146.1
# Statistikgesetz
Vom 16.11.2010 (Stand 01.07.2012)

## 1. I. Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 1** Begriffe {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--146.1--1}

1. In diesem Erlass bedeuten:
   a) Statistik: Verdichtung von Einzeldaten zum Zweck, Erkenntnisse über die Eigenschaften und Zusammenhänge von Massenerscheinungen zu gewinnen;
   b) statistische Informationen: Erkenntnisse über die Eigenschaften und Zusammenhänge von Massenerscheinungen, die aus der Verdichtung von Einzeldaten gewonnen wurden;
   c) statistische Daten: Daten, die zu statistischen Zwecken erhoben werden und als Einzeldaten nicht für den Vollzug verwendet werden;
   d) statistische Tätigkeit: jede Tätigkeit, die darauf ausgerichtet ist, statistische Informationen zu erzeugen oder zu verbreiten, sowie die Konzeption und Dokumentation dieser Tätigkeiten;
   e) kantonale Statistik: statistische Tätigkeiten, die in den Geltungsbereich dieses Erlasses fallen;
   f) Erhebung: Erhebung von statistischen Daten für die kantonale Statistik.

### **Art. 2** Geltungsbereich {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--146.1--2}

1. Dieser Erlass gilt für die statistische Tätigkeit der Kantonsverwaltung und für Personen oder Organisationen, die im Auftrag der Kantonsverwaltung statistische Tätigkeiten ausführen.
2. Ausgenommen ist die wissenschaftliche Tätigkeit von Lehr- und Forschungseinrichtungen.
3. Die Regierung kann durch Verordnung weitere Ausnahmen festlegen.

### **Art. 3** Kantonale Statistik, a) Zweck {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sg--146.1--3}

1. Die kantonale Statistik vermittelt Behörden und Öffentlichkeit statistische Informationen über Bevölkerung, Wirtschaft, Gesellschaft, Raum und Umwelt.
2. Sie unterstützt Vorbereitung, Erfüllung und Überprüfung von kantonalen Aufgaben und deckt allgemeine Informationsbedürfnisse von Gemeinwesen, Gesellschaft, Wissenschaft und Wirtschaft ab.

### **Art. 4** b) Grundsätze {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-sg--146.1--4}

1. Die statistische Tätigkeit wird nach wissenschaftlich anerkannten Grundsätzen und Methoden ausgeführt.
2. Statistische Informationen sind unter Vorbehalt der Gesetzgebung über den Datenschutz öffentlich.
3. Statistische Informationen werden mit Angaben über die ihnen zugrunde liegenden Begriffsdefinitionen, die Quellen sowie die Erhebungs- und die Auswertungsmethoden veröffentlicht.
4. Statistische Daten und Informationen werden so erhoben und aufbewahrt, dass ihre nachhaltige Nutzung sichergestellt ist und die Angaben nach Abs. 3 dieser Bestimmung nachvollziehbar sind.

## 2. II. Organisation

### **Art. 5** Mehrjahresprogramm, a) Erstellung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-sg--146.1--5}

1. Die Regierung beschliesst für die kantonale Statistik ein Mehrjahresprogramm.
2. Sie legt die Dauer des Mehrjahresprogramms fest und stimmt dieses auf die Schwerpunktplanung nach Art. 16b des Staatsverwaltungsgesetzes vom 16. Juni 1994 ab.
3. Sie gibt den Gemeinden Gelegenheit zur Stellungnahme, wenn das Mehrjahresprogramm neue Erhebungen vorsieht, die eine Mitwirkung der Gemeinden erfordern.

### **Art. 6** b) Zweck {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-sg--146.1--6}

1. Das Mehrjahresprogramm stellt sicher:
   a) einen wirtschaftlichen und wirksamen Einsatz der Mittel;
   b) einen möglichst geringen Aufwand für Auskunftspersonen und Befragte;
   c) die periodische Überprüfung der Bedeutung von statistischen Informationen;
   d) die Vergleichbarkeit von statistischen Informationen über die Zeit hinweg.

### **Art. 7** c) Inhalt {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-sg--146.1--7}

1. Das Mehrjahresprogramm gibt Auskunft über:
   a) alle laufenden und geplanten statistischen Tätigkeiten;
   b) den finanziellen und personellen Aufwand;
   c) den für Auskunftspersonen und Befragte zu erwartenden Aufwand;
   d) die vorgesehene Zusammenarbeit mit anderen Trägern der öffentlichen Statistik.

