141.81
# Verordnung über die Raumnutzung im Regierungsgebäude
Vom 20.09.2011 (Stand 01.04.2026)

## 1. I. Allgemeine Bestimmungen

## 1.1. 1. Geltungsbereich

### **Art. 1** Sachlicher Geltungsbereich {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--141.81--1}

1. Dieser Erlass wird auf die der Nutzung zugänglichen Räume im Regierungsgebäude angewendet.
2. Der Nutzung zugängliche Räume sind:
   a) Pfalzkeller;
   b) Forum des Pfalzkellers;
   c) Hofkeller;
   d) Kantonsratssaal;
   e) Ratsstübli;
   f) Sitzungszimmer.

### **Art. 2** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--141.81--2}

### **Art. 2a** Nutzende {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--141.81--2a}

1. Nutzende nach diesem Erlass sind:
   a) der Kantonsrat und seine Organe, die Regierung sowie die Organe der als öffentlich-rechtliche Körperschaften anerkannten Religionsgemeinschaften;
   b) interne Nutzende:
   der Regierung nachgeordnete Behörden und Dienststellen;
   Parlamentsdienste;
   kantonale Gerichte und andere Justizbehörden;
   Finanzkontrolle;
   Fachstelle für Datenschutz;
   c) selbständige öffentlich-rechtliche Anstalten, soweit diese die Räume für Veranstaltungen nutzen, die für die Teilnehmenden kostenlos sind;
   d) externe Nutzende, insbesondere:
   öffentlich-rechtliche Körperschaften und selbständige öffentlich-rechtliche Anstalten, soweit sie nicht unter Bst. a–c dieser Bestimmung fallen;
   Private.
2. Nutzen Mitglieder oder Mitarbeitende der in Abs. 1 Bst. a–c dieser Bestimmung genannten Nutzenden die Räume in privater Eigenschaft, gelten sie als externe Nutzende.

### **Art. 3** Nutzungsberechtigte Personen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sg--141.81--3}

1. Nutzungsberechtigte Personen sind die nach Erteilung der Bewilligung zur Nutzung von Räumen im Regierungsgebäude zugelassenen Personen. Sie handeln für die oder den jeweiligen Nutzenden.
   a) …
   b) …

## 1.2. 2. Nutzung

### **Art. 4** Umfang {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-sg--141.81--4}

1. Soweit Räume nicht für Bedürfnisse des Kantonsrates und seiner Organe, der Regierung oder der Parlamente von Katholischem Konfessionsteil und Evangelischer Kirche benötigt werden, stehen sie anderen Nutzenden zur Verfügung.
2. Ein Rechtsanspruch auf Nutzung der Räume besteht nicht.

### **Art. 5** Ausschluss {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-sg--141.81--5}

1. Die Nutzung von Räumen ist ausgeschlossen für Veranstaltungen, die mit der besonderen Örtlichkeit des Regierungsgebäudes und dessen Umgebung nicht vereinbar sind, sowie für Verkaufsveranstaltungen.
2. Im Übrigen richtet sich die Zulässigkeit der Nutzung nach der Art des Raums.

## 2. II. Nutzungsarten

### **Art. 6** Pfalzkeller sowie Forum des Pfalzkellers und Hofkeller {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-sg--141.81--6}

1. Pfalzkeller sowie Forum des Pfalzkellers und Hofkeller können insbesondere benutzt werden für:
   a) Kongresse und Versammlungen;
   b) Vorträge und Seminare;
   c) Firmenanlässe und Personaltagungen;
   d) Empfänge, Ehrungen und Jubiläumsanlässe;
   e) Musik- und Theaterdarbietungen sowie Ausstellungen;
   f) Medienkonferenzen;
   g) politische und militärische Veranstaltungen.
2. Pfalzkeller sowie Forum des Pfalzkellers und Hofkeller können für Bankette und Apéros sowie Stehimbisse und Stehapéros benutzt werden.

