143.28
# Verordnung über die Beteiligung der Versicherten an der Ausfinanzierung der St.Galler Pensionskasse
(AusfV)
Vom 05.11.2013 (Stand 01.01.2018)

### **Art. 1** Geltungsbereich {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--143.28--1}

1. Dieser Erlass gilt:
   a) für das bei der St.Galler Pensionskasse versicherte Staatspersonal;
   b) für die bei der St.Galler Pensionskasse versicherten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten, der öffentlich-rechtlichen Stiftungen und der Träger der öffentlichen Volksschule.

### **Art. 2** Beteiligung a) im Jahr 2014 {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--143.28--2}

1. Die Versicherten nach Art. 1 dieses Erlasses leisten dem Kanton eine Rückerstattung von 1 Prozent ihres bei der St.Galler Pensionskasse versicherten Lohns.
2. Die Regierung ändert durch Nachtrag diesen Erlass, wenn der definitiv feststehende Ausfinanzierungsbeitrag des Kantons nach Art. 19 des Gesetzes über die St.Galler Pensionskasse vom 9. Juni 2013eine Änderung erfordert.

### **Art. 3** b) in den Jahren 2015 bis 2018 {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sg--143.28--3}

1. …
2. Die Versicherten nach Art. 1 dieses Erlasses leisten dem Kanton in den Jahren 2015 bis 2017 eine Rückerstattung von 1 Prozent ihres bei der St.Galler Pensionskasse versicherten Lohns.
3. Die Versicherten nach Art. 1 dieses Erlasses leisten dem Kanton in den Monaten Januar und Februar des Jahres 2018 eine Rückerstattung von 0,9 Prozent ihres bei der St.Galler Pensionskasse versicherten Lohns.

### **Art. 4** Vollzugsbeginn {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-sg--143.28--4}

1. Dieser Erlass wird ab 1. Januar 2014 angewendet.