### **Art. 8** Kantonale Statistikstelle, a) Aufgaben innerhalb der Kantonsverwaltung {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-sg--146.1--8}

1. Die kantonale Statistikstelle ist Fachorgan für die kantonale Statistik.
2. Sie:
   a) koordiniert die kantonale Statistik und sorgt für deren fachliche Führung;
   b) erbringt Dienstleistungen im Bereich der kantonalen Statistik;
   c) führt statistische Tätigkeiten aus.
3. Die Regierung regelt die Einzelheiten, insbesondere die Aufgaben und Kompetenzen der kantonalen Statistikstelle, durch Verordnung.

### **Art. 9** b) Dienstleistungen für Stellen ausserhalb der Kantonsverwaltung {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-sg--146.1--9}

1. Die kantonale Statistikstelle kann für Personen und Organisationen ausserhalb der Kantonsverwaltung bestehende statistische Daten der kantonalen Statistik auswerten.
2. Sie kann durch Vereinbarung statistische Aufgaben der Gemeinde übernehmen.
3. Sie verlangt für Dienstleistungen kostendeckende Entschädigungen.

### **Art. 10** Zusammenarbeit {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--146.1--10}

1. Der Kanton arbeitet zur Weiterentwicklung der öffentlichen Statistik mit anderen Trägern der öffentlichen Statistik zusammen.

## 3. III. Datenerhebung

### **Art. 11** Grundsätze, a) Rechtsgrundlage {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--146.1--11}

1. Statistische Daten werden erhoben, wenn die Erhebung:
   a) gesetzlich vorgeschrieben ist;
   b) im Mehrjahresprogramm enthalten ist;
   c) von der Regierung im Einzelfall gesondert beschlossen wird.

### **Art. 12** b) ergänzende Regelungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--146.1--12}

1. Die zuständige Stelle des Kantons regelt nach Anhören der kantonalen Statistikstelle und der betroffenen Dienststellen des Kantons die Einzelheiten der Erhebung.
2. Sie regelt insbesondere den Datenschutz, soweit dieser nicht durch die Gesetzgebung über den Datenschutz geregelt ist, und bezeichnet das für die Einhaltung des Datenschutzes verantwortliche Organ.
3. Zuständige Stelle des Kantons ist:
   a) die Regierung, wenn Stellen ausserhalb der Kantonsverwaltung auskunftspflichtig sind;
   b) die kantonale Statistikstelle oder die von ihr bezeichnete Dienststelle bei Erhebungen, die der Kanton im Auftrag des Bundes durchführt;
   c) in den übrigen Fällen die Dienststelle, welche die statistischen Informationen benötigt.

### **Art. 13** c) Erhebungsart {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--146.1--13}

1. Statistische Daten werden nach Möglichkeit durch Indirekterhebung aus bestehenden Datensammlungen von Bund, Kanton und Gemeinden erhoben.
2. Die Direkterhebung ist zulässig, wenn die statistischen Informationen aus den bestehenden Datensammlungen nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand gewonnen werden können.

### **Art. 14** Mitwirkungspflicht, a) Dienststellen der Kantons- und der Gemeindeverwaltung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--146.1--14}

1. Die Dienststellen der Kantons- und der Gemeindeverwaltung:
   a) stellen für Erhebungen Daten aus ihren Datensammlungen zur Verfügung;
   b) geben der kantonalen Statistikstelle Auskunft über die Struktur ihrer amtlichen Register.

### **Art. 15** b) Stellen ausserhalb der Kantonsverwaltung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--146.1--15}

1. Die Regierung kann Personen und Organisationen des privaten oder des öffentlichen Rechts bei Erhebungen zur Auskunft verpflichten, wenn:
   a) einer Statistik erhebliche Bedeutung zukommt;
   b) Vollständigkeit, Repräsentativität, Vergleichbarkeit oder Aktualität der Statistik es erfordern.

### **Art. 16** c) Vorbehalte {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--146.1--16}

1. Vorbehalten bleiben:
   a) die Gesetzgebung über den Datenschutz;
   b) gesetzliche Bestimmungen des kantonalen Rechts über Geheimhaltung, Schweigepflicht und Amtsgeheimnis, wenn sie die Auskunft oder die Weitergabe von Daten für statistische Zwecke ausdrücklich ausschliessen.

### **Art. 17** Wahrheitspflicht {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--146.1--17}

1. Auskünfte für die Erhebung werden wahrheitsgetreu erteilt.

### **Art. 18** Entschädigung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--146.1--18}

1. Die Mitwirkung bei der Erhebung wird nicht entschädigt.
2. Ist die Mitwirkung mit einem grossen Aufwand verbunden, kann eine Entschädigung ausgerichtet werden.

