1--40}

1. Der Dienst für politische Planung und Controlling ist das Fachorgan der Regierung für Planung und Steuerung der Staatstätigkeit.
2. Der Dienst für politische Planung und Controlling:
   a) erarbeitet nach Weisung der Regierung die Grundlagen für die Schwerpunktplanung und deren Umsetzung;
   abis) koordiniert die Überarbeitung der Departementsstrategien;
   b) erfüllt nach Weisung der Regierung Aufgaben des Regierungscontrollings;
   bbis) koordiniert die Durchführung des Regulierungscontrollings;
   c) beantragt der Regierung Wirksamkeitsüberprüfungen, stellt deren Durchführung sicher und berichtet über die Ergebnisse;
   d) führt zuhanden der Regierung eine Übersicht über:
   die gutgeheissenen parlamentarischen Vorstösse;
   die Aufträge des Kantonsrates aus Vorlagen und Berichten;
   die geltenden und den Stand der geplanten zwischenstaatlichen Vereinbarungen, die Verfassungs- oder Gesetzesrang haben oder im Bereich der zwischenstaatlichen Beziehungen von allgemeinem Interesse sind;
   e) berät Departemente und Staatskanzlei bei der Erfüllung ihrer Controllingaufgaben.

### **Art. 41** &hellip; {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-sg--140.1--41}

### **Art. 42** &hellip; {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-sg--140.1--42}

## 2bis. IIbis. Finanzkontrolle<strong>*</strong>

## 2bis.1. 1. Stellung und Organisation<strong>*</strong>

### **Art. 42a** Stellung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-sg--140.1--42a}

1. Die Finanzkontrolle ist das oberste Fachorgan der Finanzaufsicht des Kantons. Sie unterstützt:
   a) den Kantonsrat bei der Ausübung der Oberaufsicht über die Staatsverwaltung und die Gerichte;
   b) die Regierung und die Departemente bei der Ausübung der Dienstaufsicht über die Staatsverwaltung.
2. Die Finanzkontrolle ist fachlich unabhängig und selbständig. Sie ist in ihrer Prüfungstätigkeit ausschliesslich Verfassung und Gesetz verpflichtet.
3. Die Finanzkontrolle ist administrativ dem Finanzdepartement zugeordnet.

### **Art. 42b** Aufsichtsbereich {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-sg--140.1--42b}

1. Der Finanzaufsicht durch die Finanzkontrolle unterliegen vorbehältlich besonderer gesetzlicher Vorschriften:
   a) der Kantonsrat;
   b) die Staatsverwaltung;
   bbis) die kantonale Fachstelle für Datenschutz;
   c) die Gerichte und andere Justizbehörden;
   d) die selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten des Kantons.
2. Die Finanzkontrolle übt die Finanzaufsicht auch dort aus, wo nach Gesetz oder Statuten eine eigene Revisionsstelle beauftragt ist. Sie stimmt ihre Tätigkeit mit anderen Organen ab, die Prüfungsaufgaben wahrnehmen.
3. Die Finanzkontrolle kann bei Organisationen und Personen, die Staatsbeiträge empfangen oder denen Staatsaufgaben übertragen sind, in Absprache mit dem zuständigen Departement Prüfungen durchführen.

### **Art. 42c** Geschäftsverkehr {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-sg--140.1--42c}

1. Die Finanzkontrolle verkehrt direkt mit:
   a) den zuständigen Organen des Kantonsrates;
   b) der Regierung;
   c) den Gerichten;
   d) den Stellen, die ihrer Aufsicht unterstehen.

### **Art. 42d** Wahl und Abwahl des Leiters {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-sg--140.1--42d}

1. Die Regierung wählt den Leiter der Finanzkontrolle.
2. Sie kann sein Dienstverhältnis bei Amtspflichtverletzung oder fachlichem Ungenügen auflösen.
3. Wahl und Auflösung des Dienstverhältnisses bedürfen der Genehmigung durch das Präsidium des Kantonsrates.