### **Art. 7** Kantonsratssaal und Ratsstübli {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-sg--141.81--7}

1. Kantonsratssaal und Ratsstübli stehen für Veranstaltungen mit politischem, kulturellem, sozialem oder wirtschaftlichem Bezug zum Kanton zur Verfügung.
2. Das Ratsstübli kann von Nutzenden gemeinsam mit dem Kantonsratssaal benutzt werden. Eine ausschliesslich auf das Ratsstübli beschränkte Nutzung ist ausgeschlossen.

### **Art. 8** Sitzungszimmer {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-sg--141.81--8}

1. Zur Nutzung verfügbare Sitzungszimmer sind:
   a) das Tafelzimmer Nr. 200;
   b) das Lesezimmer Nr. 215 a;
   bbis) das Sitzungszimmer Nr. 219;
   c) das Sitzungszimmer Nr. 308;
   d) das Sitzungszimmer Nr. 310;
   e) …
   f) …
2. Die Sitzungszimmer stehen gemeinsam mit der Nutzung eines anderen Raums oder separat für Sitzungen, Besprechungen, Zusammenkünfte von Projekt- und Arbeitsgruppen zur Verfügung.

### **Art. 9** Bewirtung {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-sg--141.81--9}

1. Für die Bewirtung im Pfalzkeller sowie im Forum des Pfalzkellers und im Hofkeller kann die nutzungsberechtigte Person in Absprache mit der Raumnutzung der Staatskanzlei ein Catering-Unternehmen oder andere Private mit der Bewirtung beauftragen oder die Bewirtung selbst besorgen.
2. Die Bewirtung im Ratsstübli und in den Sitzungszimmern erfolgt in Absprache mit der Raumnutzung der Staatskanzlei.
3. Die Bewirtung im Kantonsratssaal ist ausgeschlossen.

## 3. III. Nutzungsbewilligung

### **Art. 10** Gesuch, a) Einreichung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--141.81--10}

1. Wer einen Raum nutzen möchte, reicht der Raumnutzung der Staatskanzlei das Nutzungsgesuch ein.

### **Art. 11** b) Angaben {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--141.81--11}

1. Das Nutzungsgesuch bezeichnet den gewünschten Raum oder die gewünschten Räume und enthält insbesondere Angaben über:
   a) Art der Veranstaltung;
   b) Zeitpunkt und Dauer der Veranstaltung;
   c) Anzahl beteiligter oder erwarteter Personen;
   d) verantwortliche, für den Verkehr mit der Staatskanzlei zuständige Person;
   e) allfällige Bewirtung und damit verbundene Informationen;
   f) allfällige Foto- oder Filmaufnahmen, die nicht ausschliesslich der privaten Verwendung dienen.
2. Die Raumnutzung der Staatskanzlei kann weitere Angaben verlangen.

### **Art. 12** Bewilligung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--141.81--12}

1. Die Staatskanzlei:
   a) erteilt die Nutzungsbewilligung. Bei Foto- oder Filmaufnahmen nach Art. 11 Abs. 1 Bst. f dieses Erlasses, die den Kantonsratssaal betreffen, spricht sie sich mit den Parlamentsdiensten ab;
   b) kann Auflagen und Bedingungen festlegen;
   c) setzt die Nutzungsentschädigung fest.
2. Liegen mehrere Nutzungsgesuche für den gleichen Raum und die gleiche Dauer vor, werden diese unter Vorbehalt von Art. 4 Abs. 1 dieses Erlasses nach der Reihenfolge ihres Eingangs behandelt.

### **Art. 13** Rechte und Pflichten der nutzungsberechtigten Person, a) Grundsätze {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--141.81--13}

1. Die nutzungsberechtigte Person:
   a) hat das Recht, das Regierungsgebäude und die in der Nutzungsbewilligung bezeichneten Räume zu betreten und diese nach Massgabe der Art der Veranstaltung zu nutzen;
   b) bringt bei der Nutzung der Räume die erforderliche Sorgfalt auf und hält die Veranstaltungsteilnehmenden nötigenfalls zu entsprechendem Verhalten an;
   c) befolgt allfällige Anordnungen der Raumverantwortlichen.

