213.12
# Verordnung über den Volksschulunterricht
(VVU)
Vom 11.06.1996 (Stand 01.08.2022)

## 1. I. Klassenbildung

### **Art. 1** Grundsätze {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--213.12--1}

1. Der Schulrat bildet nach Leistungsfähigkeit, sozialer Herkunft und Muttersprache ausgeglichene Klassen. Er berücksichtigt Quartiergrenzen und Schulwege.
2. Er kann in der Primarschule Jahrgangsklassen oder jahrgangsgemischte Klassen bilden. Lässt die Schülerzahl keine Jahrgangsklassen zu, bildet er jahrgangsgemischte Klassen.

### **Art. 2** Schüler verschiedener Schulgemeinden {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--213.12--2}

1. Schüler verschiedener Schulgemeinden:
   a) können in der Primarschule zusammengefasst werden, wenn Klassen mit mehr als drei Jahrgängen gebildet werden müssten;
   b) werden auf der Oberstufe zusammengefasst, wenn während mehrerer Jahre keine Jahrgangsklassen gebildet werden können.

### **Art. 3** Übergangsklassen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sg--213.12--3}

1. Der Schulrat kann fremdsprachige Schüler aus sprachlichen Gründen für beschränkte Zeit Übergangsklassen zuteilen.

### **Art. 3bis** Kindergarten {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sg--213.12--3bis}

1. Die Schülerzahl einer Kindergartenklasse beträgt 16 bis 24 Schüler.
2. Abweichungen bedürfen der Bewilligung des Amtes für Volksschule, wenn die Schülerzahl nach Abs. 1 dieser Bestimmung im Durchschnitt aller Kindergartenklassen der Schuleinheit nicht erreicht wird.

## 2. II. Schülerbeurteilung

### **Art. 4** Zeugnis {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-sg--213.12--4}

1. Im Zeugnis wird je Fach die Leistung mit ganzen und halben Noten beurteilt. Es gelten folgende Notenwerte: 6 (sehr gut), 5 (gut), 4 (genügend), 3 (ungenügend), 2 (schwach) und 1 (sehr schwach).
   a) …
   b) …
1bis Das Arbeits-, Lern- und Sozialverhalten wird im Beurteilungsgespräch bewertet, insbesondere nach folgenden Kriterien:
   a) Lernbereitschaft;
   b) Eigeninitiative;
   c) Selbständigkeit;
   d) Selbstreflexion;
   e) Belastbarkeit;
   f) Umgangsformen;
   g) Kommunikation;
   h) Zusammenarbeit.
2. Das Betragen kann durch Anmerkung einer schriftlichen Beanstandung im Zeugnis bewertet werden.

### **Art. 5** Ausnahmen {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-sg--213.12--5}

1. Ordnet der Erziehungsrat Ausnahmen von der Ausstellung eines Zeugnisses an, regelt er die Schülerbeurteilung und die Information der Eltern.

## 3. III. Fördernde Massnahmen

### **Art. 6** &hellip; {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-sg--213.12--6}

### **Art. 7** &hellip; {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-sg--213.12--7}

### **Art. 8** &hellip; {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-sg--213.12--8}

### **Art. 9** &hellip; {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-sg--213.12--9}

### **Art. 10** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--213.12--10}

### **Art. 11** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--213.12--11}

## 3bis. III<sup>bis</sup>. Besuch einer Schule für Hochbegabte<strong>*</strong>

### **Art. 11bis** Sport {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--213.12--11bis}

1. Der Schulrat gestattet den Besuch einer Sportschule, wenn:
   a) der Schüler:
   gemäss Nachwuchsförderkonzept des nationalen Sportverbandes wenigstens als Lokales Talent bei der Swiss Olympic Association registriert ist;
   an den Schultagen der Schulwoche wenigstens zehn Stunden trainiert;
   die Aufnahme- oder Promotionsbedingungen nach st.gallischem Recht für den Schultyp erfüllt, dem der besuchte Schultyp entspricht;
   b) die Schule vom Bildungsdepartement im Rahmen der Interkantonalen Vereinbarung für Schulen mit spezifisch-strukturierten Angeboten für Hochbegabte vom 20. Februar 2003 anerkannt ist.
2. Das Schulgeld je Schüler beträgt jährlich:
   a) für Talentschulen, deren Talente in Regelklassen integriert sind, Fr. 11'000.–;
   b) für Talentschulen mit reinen Talentklassen Fr. 19'000.–.