### **Art. 42e** Personal {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-sg--140.1--42e}

1. Der Leiter der Finanzkontrolle stellt im Rahmen des vom Kantonsrat beschlossenen Budgets das erforderliche Personal ein und erlässt die das Dienstverhältnis betreffenden Verfügungen.

### **Art. 42f** Beizug von Dritten {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-sg--140.1--42f}

1. Die Finanzkontrolle kann Sachverständige beiziehen, wenn die Aufgabenerfüllung besondere Fachkenntnisse erfordert oder mit dem ordentlichen Personal nicht gewährleistet werden kann.

### **Art. 42g** Finanzen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-sg--140.1--42g}

1. Die Finanzkontrolle erstellt ihren Abschnitt des Budgets selbständig. Die Regierung nimmt die Kreditanträge der Finanzkontrolle in den Budgetentwurf zuhanden des Kantonsrates auf. Die Finanzkontrolle vollzieht das Budget in eigener Kompetenz unter sachgemässer Beachtung der allgemeinen Bestimmungen über den Finanzhaushalt.

## 2bis.2. 2. Prüfungsgrundsätze und Aufgaben<strong>*</strong>

### **Art. 42h** Prüfungsgrundsätze {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-sg--140.1--42h}

1. Die Finanzkontrolle übt ihre Tätigkeit nach den Bestimmungen dieses Erlasses und nach anerkannten Grundsätzen aus.
2. Sie darf nicht mit Vollzugsaufgaben beauftragt werden.
3. Sie legt jährlich ein Prüfprogramm fest und bringt dieses der zuständigen Kommission des Kantonsrates und der Regierung zur Kenntnis.

### **Art. 42i** Inhalt der Finanzaufsicht {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-sg--140.1--42i}

1. Die Finanzaufsicht der Finanzkontrolle umfasst die Prüfung der Ordnungsmässigkeit, der Rechtmässigkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Sparsamkeit.

### **Art. 42j** Allgemeine Aufgaben {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-sg--140.1--42j}

1. Die Finanzkontrolle ist zuständig für die Prüfung des gesamten Finanzhaushalts des Staates, insbesondere für:
   a) die jährliche Prüfung der Staatsrechnung und der Rechnungen der selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten sowie in angemessenen Zeitabständen der Rechnungen der Dienststellen der Staatsverwaltung;
   b) die Prüfung der internen Kontrollsysteme;
   c) die Vornahme von Systemprüfungen und Projektprüfungen;
   d) Prüfungen im Auftrag des Bundes.

### **Art. 42k** Besondere Aufträge {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-sg--140.1--42k}

1. Die zuständige Kommission des Kantonsrates, die Regierung und die Departemente können der Finanzkontrolle besondere Prüfungsaufträge erteilen und sie in Fragen der Finanzaufsicht als beratendes Organ beiziehen.
2. …
3. Die Finanzkontrolle kann von der Regierung und den Departementen beratend beigezogen werden:
   a) bei Fragen der Rechnungslegung und der Organisation des Rechnungswesens;
   b) bei der Einführung von Systemen des Personal- und Rechnungswesens;
   c) bei der Erarbeitung von Vorschriften über den Finanzhaushalt.
4. Sie kann Aufträge ablehnen, wenn die Abwicklung des ordentlichen Prüfprogramms durch deren Erfüllung beeinträchtigt würde.