### **Art. 14** b) Haftung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--141.81--14}

1. Die nutzungsberechtigte Person haftet nach den Bestimmungen des Bundeszivilrechts für Schäden aus der Nutzung.
2. Die Erteilung der Nutzungsbewilligung kann in besonderen Fällen vom Vorliegen einer Haftpflichtversicherung abhängig gemacht werden.

### **Art. 15** Organisation und Durchführung der Bewirtung sowie Kostentragung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--141.81--15}

1. Für die Organisation und die Durchführung der Bewirtung ist die nutzungsberechtigte Person nach Massgabe der Bestimmungen dieses Erlasses sowie allfälliger Auflagen und Bedingungen in der Nutzungsbewilligung zuständig.
2. Die nutzungsberechtigte Person trägt die Kosten der Bewirtung und rechnet direkt mit dem Catering-Unternehmen oder anderen mit der Bewirtung Beauftragten ab.

### **Art. 16** Parkfelder {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--141.81--16}

1. Die Raumnutzung der Staatskanzlei kann Catering-Unternehmen oder Privaten, die mit der Bewirtung beauftragt sind, Parkfelder auf dem Areal des Regierungsgebäudes zur Verfügung stellen.
2. Sie kann die Dauer der Belegung festsetzen und andere Anordnungen für die Benützung der Parkfelder treffen.
3. Der nutzungsberechtigten Person sowie den für die Organisation und die Durchführung der Veranstaltung zuständigen und den daran teilnehmenden Personen stehen keine Parkfelder zur Verfügung.

## 4. IV. Nutzungsgebühren

### **Art. 17** Benützungsgebühr, a) Ansätze {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--141.81--17}

1. Bei externen Nutzenden beträgt die Benützungsgebühr einschliesslich Einrichten und Reinigung der Räume für:
   a) den Pfalzkeller: halber Tag Fr. 900.–, ganzer Tag Fr. 1400.–
   b) das Forum des Pfalzkellers: halber Tag Fr. 800.–, ganzer Tag Fr. 1100.–
   c) den Pfalzkeller mit Forum: halber Tag Fr. 1500.–, ganzer Tag Fr. 2100.–
   d) den Hofkeller: halber Tag Fr. 700.–, ganzer Tag Fr. 1000.–
   e) den Kantonsratssaal: halber Tag Fr. 1100.–, ganzer Tag Fr. 1600.–
   f) das Sitzungszimmer:
   Nummer 200 (Tafelzimmer): halber Tag Fr. 300.–, ganzer Tag Fr. 500.–
   Nummer 215 a (Lesezimmer): halber Tag Fr. 110.–, ganzer Tag Fr. 150.–
   Nummer 219: halber Tag Fr. 110.–, ganzer Tag Fr. 150.–
   Nummer 308: halber Tag Fr. 110.–, ganzer Tag Fr. 150.–
   Nummer 310: halber Tag Fr. 110.–, ganzer Tag Fr. 150.–
   …
   …
1bis Bei selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten, soweit diese die Räume für Veranstaltungen nutzen, die für die Teilnehmenden kostenlos sind, beträgt die Benützungsgebühr die Hälfte der Ansätze für externe Nutzende.
1ter Bei internen Nutzenden:
   a) beträgt die Benützungsgebühr für Räume nach Abs. 1 Bst. a–e dieser Bestimmung Fr. 300.– je Raum und Tag. Der Pfalzkeller und das Forum des Pfalzkellers gelten als zwei Räume;
   b) wird keine Benützungsgebühr für Sitzungszimmer erhoben.
2. Die Benützungsgebühr wird zusätzlich für die Tage oder die halben Tage, die für die Bereitstellung der Räume sowie für den Auf- und Abbau von Einrichtungen benötigt werden, entrichtet.
3. Bei ausserordentlichem Aufwand für das Einrichten oder die Reinigung der Räume kann die Staatskanzlei die Benützungsgebühr nach Abs. 1 ff. dieser Bestimmung erhöhen. Die Erhöhung entspricht höchstens den tatsächlichen Kosten des ausserordentlichen Aufwands.
4. Bei Nutzenden nach Art. 2a Abs. 1 Bst. a dieses Erlasses wird keine Benützungsgebühr erhoben.