## 4. IV. Veröffentlichung und Verwendung von statistischen Informationen

### **Art. 19** Veröffentlichung, a) Veröffentlichungspflicht {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--146.1--19}

1. Statistische Informationen werden publiziert oder auf andere Weise zugänglich gemacht.
2. Vorbehalten bleibt die Gesetzgebung über den Datenschutz.

### **Art. 20** b) Gebühren {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--146.1--20}

1. Für den Bezug von gedruckten Publikationen kann eine Gebühr erhoben werden.
2. Die Gemeinde erhält gedruckte Publikationen kostenlos.

### **Art. 21** Verwendung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--146.1--21}

1. Dritte können publizierte oder auf andere Weise zugänglich gemachte statistische Informationen unter Quellenangabe verwenden. Vorbehalten bleiben Urheberrechte, über die der Kanton nicht verfügen kann.

## 5. V. Datenschutz, Datenabgabe und Datensicherheit

### **Art. 22** Zweckbindung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--146.1--22}

1. Statistische Daten werden ausschliesslich zu statistischen Zwecken verwendet.
2. Die Verwendung zu einem anderen Zweck ist zulässig, wenn sie in einem Bundes- oder einem kantonalen Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder die betroffene Person schriftlich zustimmt.
3. Verfügungen, die auf einer zweckwidrigen Verwendung von statistischen Daten beruhen, sind ungültig.

### **Art. 23** Abgabe von statistischen Daten an Dritte, a) Voraussetzungen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--146.1--23}

1. Öffentliche Statistik- und Forschungsstellen ausserhalb der Kantonsverwaltung erhalten statistische Daten der kantonalen Statistik, wenn sie sich verpflichten:
   a) die Bestimmungen dieses Erlasses einzuhalten;
   b) die Daten nur mit Zustimmung der kantonalen Statistikstelle weiterzugeben.
2. Der Bezug von statistischen Personendaten richtet sich zusätzlich nach der Gesetzgebung über den Datenschutz.

### **Art. 24** b) Gebühren {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--146.1--24}

1. Für die Abgabe wird eine Bearbeitungsgebühr erhoben.

### **Art. 25** Erhebungsmaterial sowie Namens- und Adresslisten {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--146.1--25}

1. Erhebungsmaterial, das Namen oder persönliche Identifikationsnummern der Betroffenen enthält, wird ausschliesslich von der Erhebungsstelle bearbeitet.
2. Die Erhebungsstelle vernichtet Erhebungsmaterial nach Abs. 1 dieser Bestimmung sowie Namens- und Adresslisten, die zur Durchführung der Erhebung gebraucht wurden, sobald die Unterlagen für die statistische Tätigkeit nicht mehr benötigt werden.

### **Art. 26** Datenverknüpfungen, a) Grundsatz {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--146.1--26}

1. Die Verknüpfung von statistischen Daten ist zulässig.
2. Statistische Personendaten werden ausschliesslich von der kantonalen Statistikstelle verknüpft.
3. Verknüpfte statistische Personendaten werden nicht gespeichert. Ausgenommen sind anonymisierte Personendaten.

### **Art. 27** b) Versichertennummer {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--146.1--27}

1. Für statistische Daten der kantonalen Statistik kann zur Ermöglichung von Datenverknüpfungen die Versichertennummer nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung als Identifikator verwendet werden.

## 6. VI. Schlussbestimmungen

### **Art. 28** Gebühren {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--146.1--28}

1. Die Regierung regelt die Gebühren für den Bezug von gedruckten Publikationen und die Abgabe von statistischen Daten.

### **Art. 29** Strafbestimmungen, a) Verletzung der Wahrheits- oder der Mitwirkungspflicht {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--146.1--29}

1. Wer bei einer Erhebung vorsätzlich falsche Angaben macht oder trotz Mahnung eine Mitwirkungspflicht nicht oder nicht richtig erfüllt, wird mit Busse bis Fr. 5000.– bestraft.

### **Art. 30** b) missbräuchliche Verwendung von statistischen Daten {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sg--146.1--30}

1. Wer statistische Daten, die sie oder er im Auftrag der Kantonsverwaltung bearbeitet oder nach Art. 23 dieses Erlasses erhalten hat, vorsätzlich für andere als statistische Zwecke verwendet oder ohne Zustimmung der kantonalen Statistikstelle weitergibt, wird mit Busse bestraft.

### **Art. 34** Vollzugsbeginn {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sg--146.1--34}

1. Die Regierung bestimmt den Vollzugsbeginn dieses Erlasses.