### **Art. 11ter** Kunst {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--213.12--11ter}

1. Der Schulrat gestattet den Besuch einer Kunstschule, wenn:
   a) der Schüler:
   die Empfehlung einer vom Bildungsdepartement bezeichneten Fachstelle besitzt;
   die Aufnahme- oder Promotionsbedingungen nach st.gallischem Recht für den Schultyp erfüllt, dem der besuchte Schultyp entspricht;
   b) die Schule vom Bildungsdepartement im Rahmen der Interkantonalen Vereinbarung für Schulen mit spezifisch-strukturierten Angeboten für Hochbegabte vom 20. Februar 2003 anerkannt ist.
2. Das Bildungsdepartement kann ausnahmsweise eine Schule ausserhalb der Vereinbarung anerkennen.
3. Das Schulgeld je Schüler beträgt jährlich:
   a) für Talentschulen, deren Talente in Regelklassen integriert sind, Fr. 15'000.–;
   b) für Talentschulen mit reinen Talentklassen Fr. 19'000.–.

### **Art. 11quater** Intellektuelle Hochbegabung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--213.12--11quater}

1. Das Bildungsdepartement kann im besonderen Fall den Schulrat ermächtigen oder verpflichten, einem intellektuell hochbegabten Schüler den Besuch einer Schule für Hochbegabte zu gestatten.
2. Es bestimmt den Beitrag der Schulgemeinde an das Schulgeld.

## 4. IV. Disziplinarordnung

### **Art. 12** Disziplinarmassnahmen des Lehrers, a) allgemein {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--213.12--12}

1. Der Lehrer kann als Disziplinarmassnahmen verfügen:
   a) zusätzliche Hausaufgaben oder Arbeit in der Schule ausserhalb der Unterrichtszeit;
   b) Wegweisen aus der Lektion oder aus der besonderen Veranstaltung;
   c) Ausschluss von einer besonderen Veranstaltung, die nicht länger als einen Tag dauert;
   d) schriftliche Beanstandung an die Eltern mit Kopie an den Schulrat. Die Beanstandung kann mit Zustimmung des Schulrates im Zeugnis angemerkt werden.

### **Art. 12bis** b) Ausschluss vom Unterricht {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--213.12--12bis}

1. Der Klassenlehrer kann als Disziplinarmassnahmen verfügen:
   a) Ausschluss vom Unterricht für den laufenden Tag;
   b) mit Zustimmung des Präsidenten des Schulrates Ausschluss vom Unterricht bis drei Tage, längstens bis zum Wochenende.
2. Er erstattet dem Schulrat einen schriftlichen Bericht.

### **Art. 13** Disziplinarmassnahmen des Schulrates {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--213.12--13}

1. Der Schulrat kann als Disziplinarmassnahmen verfügen:
   a) schriftliche Beanstandung an die Eltern auf Antrag des Lehrers. Er kann anordnen, dass die Beanstandung im Zeugnis angemerkt wird;
   b) Ausschluss von einer mehrtägigen besonderen Veranstaltung;
   bbis) Ausschluss vom Unterricht bis drei Wochen. Er kann den Schüler sinnvoll beschäftigen lassen;
   c) Androhung des Ausschlusses von der Schule;
   d) Ausschluss von der Schule mit Benachrichtigung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und des Bildungsdepartementes.
2. Anstelle einer Disziplinarmassnahme kann er den Schüler einer Kleinklasse mit einer beschränkten Aufenthaltszeit zuweisen. Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften des Volksschulgesetzes vom 13. Januar 1983 über die Zuweisung zur Kleinklasse.

### **Art. 13bis** Verfahren, a) Grundsatz {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--213.12--13bis}

1. Zusätzliche Hausaufgaben, Arbeit in der Schule ausserhalb der Unterrichtszeit, Wegweisen aus der Lektion oder aus der besonderen Veranstaltung, Ausschluss von einer besonderen Veranstaltung, die nicht länger als einen Tag dauert, und Ausschluss vom Unterricht durch den Klassenlehrer werden mündlich angeordnet. Die Eltern werden benachrichtigt.
2. Eine andere Disziplinarmassnahme wird den Eltern durch Verfügung schriftlich eröffnet.

