161.11
# Verordnung über die Sicherheitsleistung von Behördemitgliedern und Angestellten
Vom 19.05.1981 (Stand 01.06.2025)

### **Art. 1** Angemessene Sicherheit {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--161.11--1}

1. Angemessene Sicherheit im Sinn von Art. 14bis des Verantwortlichkeitsgesetzes kann geleistet werden durch:
   a) Verpfändung von Wertpapieren und Wertsachen oder Hinterlegung von Bargeld (Realkaution);
   b) Bürgschaft nach den Vorschriften des Obligationenrechts (Personalkaution);
   c) Mitgliedschaft bei einer anerkannten Selbsthilfeorganisation;
   d) Abschluss einer Versicherung.
2. Art und Umfang der Sicherheitsleistung bestimmen:
   1. für Behördemitglieder die Behörde, der sie angehören;
   2. …
   3. für die von den Stimmberechtigten oder vom Kantonsrat gewählten Angestellten des Staates die Regierung;
   4. für die übrigen Angestellten die Wahlbehörde;
   5. für die ausseramtlichen Konkursverwaltungen, Sachwalterinnen oder Sachwalter und Liquidatorinnen oder Liquidatoren die richterliche Instanz, die zur Festsetzung des Honorars zuständig ist.

### **Art. 2** Realkaution {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--161.11--2}

1. Die Körperschaft oder Anstalt haftet für sichere Aufbewahrung verpfändeter Wertpapiere und Wertsachen.
2. Die Behörde legt Bargeld auf ein auf den Namen der oder des Kautionspflichtigen lautendes Sparheft an und sorgt für sichere Aufbewahrung.
3. Die oder der Kautionspflichtige hat Anspruch auf Auszahlung anfallender Zinsen.

### **Art. 3** Selbsthilfeorganisationen, a) Anerkennung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sg--161.11--3}

1. Das Departement des Innern anerkennt Selbsthilfeorganisationen durch Genehmigung der Statuten.

### **Art. 4** b) Voraussetzungen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-sg--161.11--4}

1. Die Genehmigung wird erteilt, wenn:
   a) die Statuten keine dem Bundesrecht oder den staatlichen Interessen widersprechende Bestimmungen enthalten;
   b) die Deckung der Verpflichtungen gewährleistet ist. Das Departement des Innern kann Auskunft über Kapitaldeckung und Reserven sowie Vorlegung eines versicherungstechnischen Gutachtens verlangen.
2. Die Anerkennung wird entzogen, wenn die Voraussetzungen, die zu ihrer Erteilung geführt haben, nicht mehr erfüllt sind.

### **Art. 5** c) Bericht und Rechnung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-sg--161.11--5}

1. Die Selbsthilfeorganisationen haben dem Departement des Innern jährlich Bericht und Rechnung zur Genehmigung einzureichen.

### **Art. 6** Aufsicht {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-sg--161.11--6}

1. Das Departement des Innern:
   a) …
   b) beaufsichtigt die Selbsthilfeorganisationen.

### **Art. 7** Vollzugsbeginn {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-sg--161.11--7}

1. Diese Verordnung wird ab 1. Juli 1981 angewendet.