### **Art. 18** b) Ermässigung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--141.81--18}

1. Die gesamte Benützungsgebühr wird bei länger dauernder, zusammenhängender Nutzung ermässigt um 10 Prozent ab drei Tagen.
   a) …
   b) …
   c) …

### **Art. 19** c) Verzicht auf Erhebung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--141.81--19}

1. Auf die Erhebung der Benützungsgebühr kann verzichtet werden, wenn die Veranstaltung:
   a) von einer gemeinnützig tätigen Organisation durchgeführt wird oder einem gemeinnützigen Zweck dient;
   b) der wirtschaftlichen oder kulturellen Standortförderung dient;
   c) der Vermittlung von wissenschaftlichen Erkenntnissen oder dem wissenschaftlichen Erfahrungsaustausch dient;
   d) der politischen Meinungsbildung der Allgemeinheit dient;
   e) von militärischen Organisationen sowie von Organisationen des Bevölkerungsschutzes durchgeführt wird und der Wissensvermittlung oder dem Erfahrungsaustausch dient.
2. In Fällen, in denen nach Abs. 1 dieser Bestimmung auf die Erhebung der Benützungsgebühr verzichtet wird, wird den Nutzenden für Räume nach Art. 17 Abs. 1 Bst. a–e dieses Erlasses eine Pauschale für das Einrichten und die Reinigung der Räume in Höhe von Fr. 200.– je Raum in Rechnung gestellt. Der Pfalzkeller und das Forum des Pfalzkellers gelten als zwei Räume.

### **Art. 20** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--141.81--20}

### **Art. 21** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--141.81--21}

### **Art. 22** Annullierungsgebühr {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--141.81--22}

1. Die Annullierungsgebühr wird bei Absage der Veranstaltung entrichtet. Sie wird nicht erhoben, wenn die Veranstaltung aus Gründen, welche die nutzungsberechtigte Person nicht zu verantworten hat, oder infolge höherer Gewalt nicht durchgeführt werden kann.
2. Die Annullierungsgebühr beträgt:
   a) 50 Prozent der Benützungsgebühr bei Annullierung zwischen dem 60. und dem 15. Tag vor Veranstaltungsbeginn;
   b) 100 Prozent der Benützungsgebühr ab dem 14. Tag vor Veranstaltungsbeginn.
3. …

### **Art. 23** Mehrwertsteuer {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--141.81--23}

1. Für die Erhebung der Nutzungsgebühren bleiben die Bestimmungen der Bundesgesetzgebung über die Mehrwertsteuer vorbehalten.

### **Art. 23a** Vereinbarungen mit als öffentlich-rechtliche Körperschaften anerkannten Religionsgemeinschaften oder externen Nutzenden {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--141.81--23a}

1. Die Staatskanzlei kann mit als öffentlich-rechtliche Körperschaften anerkannten Religionsgemeinschaften, soweit sie nicht unter Art. 2a Abs. 1 Bst. a dieses Erlasses fallen, oder externen Nutzenden vergünstigte Konditionen oder einen Verzicht auf die Erhebung von Gebühren für die Raumnutzung vereinbaren, wenn die andere Partei dem Kanton für die Nutzung ihrer Räumlichkeiten vergleichbare Konditionen gewährt.

## 5. V. Schlussbestimmungen

### **Art. 25** Übergangsbestimmung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--141.81--25}

1. Die bei Vollzugsbeginn dieses Erlasses hängigen Gesuche um Nutzung von Räumen im Regierungsgebäude werden nach der bisherigen Regelung behandelt.

### **Art. 25a** Übergangsbestimmung des III. Nachtrags vom 24. Februar 2026 {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--141.81--25a}

1. Die bei Vollzugsbeginn dieses Nachtrags hängigen Gesuche um Nutzung von Räumen im Regierungsgebäude werden nach der bisherigen Regelung behandelt.

### **Art. 26** Vollzugsbeginn {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--141.81--26}

1. Dieser Erlass wird ab 1. Januar 2012 angewendet.