## 2bis.3. 3. Berichterstattung<strong>*</strong>

### **Art. 42l** Berichterstattung, a) zuhanden der geprüften Stellen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-sg--140.1--42l}

1. Die Finanzkontrolle teilt der geprüften Dienststelle sowie dem zuständigen Departement und dem Finanzdepartement die wesentlichen Ergebnisse ihrer Prüfung schriftlich mit.
2. Bei der Prüfung von Gerichten, von selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten sowie von Organisationen und Personen ausserhalb der Staatsverwaltung werden die Ergebnisse der Prüfung sowohl diesen als auch den zuständigen Stellen der Staatsverwaltung mitgeteilt.
3. Lassen Feststellungen der Finanzkontrolle ein sofortiges Handeln als geboten erscheinen, informiert die Finanzkontrolle unverzüglich das vorgesetzte Organ der geprüften Dienststelle.
4. Bei der Erfüllung von besonderen Aufträgen nach Art. 42k dieses Erlasses erfolgt die Berichterstattung nur an die auftraggebende Stelle.
5. Die Berichte der Finanzkontrolle über die Ergebnisse ihrer Prüfung sind der Öffentlichkeit nach dem Öffentlichkeitsgesetz vom 18. November 2014 nicht zugänglich.

### **Art. 42m** b) zuhanden von Regierung und Kantonsrat {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-sg--140.1--42m}

1. Die Finanzkontrolle erstattet der zuständigen Kommission des Kantonsrates und der Regierung jährlich Bericht über:
   a) Umfang und Schwerpunkte ihrer Prüftätigkeit sowie über wichtige Feststellungen und Beurteilungen;
   b) die Ergebnisse der Prüfung der Staatsrechnung.
2. Sie stellt ihre Revisionsberichte nach Art. 42l dieses Erlasses der zuständigen Kommission des Kantonsrates zu.

### **Art. 42n** Meinungsverschiedenheiten {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-sg--140.1--42n}

1. Bestehen Meinungsverschiedenheiten zwischen der Finanzkontrolle und dem zuständigen Departement, dem zuständigen Gericht oder der Leitung der zuständigen selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalt über festgestellte Mängel und deren Behebung, entscheidet die Regierung, das Präsidium des zuständigen obersten kantonalen Gerichtes oder das oberste Organ der selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalt über die notwendigen Massnahmen. Die Finanzkontrolle stellt Antrag.
2. Kommt auch zwischen der Regierung, dem Präsidium des zuständigen obersten kantonalen Gerichtes oder dem obersten Organ der selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalt und der Finanzkontrolle keine Einigung zustande, teilt die Finanzkontrolle dies der zuständigen Kommission des Kantonsrates mit.

## 2bis.4. 4. Einsichtsrechte und Mitwirkungspflicht<strong>*</strong>

### **Art. 42o** Datenzugriff {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-sg--140.1--42o}

1. Die Finanzkontrolle hat das Recht, die für die Wahrnehmung der Finanzaufsicht unentbehrlichen Daten einschliesslich besonders geschützter Personendaten aus den Datensammlungen der Dienststellen einzusehen.

### **Art. 42p** Mitwirkungspflicht {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-sg--140.1--42p}

1. Wer der Aufsicht durch die Finanzkontrolle untersteht, unterstützt sie bei der Durchführung ihrer Aufgaben. Insbesondere werden ihr auf Verlangen die notwendigen Unterlagen vorgelegt und die erforderlichen Auskünfte erteilt.
2. Beschlüsse und Verfügungen des Kantonsrates, der Regierung, der Gerichte und der Dienststellen, die den Finanzhaushalt des Kantons betreffen, sind der Finanzkontrolle unaufgefordert zuzustellen.

### **Art. 42q** Anzeigepflicht {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-sg--140.1--42q}

1. Schwerwiegende Mängel und solche von wesentlicher finanzieller Bedeutung, die von den Dienststellen selbst festgestellt werden, sind der Finanzkontrolle unverzüglich zu melden.

## 3. III. Finanzhaushalt<strong>*</strong>

## 3.1. 1. Haushaltsgrundsätze und Rechnungsführung

### **Art. 43** Rechnungsführung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-sg--140.1--43}

1. Die Rechnungen des Staates werden nach anerkannten Grundsätzen der Rechnungsführung erstellt.
2. Sie geben über die wesentlichen Rechnungsbestandteile und -vorgänge klaren, vollständigen und wahrheitsgetreuen Aufschluss. Die Verrechnung von Einnahmen und Ausgaben ist unzulässig.
3. Die Rechnungen des Staates sollen mit den Rechnungen anderer Gemeinwesen vergleichbar sein.