### **Art. 13ter** b) Beaufsichtigung und Transport {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--213.12--13ter}

1. Wird der Schüler zu Arbeit ausserhalb der Unterrichtszeit verpflichtet, aus der Lektion oder aus der besonderen Veranstaltung weggewiesen oder für den laufenden Tag vom Unterricht ausgeschlossen, richten sich Beaufsichtigung und Transport nach Art. 20 des Volksschulgesetzes vom 13. Januar 1983.

### **Art. 14** c) Ausschluss von der Schule {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--213.12--14}

1. Vor dem Ausschluss von der Schule oder vor dessen Androhung führt ein Beauftragter des Schulrates eine Untersuchung durch. Er erstattet einen schriftlichen Bericht mit Antrag.
2. Die Eltern können zu Bericht und Antrag schriftlich Stellung nehmen.

### **Art. 15** d) vorsorgliche Massnahmen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--213.12--15}

1. Der Präsident des Schulrates kann zur Gewährleistung eines ordnungsgemässen Unterrichts vorsorgliche Massnahmen verfügen.
2. Die Eltern werden so rasch als möglich angehört.

## 5. V. Abwesenheit

### **Art. 16** Grundsätze {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--213.12--16}

1. Voraussehbare Abwesenheit bedarf der vorgängigen Bewilligung. Vorbehalten bleibt die Befreiung vom Unterricht nach Art. 96 Abs. 2 des Volksschulgesetzes.
2. Nicht voraussehbare Abwesenheit ist durch die Eltern nachträglich zu begründen.
3. Der Schulrat regelt das Verfahren für:
   a) vorgängige Bewilligung von Abwesenheit;
   b) Befreiung vom Unterricht nach Art. 96 Abs. 2 des Volksschulgesetzes;
   c) nachträgliche Begründung nicht voraussehbarer Abwesenheit.

### **Art. 17** Anmerkung im Zeugnis {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--213.12--17}

1. Im Zeugnis werden angemerkt:
   a) nicht bewilligte oder unzureichend begründete Abwesenheit;
   b) bewilligte oder zureichend begründete längere oder häufige Abwesenheit, die sich nachteilig auf die Schulleistungen ausgewirkt hat.

### **Art. 18** Besondere Fälle {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--213.12--18}

1. Die Eltern können den Schüler durch schriftliche Erklärung an die kirchliche Stelle vom Religionsunterricht abmelden.
2. Der Erziehungsrat regelt die Freistellung der fremdsprachigen Schüler für Kurse in heimatlicher Sprache und Kultur.

## 6. VI. Schulfreie Tage und Ruhetage

### **Art. 19** Schulfreie Tage {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--213.12--19}

1. Der Schulrat kann aus besonderen Gründen einzelne Tage oder Halbtage für schulfrei erklären.
2. Der Unterricht wird in der Regel vor- oder nachgeholt, soweit im Schuljahr mehr als drei Tage oder sechs Halbtage für schulfrei erklärt werden.

### **Art. 20** Hausaufgaben {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--213.12--20}

1. Über die Ferien werden keine Hausaufgaben erteilt.

### **Art. 21** Besondere Veranstaltungen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--213.12--21}

1. Besondere Veranstaltungen können sich auf öffentliche Ruhetage erstrecken.
2. Die Teilnahme ist an diesen Tagen freiwillig.

## 7. VII. Eltern

### **Art. 22** Information, a) Lehrer an die Eltern {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--213.12--22}

1. Der Lehrer informiert die Eltern frühzeitig über ausfallenden Unterricht.

### **Art. 23** b) Eltern an den Lehrer {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--213.12--23}

1. Die Eltern informieren den Lehrer über besondere Umstände, welche die schulische Situation des Schülers beeinflussen.

## 7bis. VII<sup>bis</sup> Besuch des Unterrichts durch den Schulrat<strong>*</strong>

### **Art. 23bis** Grundsatz {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--213.12--23bis}

1. Vorsitzende und Mitglieder des Schulrates besuchen wenigstens einmal jährlich eine Lehrkraft im Unterricht.
2. Die Verpflichtung ist nicht übertragbar.

## 8. VIII. Schlussbestimmungen

### **Art. 28** Vollzugsbeginn {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--213.12--28}

1. Diese Verordnung wird ab 1. August 1996 angewendet.