213.352.8
# Vereinbarung über den Schulbesuch der Kinder aus dem Raum Kubel (Gemeinde Stein A.Rh.) in der Stadt St.Gallen
Vom 22.05.1990 (Stand 20.08.1990)

### **Art. 1** Schulbesuch {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--213.352.8--1}

1. Die Schüler aus dem Raum Kubel (Gemeinde Stein A.Rh.) besuchen den Kindergarten und die Volksschule in der Stadt St.Gallen. Die Klassenzuteilung erfolgt durch die Schulverwaltung der Stadt St.Gallen.

### **Art. 2** Anwendbares Recht {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--213.352.8--2}

1. Beginn, Dauer und Ende der Schulpflicht der Schüler von Kubel richten sich nach appenzell-ausserrhodischem Recht. Im übrigen unterstehen die Schüler der Schulgesetzgebung des Kantons St.Gallen, insbesondere mit Bezug auf die Handhabung des Absenzenwesens, die Ferienregelung, die Beförderung und die Versetzung in Sonderklassen.
2. Vor der Versetzung von Schülern in eine Sonderklasse ist die Schulkommission Stein A.Rh. anzuhören.

### **Art. 3** Transport {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sg--213.352.8--3}

1. Der Schülertransport ist Sache der Eltern.

### **Art. 4** Besuchsrecht {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-sg--213.352.8--4}

1. Die Schulbehörden des Kantons Appenzell A.Rh. sind berechtigt, die Schulen in der Stadt St.Gallen, in denen Schüler aus Kubel eingeteilt sind, zu besuchen.

### **Art. 5** Schulgeld {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-sg--213.352.8--5}

1. Die Einwohnergemeinde Stein A.Rh. entrichtet der Stadt St.Gallen für die Schüler aus dem Raum Kubel ein kostendeckendes Schulgeld. Kalkulatorische Kosten fallen bei der Bemessung des Schulgeldes ausser Betracht.
2. Für Schüler, die in eine Sonderschule eingewiesen werden müssen, trägt die Einwohnergemeinde Stein A.Rh. die vollen Kosten.

### **Art. 6** Streitigkeiten {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-sg--213.352.8--6}

1. Über Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung zwischen der Schulgemeinde Stein A.Rh. und der Stadt St.Gallen entscheiden die Erziehungsdepartemente beider Kantone gemeinsam.
2. Streitigkeiten zwischen den Vertragskantonen über Auslegung und Anwendung dieser Vereinbarung sind gemäss Art. 113 Ziff. 2 der Bundesverfassung dem Schweizerischen Bundesgericht zu unterbreiten.

### **Art. 7** Kündigung {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-sg--213.352.8--7}

1. Diese Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Jahren auf Ende des Schuljahrs gekündigt werden.

### **Art. 8** Vollzugsbeginn {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-sg--213.352.8--8}

1. Diese Vereinbarung wird mit der Unterzeichnung rechtsgültig.
2. Sie wird ab Beginn des Schuljahrs 1990/91 angewendet.