161.5
# Vereidigungsverordnung
Vom 11.12.1984 (Stand 01.01.1985)

### **Art. 1** Geltungsbereich {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--161.5--1}

1. Diese Verordnung regelt das Ablegen von Pflichteid und Handgelübde durch die Behörden und die Beamten von Staat und Gemeinden.
2. Sie wird nicht angewendet auf den Grossen Rat, auf die von ihm gewählten Behördemitglieder und auf die Magistratspersonen.

### **Art. 2** Pflichteid {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--161.5--2}

1. Die Eidesformel lautet: «Ihr werdet schwören: die Verfassung und Gesetze getreulich zu halten, die Pflichten Eures Amtes mit aller Gewissenhaftigkeit, ohne Ansehen der Person, zu erfüllen, dafür weder Geld noch Gabe, sei es mittelbar oder unmittelbar, anzunehmen und die öffentliche Wohlfahrt nach Kräften zu fördern, redlich, treu und ohne Falsch, so wie Ihr es vor Gott und Eurem Gewissen verantworten möget.»
2. Nach Vorlesen der Eidesformel sprechen die Behördemitglieder und die Beamten bei erhobenen Schwurfingern die Schwurformel nach: «Was mir vorgelesen wurde – schwöre ich zu tun und zu halten – so wahr mir Gott helfe.»

### **Art. 3** Handgelübde {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sg--161.5--3}

1. Die Handgelübde-Formel lautet: «Ihr werdet geloben: die Verfassung und Gesetze getreulich zu halten, die Pflichten Eures Amtes mit aller Gewissenhaftigkeit, ohne Ansehen der Person, zu erfüllen, dafür weder Geld noch Gabe, sei es mittelbar oder unmittelbar, anzunehmen und die öffentliche Wohlfahrt nach Kräften zu fördern, redlich, treu und ohne Falsch, so wie Ihr es vor Eurem Gewissen verantworten möget.»
2. Nach Vorlesen der Handgelübde-Formel reichen die Behördemitglieder und die Beamten ihre rechte Hand und sprechen nach: «Das gelobe ich.»

### **Art. 4** Zuständigkeit {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-sg--161.5--4}

1. Pflichteid und Handgelübde werden vor der Wahlbehörde abgelegt.
2. Sie kann die Abnahme:
   a) einem Mitglied oder einer unteren Behörde übertragen;
   b) der die Wahl genehmigenden Behörde überlassen.
3. Bei Wiederwahl, Beförderung oder Übertragung weiterer Aufgaben sind Pflichteid und Handgelübde nicht zu wiederholen.

### **Art. 5** Aufhebung bisherigen Rechts {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-sg--161.5--5}

1. Die Verordnung über den Pflichteid der Behörden und Beamten vom 31. August 1951 wird aufgehoben.

### **Art. 6** Vollzugsbeginn {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-sg--161.5--6}

1. Diese Verordnung wird ab 1. Januar 1985 angewendet.