213.352.4
# Vereinbarung über die Sekundar- und Realschulverhältnisse von Schönengrund
Vom 03.06.1986 (Stand 16.04.1986)

### **Art. 1** Ermächtigung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--213.352.4--1}

1. Die appenzell-ausserrhodische Einwohnergemeinde Schönengrund und die st.gallische Sekundarschulgemeinde Oberes Neckertal werden ermächtigt, den Besuch der Sekundar- und der Realschule Oberes Neckertal durch Schüler der Einwohnergemeinde Schönengrund zu vereinbaren.
2. Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörden der Kantone Appenzell A.Rh. und St.Gallen.

### **Art. 2** Inhalt der Vereinbarung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--213.352.4--2}

1. Die Sekundarschulgemeinde Oberes Neckertal verpflichtet sich durch Vereinbarung, die Sekundar- und die Realschüler der Einwohnergemeinde Schönengrund gegen ein angemessenes Schulgeld aufzunehmen.
2. Die Einwohnergemeinde Schönengrund verpflichtet sich, die Schüler der Real- und der Sekundarschulstufe der Sekundarschulgemeinde Oberes Neckertal zuzuweisen.

### **Art. 3** Anwendbares Recht {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sg--213.352.4--3}

1. Die Sekundar- und Realschüler der Einwohnergemeinde Schönengrund unterstehen dem st.gallischen Recht. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Kantons Appenzell A.Rh. über die gesetzliche Schulpflicht.
2. Sie werden grundsätzlich gleich behandelt wie die st.gallischen Sekundar- und Realschüler.

### **Art. 4** Schulaufsicht {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-sg--213.352.4--4}

1. Die zuständigen Behörden des Kantons St.Gallen beaufsichtigen die Sekundar- und die Realschule Oberes Neckertal.
2. Die zuständigen Behörden des Kantons Appenzell A.Rh. können ein Mitglied mit beratender Stimme in den Sekundarschulrat Oberes Neckertal abordnen und die Klassen der Sekundar- und der Realschule jederzeit besuchen.

### **Art. 5** Streitigkeiten {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-sg--213.352.4--5}

1. Die Erziehungsdirektion des Kantons Appenzell A.Rh. und das Erziehungsdepartement des Kantons St.Gallen legen Streitigkeiten zwischen den beteiligten Gemeinden gemeinsam bei. Kommt keine Einigung zustande, so wird der Streitfall dem Regierungsrat des Kantons St.Gallen zum Entscheid unterbreitet.
2. Streitigkeiten zwischen den Vertragskantonen über die Anwendung dieser Vereinbarung werden nach Art. 113 Abs. 1 Ziff. 2 der Bundesverfassung dem Bundesgericht zum Entscheid unterbreitet.

### **Art. 6** Kündigung {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-sg--213.352.4--6}

1. Diese Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Jahren auf Ende eines Schuljahres gekündigt werden, erstmals auf Ende des Schuljahres 1992/93.

### **Art. 7** Rechtsgültigkeit und Vollzugsbeginn {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-sg--213.352.4--7}

1. Diese Vereinbarung wird mit ihrer Unterzeichnung rechtsgültig.
2. Sie wird für die Sekundarschule Oberes Neckertal ab Beginn des Schuljahres 1986/87 und für die Realschule Oberes Neckertal mit deren Übernahme durch die Sekundarschulgemeinde Oberes Neckertal angewendet.