### **Art. 44** Bestandesrechnung, a) Inhalt {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-sg--140.1--44}

1. Die Bestandesrechnung enthält die Vermögenswerte und die Verpflichtungen sowie das Eigenkapital oder den Bilanzfehlbetrag am Ende des Kalenderjahres.

### **Art. 45** b) Verwaltungsvermögen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-sg--140.1--45}

1. Das Verwaltungsvermögen besteht aus den Vermögenswerten, die unmittelbar der Erfüllung staatlicher Aufgaben dienen.

### **Art. 46** c) Finanzvermögen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-sg--140.1--46}

1. Das Finanzvermögen besteht aus den Vermögenswerten, die nicht unmittelbar der Erfüllung staatlicher Aufgaben dienen.
2. Es wird nach kaufmännischen Grundsätzen bewertet und verwaltet.

### **Art. 46bis** d) Eigenkapital {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-sg--140.1--46bis}

1. Das Eigenkapital besteht aus freiem und besonderem Eigenkapital.
2. Das besondere Eigenkapital ist Kapital, auf das nur im Rahmen planmässiger Vorgaben Zugriff genommen werden kann. Ihm werden ausserordentliche Erträge zugewiesen, wenn deren kurzfristiger Verzehr verhindert werden soll.
3. Der Kantonsrat entscheidet über die Bildung von besonderem Eigenkapital und über die Möglichkeiten des Zugriffs durch allgemein verbindlichen Beschluss.

### **Art. 47** Verwaltungsrechnung, a) Inhalt {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-sg--140.1--47}

1. Die Verwaltungsrechnung enthält Einnahmen und Ausgaben eines Kalenderjahres, die unmittelbar der Erfüllung staatlicher Aufgaben dienen.
2. Sie setzt sich zusammen aus der Erfolgsrechnung und der Investitionsrechnung.

### **Art. 48** b) Erfolgsrechnung<strong>*</strong> {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-sg--140.1--48}

1. Die Erfolgsrechnung enthält Ertrag und Aufwand einschliesslich Abschreibungen.

### **Art. 49** c) Investitionsrechnung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-sg--140.1--49}

1. Die Investitionsrechnung enthält:
   a) Investitionen und Investitionsbeiträge, welche die für das allgemeine fakultative Finanzreferendum massgebende Betragsgrenze erreichen;
   b) Aufwendungen für den Staatsstrassenbau;
   c) Finanzierung.

### **Art. 50** d) Abschreibungen {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-sg--140.1--50}

1. Das Verwaltungsvermögen wird planmässig abgeschrieben. Gleichzeitig mit der Beschlussfassung über Investitionen wird der Abschreibungsplan festgelegt. Mit dem Budget können zusätzliche Abschreibungen vorgesehen werden.
2. Die Abschreibung richtet sich nach Höhe der Ausgaben, Wertbeständigkeit der Investition sowie bestehenden und zu erwartenden finanziellen Verpflichtungen des Staates. Ihre Dauer darf in der Regel 25 Jahre nicht übersteigen.
3. Darlehen und Beteiligungen im Verwaltungsvermögen werden nach kaufmännischen Grundsätzen abgeschrieben.

### **Art. 51** e) Spezialfinanzierung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-sg--140.1--51}

1. Eine Spezialfinanzierung entsteht durch Bindung staatlicher Mittel an einen bestimmten Zweck.
2. Sie bedarf einer gesetzlichen Grundlage.

