211.54
# Reglement über den Ausbildungsfonds für den Kanton St.Gallen
Vom 19.11.2024 (Stand 01.01.2026)

### **Art. 1** Gegenstand {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--211.54--1}

1. Dieser Erlass regelt den Ausbildungsfonds für den Kanton St.Gallen (nachfolgend Ausbildungsfonds).
2. Der Ausbildungsfonds ist eine unselbständige Stiftung, in dem die bisherigen Fonds Custer-Ritterscher Betriebsfonds, Bébié-Stiftung für Fachschulstipendien, Jean Reiser’scher Lehrlingsfonds, Otto-Weber-Fonds, Stipendienfonds Hof Oberkirch und Ernst-Schürpf-Stiftung zusammengeführt sind.

### **Art. 2** Zweck {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--211.54--2}

1. Der Ausbildungsfonds kann Personen in nachobligatorischen Aus- und Weiterbildungen mit stipendienrechtlichem Wohnsitz im Kanton St.Gallen mit Beiträgen unterstützen. Berücksichtigt werden ausgewiesene Härtefälle.
2. Ein Härtefall liegt vor, wenn die Person in Aus- oder Weiterbildung aufgrund besonderer Umstände erhebliche Kosten zu tragen hat, die weder durch eigene finanzielle Mittel, finanzielle Mittel der Eltern, Stipendien, Leistungen der Sozialversicherungen oder der Sozialhilfe gedeckt werden können.
3. Besondere Umstände können insbesondere aufgrund der Familiensituation, gesundheitlichen Schwierigkeiten oder Schicksalsschlägen vorliegen.
4. Der Ausbildungsfonds verfolgt keinen kommerziellen Zweck und erstrebt keinen Gewinn.

### **Art. 3** Fondsvermögen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sg--211.54--3}

1. Der Ausbildungsfonds für den Kanton St.Gallen stellt ein zweckgebundenes Vermögen des Kantons St.Gallen dar.
2. Für die Erfüllung des Zwecks des Ausbildungsfonds darf neben dem Ertrag auch das Fondskapital verwendet werden.

### **Art. 4** Fondsverwaltung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-sg--211.54--4}

1. Die Verwaltung des Ausbildungsfonds erfolgt durch die Abteilung Stipendien und Studiendarlehen im Generalsekretariat des Bildungsdepartementes.
2. Sämtliche Kosten der Verwaltung gehen zu Lasten des Fondsvermögens.

### **Art. 5** Beiträge {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-sg--211.54--5}

1. Über die Gewährung von Beiträgen entscheidet die Leitung der Abteilung Stipendien und Studiendarlehen.
2. Beiträge werden in der Regel aufgrund eines begründeten schriftlichen Gesuchs an die Abteilung Stipendien und Studiendarlehen ausgerichtet.

### **Art. 6** Höhe der Beiträge {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-sg--211.54--6}

1. Die Beiträge werden anhand der Angaben im begründeten schriftlichen Gesuch bemessen. Zusätzlich werden die Angaben aus dem Stipendiengesuch berücksichtigt, sofern ein Stipendiengesuch eingereicht wurde. Sind die Voraussetzungen für die Ausrichtung eines Beitrags erfüllt:
   a) entspricht der Höchstbetrag je Person und Jahr dem Höchstansatz bei den kantonalen Stipendien für nicht verheiratete Personen auf der Tertiärstufe;
   b) beträgt der Mindestbetrag je Person und Jahr Fr. 500.–.

### **Art. 7** Vermögensverwaltung {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-sg--211.54--7}

1. Die Rechnungsführung wird durch den Kanton St.Gallen besorgt.
2. Die Rechnungsprüfung erfolgt durch die kantonale Finanzkontrolle.

### **Art. 8** Aufsicht {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-sg--211.54--8}

1. Die Aufsicht über den Ausbildungsfonds für den Kanton St.Gallen steht der Regierung zu.

### **Art. 9** Auflösung {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-sg--211.54--9}

1. Sofern das Kapital aufgebraucht ist, gilt der Fonds als aufgelöst.