213.352.3
# Vereinbarung über die Führung von Sonderklassen in der Region Mittelrheintal
Vom 23.02.1982 (Stand 23.02.1982)

### **Art. 1** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--213.352.3--1}

1. Die st.gallischen Schulgemeinden Au, Balgach, Berneck, Diepoldsau-Schmitter, Heerbrugg und Widnau sowie die appenzell-ausserrhodische Einwohnergemeinde Reute und die appenzell-innerrhodische Schulgemeinde Oberegg werden ermächtigt, sich zur gemeinsamen Führung von Sonderklassen der Volksschule (erstes bis neuntes Schuljahr) zu einem Zweckverband zusammenzuschliessen.
2. Zweck und Organisation des Verbandes sowie Rechte und Pflichten der Mitglieder unter sich und gegenüber dem Verband sind durch den Zweckverbandsvertrag festzulegen. Dieser bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörden der Vereinbarungskantone. Er tritt nach allseitiger Genehmigung in Kraft.

### **Art. 2** {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--213.352.3--2}

1. Dem Verband können weitere Gemeinden beitreten. Er kann durch die zuständigen Behörden der Vereinbarungskantone verpflichtet werden, weitere Gemeinden aufzunehmen.

### **Art. 3** {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sg--213.352.3--3}

1. Der Verband ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sein Sitz befindet sich in Heerbrugg (politische Gemeinde Au).
2. Für die Verantwortlichkeit der Verbandsorgane und die Besorgung der Verbandsangelegenheiten sind die gesetzlichen Vorschriften des Kantons St.Gallen massgebend. Die Bestimmungen der Vereinbarungskantone über Staatsbeiträge bleiben vorbehalten.

### **Art. 4** {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-sg--213.352.3--4}

1. Die Aufsicht über den Verband sowie über Schulbetrieb und Unterricht wird von den zuständigen Behörden des Kantons St.Gallen ausgeübt. Die zuständigen Behörden der Kantone Appenzell A.Rh. und Appenzell I.Rh. sind berechtigt, Schulbesuche durchzuführen.
2. Den Vereinbarungskantonen bleibt die Aufsicht über ihre Gemeinden vorbehalten.

### **Art. 5** {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-sg--213.352.3--5}

1. Über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen dem Verband und einzelnen Mitgliedern einerseits sowie Dritten anderseits entscheiden die zuständigen ordentlichen Gerichts- und Verwaltungsbehörden der Vereinbarungskantone.

### **Art. 6** {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-sg--213.352.3--6}

1. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen Mitgliedern oder zwischen Verband und Mitgliedern sind dem Erziehungsdepartement des Kantons St.Gallen zur Vermittlung vorzulegen. Kommt keine Einigung zustande, so entscheidet der Regierungsrat des Kantons St.Gallen.

### **Art. 7** {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-sg--213.352.3--7}

1. Anstände bei der Wahl von Abgeordneten und der dabei anzuwendenden Vorschriften sowie Anstände in bezug auf die Rechtsstellung der Abgeordneten im Verhältnis zu den delegierenden Mitgliedern werden durch die zuständigen Behörden der Vereinbarungskantone entschieden, denen die Mitglieder angehören.

### **Art. 8** {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-sg--213.352.3--8}

1. Zivilrechtliche Streitigkeiten sowie Anstände, bei denen einem Mitglied oder dem Verband lediglich die Rechtsstellung eines Privaten zukommt, fallen in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichts- und Verwaltungsbehörden der Vereinbarungskantone.

### **Art. 9** {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-sg--213.352.3--9}

1. Die Regierungen der Vereinbarungskantone verpflichten sich, den Entscheiden der zuständigen Behörden des anderen Kantons Nachachtung zu verschaffen.
2. Entscheide, die eine Geldforderung betreffen, sind nach Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen gleichgestellt.

### **Art. 10** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--213.352.3--10}

1. Streitigkeiten zwischen den Vereinbarungskantonen über Auslegung und Anwendung dieser Vereinbarung werden nach Art. 113 Abs. 1 Ziff. 2 der Bundesverfassung dem Bundesgericht unterbreitet.

### **Art. 11** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--213.352.3--11}

1. Die Anpassung dieser Vereinbarung an die künftige Gesetzgebung der Vereinbarungskantone bleibt vorbehalten. Diese setzen sich darüber ins Einvernehmen.

### **Art. 12** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--213.352.3--12}

1. Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald sie von allen Vereinbarungskantonen unterzeichnet ist.