## 3.2. 2. Ausgaben

### **Art. 52** Kredite, a) Arten {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-sg--140.1--52}

1. Jede Ausgabe bedarf eines Budgetkredites.
2. Besteht für eine Ausgabe kein Budgetkredit oder reicht dieser nicht aus, ist ein Nachtragskredit erforderlich.
3. Sonderkredite sind erforderlich für Ausgaben, welche die für das allgemeine fakultative Finanzreferendum massgebende Betragsgrenze erreichen. Die auf ein Kalenderjahr entfallenden Ausgaben aus Sonderkrediten werden in das Budget aufgenommen.

### **Art. 53** b) Verwendung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-sg--140.1--53}

1. Ein Kredit darf nur seiner Bestimmung gemäss und im vorgesehenen zeitlichen Rahmen verwendet werden.
2. Budgetkredite können ausnahmsweise für ein Jahr reserviert werden. Sind wesentliche Vollzugsmassnahmen bereits getroffen, kann die Reservierung verlängert werden.

### **Art. 54** Kreditüberschreitung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-sg--140.1--54}

1. Unumgängliche Ausgaben, für die kein Nachtragskredit eingeholt werden konnte, sowie Ausgaben, denen im gleichen Rechnungsjahr unmittelbar entsprechende Einnahmen gegenüberstehen, sind als Kreditüberschreitung dem Kantonsrat mit der Staatsrechnung zur Genehmigung zu unterbreiten.
2. Als Kreditüberschreitungen werden auch Ausgaben behandelt, die das Jahresbetreffnis eines Sonderkredites übersteigen.

### **Art. 55** Dringliche Ausgaben {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-sg--140.1--55}

1. Zur Abwendung drohenden Schadens oder bei unvorhersehbaren Ereignissen können dringliche Ausgaben beschlossen werden.

### **Art. 56** Verpflichtungen, a) ohne zeitlichen Spielraum {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-sg--140.1--56}

1. Leistungen an Dritte, auf die ein gesetzlicher Rechtsanspruch besteht, dürfen zugesichert und ausgerichtet werden, auch wenn der erforderliche Kredit noch nicht gewährt ist.

### **Art. 57** b) mit zeitlichem Spielraum {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-sg--140.1--57}

1. Leistungen an Dritte, auf die ein gesetzlicher Rechtsanspruch besteht, für deren Ausrichtung aber ein zeitlicher Ermessensspielraum offengelassen ist, werden unter Vorbehalt der Kreditgewährung zugesichert und im Rahmen der gewährten Kredite ausgerichtet.

### **Art. 58** Freiwillige Leistungen {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-sg--140.1--58}

1. Leistungen an Dritte, auf die kein gesetzlicher Rechtsanspruch besteht, dürfen im Rahmen der gewährten Kredite zugesichert und ausgerichtet werden.

## 3.3. 3. Budget und Staatsrechnung<strong>*</strong>

### **Art. 59** &hellip; {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-sg--140.1--59}

### **Art. 60** Budget, a) Inhalt<strong>*</strong> {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-sg--140.1--60}

1. Für die Verwaltungsrechnung wird ein jährliches Budget der Erfolgsrechnung und der Investitionsrechnung erstellt.

### **Art. 61** b) Ausgleich {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-sg--140.1--61}

1. Der Staatssteuerfuss wird so festgesetzt, dass der Aufwandüberschuss im Budget der Erfolgsrechnung den geschätzten Ertrag von 3 Prozent der einfachen Steuer nicht übersteigt. Der Beizug von Eigenkapital ist zulässig, derjenige von besonderem Eigenkapital jedoch höchstens im Umfang der vorgesehenen Zugriffsmöglichkeiten.
2. Der Staatssteuerfuss kann gesenkt werden, wenn das freie Eigenkapital den geschätzten Ertrag von 20 Prozent der einfachen Steuer übersteigt.

### **Art. 62** &hellip; {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-sg--140.1--62}

### **Art. 63** Staatsrechnung, a) Inhalt {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-sg--140.1--63}

1. Die Staatsrechnung enthält für ein Kalenderjahr insbesondere:
   a) den Abschluss der Verwaltungsrechnung mit Ausweis der Abweichungen vom Budget;
   b) die reservierten Kredite;
   c) die Bestandesrechnung;
   d) die Rechnungen der vom Staat verwalteten Vermögensbestände.

