143.71
# Verordnung über die Teuerungszulagen an Rentenbezüger der Versicherungskasse für das Staatspersonal
Vom 07.12.1993 (Stand 01.01.1994)

### **Art. 1** Rentenbezüger der Versicherungskasse für das Staatspersonal, a) Berechnung der Teuerungszulage {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--143.71--1}

1. Die Teuerungszulage an Rentenbezüger der Versicherungskasse für das Staatspersonal wird nach der Rente zuzüglich bisherige Teuerungszulage berechnet.
2. Bei der erstmaligen Festsetzung wird sie nach der Rente berechnet.

### **Art. 2** b) Begrenzung der Teuerungszulage {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--143.71--2}

1. Die Teuerungszulage wird höchstens in der von der Versicherungskasse zu tragenden Höhe gewährt:
   a) Rentenbezügern, die den Dienst beim Staat oder bei einem der Versicherungskasse für das Staatspersonal angeschlossenen Arbeitgeber ganz oder teilweise aufgelöst haben, aber in der Versicherungskasse verblieben sind;
   b) Rentenbezügern, die der Versicherungskasse angehört haben, ohne im Dienst des Staates oder eines der Versicherungskasse für das Staatspersonal angeschlossenen Arbeitgebers zu stehen, deren überschiessende Teuerungszulage aber kein Arbeitgeber trägt.

### **Art. 3** c) ergänzende Vorschriften {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sg--143.71--3}

1. Die Vorschriften der Verordnung über die Versicherungskasse für das Staatspersonal, insbesondere über Auszahlung, Kürzung, Entzug, Berichtigung und Kürzung von Renten, werden sachgemäss angewendet.

### **Art. 4** Rentenbezüger anderer Vorsorgeeinrichtungen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-sg--143.71--4}

1. Staat und Versicherungskasse gewähren auf Renten anderer Vorsorgeeinrichtungen keine Teuerungszulagen.
2. Vorbehalten bleiben Sonderregelungen nach Art. 3 der Verordnung über die Versicherungskasse für das Staatspersonal.

### **Art. 5** Aufhebung bisherigen Rechts {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-sg--143.71--5}

1. Die Verordnung über die Teuerungszulagen an Rentenbezüger der Versicherungskasse für das Staatspersonal vom 5. Juli 1983 wird aufgehoben.

### **Art. 6** Vollzugsbeginn {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-sg--143.71--6}

1. Diese Verordnung wird ab 1. Januar 1994 angewendet.