213.351.8
# Vereinbarung zwischen den Kantonen Appenzell A.Rh. und St.Gallen über die Primarschulverhältnisse von Schönengrund und St.Peterzell
Vom 03.04.1973 (Stand 03.04.1973)

### **Art. 1** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--213.351.8--1}

1. Die appenzell-ausserrhodische Einwohnergemeinde Schönengrund und die st.gallische Schulgemeinde St.Peterzell werden ermächtigt, sich für die gemeinsame Führung einer Primarschule in Schönengrund zu einem Zweckverband zusammenzuschliessen.
2. Die Organisation des Verbandes sowie die Rechte und Pflichten der Verbandsgemeinden unter sich und gegenüber dem Verband sind in einem Vertrag festzulegen. Dieser bedarf der Genehmigung durch die zuständigen Behörden der Kantone Appenzell A.Rh. und St.Gallen und tritt nach beidseitiger Genehmigung in Kraft.

### **Art. 2** {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--213.351.8--2}

1. Der Verband hat als öffentlich-rechtliche Körperschaft im Sinne von Art. 52 ZGB eigene Rechtspersönlichkeit. Sein Sitz befindet sich am jeweiligen Wohnort des Präsidenten.

### **Art. 3** {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sg--213.351.8--3}

1. Auf die Führung der Primarschule findet das Recht des Kantons Appenzell A.Rh. Anwendung. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Vertragskantone über die Staatsbeiträge.
2. Die Lehrziele richten sich nach dem Lehrplan, der für den Anschluss an das siebte Schuljahr in der Abschlussschule St.Peterzell und in der Sekundarschule St.Peterzell massgebend ist.
3. Die Aufsicht über die Primarschule wird von den Behörden des Kantons Appenzell A.Rh. ausgeübt. Die zuständigen Behörden des Kantons St.Gallen sind berechtigt, Schulbesuche durchzuführen.

### **Art. 4** {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-sg--213.351.8--4}

1. Die Betriebsbeiträge der Vertragskantone werden direkt an die Verbandsgemeinden ausgerichtet. Bezüglich der staatlichen Baubeiträge einigen sich die Vertragskantone von Fall zu Fall. Vorbehalten bleiben besondere Vereinbarungen zwischen den Vertragskantonen über die Staatsbeiträge.

### **Art. 5** {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-sg--213.351.8--5}

1. Streitigkeiten zwischen den beteiligten Gemeinden unter sich oder zwischen dem Verband und einer Verbandsgemeinde sind dem Erziehungsdepartement des Kantons Appenzell A.Rh. zur Vermittlung vorzulegen und von diesem mit dem Erziehungsdepartement des Kantons St.Gallen zu besprechen. Der Entscheid liegt beim Regierungsrat des Kantons Appenzell A.Rh.

### **Art. 6** {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-sg--213.351.8--6}

1. Streitigkeiten zwischen den Vertragskantonen über die Auslegung und Anwendung dieser Vereinbarung sind gemäss Art. 113 Ziff. 2 der Bundesverfassung dem Bundesgericht zu unterbreiten.

### **Art. 7** {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-sg--213.351.8--7}

1. Diese Vereinbarung tritt mit ihrer Unterzeichnung in Kraft und trägt das Datum, an dem der zweitunterzeichnende Kanton St.Gallen seine Unterschrift erteilt.