### **Art. 64** b) Überschüsse {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-sg--140.1--64}

1. Der Ertragsüberschuss der Erfolgsrechnung wird zur Bildung von freiem Eigenkapital verwendet. Er kann auch für zusätzliche Abschreibungen eingesetzt werden.
2. Der Aufwandüberschuss der Erfolgsrechnung wird dem Budget des übernächsten Jahres belastet, soweit er nicht durch freies Eigenkapital gedeckt werden kann.

## 3.4. 4. Zuständigkeit

### **Art. 65** Kantonsrat {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-sg--140.1--65}

1. Der Kantonsrat beschliesst unter Vorbehalt der Volksrechte über:
   a) Budget und Nachtragskredite;
   b) Sonderkredite;
   c) die Genehmigung der Staatsrechnung einschliesslich Kreditüberschreitungen;
   d) die Verwendung des Ertragsüberschusses der Erfolgsrechnung;
   e) Erwerb und Veräusserung von Grundstücken im Verwaltungsvermögen, soweit nicht die Regierung zuständig ist;
   f) Darlehen und Beteiligungen im Verwaltungsvermögen.

### **Art. 66** Regierung {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-sg--140.1--66}

1. Die Regierung beschliesst über:
   a) dringliche Ausgaben und Kreditüberschreitungen;
   b) Erwerb und Veräusserung von Grundstücken im Verwaltungsvermögen, wenn deren Preis die Betragsgrenze des allgemeinen fakultativen Finanzreferendums nicht erreicht;
   c) Zweckänderung von Verwaltungsvermögen, wenn damit keine Ausgabe verbunden ist.
2. Sie wacht über die Verwaltung des Finanzvermögens und ordnet die Beschaffung fremder Mittel.
3. Sie bestimmt durch Verordnung die Zuständigkeit der Departemente und der Staatskanzlei sowie weiterer Dienststellen bei:
   1. Vorbereitung und Vollzug des Budgets;
   2. Zusicherung und Ausrichtung von Staatsbeiträgen;
   3. Geltendmachung sowie Stundung und Erlass von Forderungen des Staates.

## 4. IV. Staatsdienst

### **Art. 67** &hellip; {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-sg--140.1--67}

### **Art. 68** &hellip; {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-sg--140.1--68}

### **Art. 69** &hellip; {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-sg--140.1--69}

### **Art. 70** &hellip; {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-sg--140.1--70}

### **Art. 71** &hellip; {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-sg--140.1--71}

### **Art. 72** &hellip; {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-sg--140.1--72}

### **Art. 73** &hellip; {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-sg--140.1--73}

### **Art. 74** &hellip; {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-sg--140.1--74}

### **Art. 75** &hellip; {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-sg--140.1--75}

### **Art. 76** &hellip; {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-sg--140.1--76}

### **Art. 77** &hellip; {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-sg--140.1--77}

### **Art. 78** &hellip; {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-sg--140.1--78}

### **Art. 79** &hellip; {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-sg--140.1--79}

### **Art. 80** &hellip; {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-sg--140.1--80}

### **Art. 81** &hellip; {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-sg--140.1--81}

### **Art. 82** &hellip; {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-sg--140.1--82}

### **Art. 83** &hellip; {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-sg--140.1--83}

### **Art. 84** &hellip; {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-sg--140.1--84}

### **Art. 85** &hellip; {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-sg--140.1--85}

### **Art. 86** &hellip; {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-sg--140.1--86}

### **Art. 87** &hellip; {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-sg--140.1--87}

### **Art. 88** &hellip; {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-sg--140.1--88}

### **Art. 89** &hellip; {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-sg--140.1--89}

### **Art. 90** &hellip; {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-sg--140.1--90}

### **Art. 91** &hellip; {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-sg--140.1--91}

### **Art. 92** &hellip; {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-sg--140.1--92}

### **Art. 93** &hellip; {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-sg--140.1--93}

### **Art. 94** &hellip; {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-sg--140.1--94}

## 4bis. IVbis. Organisationen mit kantonaler Beteiligung<strong>*</strong>

## 4bis.1. 1. Allgemeine Bestimmungen<strong>*</strong>

### **Art. 94a** Bestand {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-sg--140.1--94a}

1. Der Kanton kann ihm zugeteilte Staatsaufgaben von Organisationen mit kantonaler Beteiligung erfüllen lassen.
2. Organisationen mit kantonaler Beteiligung sind:
   a) selbständige öffentlich-rechtliche Anstalten und Stiftungen nach kantonalem Recht;
   b) selbständige öffentlich-rechtliche Körperschaften oder interkantonale und internationale Anstalten des öffentlichen Rechts, denen der Kanton beigetreten ist;
   c) juristische Personen nach den Bestimmungen des Bundeszivilrechts, wenn der Kanton:
   einziger oder bedeutender Anteilseigner ist oder
   im obersten Leitungsorgan vertreten ist.
3. Nicht als Organisationen mit kantonaler Beteiligung gelten unabhängig von ihrer Rechtsform:
   a) interkantonale Direktorenkonferenzen;
   b) internationale, interkantonale und kantonale Fachgremien wie Kommissionen, Ausschüsse und Arbeitsgruppen.

### **Art. 94b** Veröffentlichung {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-sg--140.1--94b}

1. Die Regierung veröffentlicht periodisch, wenigstens einmal je Amtsdauer, eine Übersicht über die Organisationen mit kantonaler Beteiligung.
2. Die Übersicht enthält Angaben über die Struktur der Organisation und die wesentlichen Kennzahlen der Beteiligung.

### **Art. 94c** Grundsätze {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-sg--140.1--94c}

1. Die Regierung legt Grundsätze über Steuerung und Beaufsichtigung von Organisationen mit kantonaler Beteiligung (Public Corporate Governance) fest und überprüft diese periodisch.

### **Art. 94d** Vorbehalt {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-sg--140.1--94d}

1. Vorbehalten bleiben besondere gesetzliche Bestimmungen und zwischenstaatliche Vereinbarungen.

## 4bis.2. 2. Beteiligungsstrategie<strong>*</strong>

### **Art. 94e** Zuständigkeit {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-sg--140.1--94e}

1. Die Regierung legt in einer Beteiligungsstrategie die Entscheidungsgrundlagen fest für:
   a) künftige kantonale Beteiligungen an Organisationen;
   b) Weiterführung, Anpassung oder Rücknahme von bestehenden kantonalen Beteiligungen an Organisationen.

## 4bis.3. 3. Steuerung und Aufsicht<strong>*</strong>

### **Art. 94f** Weisungen {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-sg--140.1--94f}

1. Die Regierung erlässt Weisungen über die von den zuständigen kantonalen Stellen auszuübende Steuerung und Aufsicht.

### **Art. 94g** Eigentümer- und Mitgliedschaftsstrategie {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-sg--140.1--94g}

1. Die Regierung beschliesst je Organisation mit kantonaler Beteiligung eine Eigentümer- und Mitgliedschaftsstrategie. Diese enthält die politischen, sozialen, wirtschaftlichen und unternehmerischen Ziele, die der Kanton verfolgt.
2. Sie wird periodisch überprüft und bei Bedarf angepasst.

### **Art. 94h** Controlling {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-sg--140.1--94h}

1. Die Regierung sorgt für das Beteiligungscontrolling.
2. Das Beteiligungscontrolling umfasst namentlich die Überprüfung der kantonalen Beteiligung nach Massgabe von Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit.
3. Die Regierung oder die von ihr beauftragte Stelle bezeichnet die von den Organisationen mit kantonaler Beteiligung einzureichenden Unterlagen. Vorbehalten bleiben besondere gesetzliche Bestimmungen und zwischenstaatliche Vereinbarungen.

### **Art. 94i** Einsitznahme von Mitgliedern der Regierung in oberste strategische Leitungsorgane, a) Voraussetzungen {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-sg--140.1--94i}

1. Die Einsitznahme von Mitgliedern der Regierung in ein oberstes strategisches Leitungsorgan einer Organisation mit kantonaler Beteiligung bedarf:
   a) einer gesetzlichen Grundlage oder
   b) der Genehmigung durch den Kantonsrat.
2. Die Genehmigung nach Abs. 1 Bst. b dieser Bestimmung gilt unbefristet, wenn eine Befristung nicht ausdrücklich vorgesehen wird.

### **Art. 94j** b) Ausnahme {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-sg--140.1--94j}

1. Ein Mitglied der Regierung kann ohne das Vorliegen der Voraussetzungen nach Art. 94i Abs. 1 dieses Erlasses Einsitz in das oberste strategische Leitungsorgan nehmen, wenn:
   a) der Kanton sich neu an einer Organisation beteiligt oder
   b) die Organisation einen dringlichen politischen Steuerungsbedarf aufweist.
2. Die Regierung legt dem Kantonsrat eine Einsitznahme nach Abs. 1 dieser Bestimmung zur Genehmigung vor, wenn sie länger als zwei Jahre dauert und in dieser Frist keine gesetzliche Grundlage für die Einsitznahme geschaffen wird.

### **Art. 94k** c) Ausstand {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-sg--140.1--94k}

1. Art. 7 Abs. 1 Bst. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Mai 1965 findet keine Anwendung, wenn die Einsitznahme von Mitgliedern der Regierung in ein oberstes strategisches Leitungsorgan nach Art. 94i Abs. 1 dieses Erlasses erfolgt.

### **Art. 94l** Genehmigung der Wahl der Mitglieder des Kantons St.Gallen im Hochschulrat der Ost – Ostschweizer Fachhochschule {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-sg--140.1--94l}

1. Die Wahl der Mitglieder des Kantons St.Gallen im Hochschulrat der Ost – Ostschweizer Fachhochschule sowie die Bestimmung der Präsidentin oder des Präsidenten nach Art. 18 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 der Vereinbarung über die Ost – Ostschweizer Fachhochschule vom 15. Februar 2019 bedarf der Genehmigung des Kantonsrates.

## 5. V. Schlussbestimmungen

### **Art. 95** Verordnungen {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-sg--140.1--95}

1. Die Regierung erlässt durch Verordnung nähere Vorschriften insbesondere über:
   a) ihre Geschäftsordnung;
   b) Organisation und Zuständigkeit der Staatsverwaltung;
   c) Planung und Steuerung der Staatstätigkeit;
   d) …
   e) …
   f) Finanzhaushalt, Rechnungsführung und Finanzkontrolle;
   g) …

### **Art. 106** Aufhebung bisherigen Rechts {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--140.1--106}

1. Aufgehoben werden:
   a) das Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden und Bezirke (Organisationsgesetz) vom 29. Dezember 1947;
   b) das Gesetz über den kantonalen Finanzhaushalt vom 17. Juni 1929;
   c) der Kantonsratsbeschluss über die Ermächtigung des Regierungsrates zum Erwerb und zur Veräusserung von Grundstücken vom 18. Januar 1975.

### **Art. 107** Vollzugsbeginn {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--140.1--107}

1. Die Regierung bestimmt den Vollzugsbeginn dieses Gesetzes.

### **Art. 108** Übergangsbestimmung des IX. Nachtrags vom 17. November 2015 {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--140.1--108}

1. Arbeitsverträge von Mitarbeitenden der Parlamentsdienste, die vor Vollzugsbeginn dieses Erlasses abgeschlossen worden sind, werden nach den Bestimmungen dieses Erlasses weitergeführt.