213.951
# Verordnung über die Anerkennung und Finanzierung von privaten Sonderschulen (Sonderschulverordnung)
Vom 03.02.2015 (Stand 01.10.2025)

## 1. I. Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 1** Geltungsbereich {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--213.951--1}

1. Diese Verordnung regelt die Anerkennung von privaten Sonderschulen und die Finanzierung der von ihnen erbrachten Leistungen sowie die Ausrichtung von Kantonsbeiträgen an die Volksschulträger für die Beschulung von Schülerinnen und Schülern, für die der Besuch einer Sonderschule verfügt wurde, aber kein entsprechender Platz in einer anerkannten Sonderschule zur Verfügung steht.
2. Sie wird sachgemäss auf die Anerkennung und Finanzierung von Durchführungsstellen der heilpädagogischen Frühförderung sowie der behinderungsspezifischen Beratung und Unterstützung angewendet.

### **Art. 2** Begriffe {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--213.951--2}

1. In diesem Erlass bedeuten:
   a) Trägerschaft: juristische Person, deren Zweck die Führung einer Sonderschule ist;
   b) Bedarfsstufe: durchschnittlicher Grad des behinderungsbedingten Förder- und Betreuungsbedarfs der Schülerinnen und Schüler einer Sonderschule;
   c) Betriebsnotwendige Infrastruktur: Immobilien sowie Hart- und Grünflächen einer Institution, die als Grundausstattung der Sonderschule für die Erbringung der Leistungen nach der Leistungsvereinbarung notwendig sind;
   d) Betriebstag Schule: Kalendertag, an dem der Sonderschulbetrieb nach Stundenplan wenigstens die Blockzeiten nach Sonderpädagogik-Konzept abdeckt;
   e) Betriebstag Wohnen: Tag, an dem das Internat der Sonderschule wenigstens eine Übernachtung mit darauffolgender Betreuung von wenigstens acht Stunden anbietet;
   f) Präsenztag: nach Sonderpädagogik-Konzept verrechenbare und in der Präsenzliste erfasste Anwesenheit der Schülerin oder des Schülers in der Schule und im Internat.

## 2. II. Anerkennung

## 2.1. 1. Voraussetzungen

### **Art. 3** Bedarf {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sg--213.951--3}

1. Für das Angebot der Sonderschule besteht im Kanton nach Massgabe des Versorgungskonzepts für den Sonderschulunterricht ein Bedarf.

### **Art. 4** Gemeinnützigkeit {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-sg--213.951--4}

1. Die Trägerschaft verfolgt einen gemeinnützigen Zweck.
2. Gemeinnützigkeit wird vermutet, wenn:
   a) die Trägerschaft aufgrund ihres gemeinnützigen Zwecks von der Steuerpflicht befreit ist;
   b) die Mitglieder des obersten Leitungsorgans keine oder eine minimale Entschädigung für ihre Leistungen und Spesenersatz beziehen.

### **Art. 5** Betriebskonzept {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-sg--213.951--5}

1. Die Sonderschule verfügt über ein Betriebskonzept, das Leistungen, Finanzierung, Führung und Organisation sowie Massnahmen zur Qualitätssicherung und -entwicklung regelt und die Erfüllung der Leistungsvereinbarung in pädagogischer, organisatorischer und finanzieller Hinsicht sicherstellt.
2. Das Betriebskonzept untersteht der Genehmigung des Bildungsdepartementes.

### **Art. 6** Leitung {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-sg--213.951--6}

1. Die Leitung der Sonderschule erfüllt die Ausbildungsanforderungen nach Sonderpädagogik-Konzept.
2. Das Amt für Volksschule kann Ausnahmen bewilligen.

### **Art. 7** Fachpersonal {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-sg--213.951--7}

1. Die Lehrpersonen sowie das sonderpädagogisch, sozialpädagogisch und therapeutisch tätige Personal in Sonderschule und im Internat erfüllen die Ausbildungsanforderungen nach Sonderpädagogik-Konzept.

### **Art. 8** Interne Aufsicht {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-sg--213.951--8}

1. Das oberste Leitungsorgan stellt eine von der operativen Leitung unabhängige interne Aufsicht sicher.
2. Die interne Aufsicht:
   a) prüft, ob die Institution den Qualitätsanforderungen nach Sonderpädagogik-Konzept genügt;
   b) erstattet dem obersten Leitungsorgan regelmässig Bericht über ihre Tätigkeit.

### **Art. 9** Betriebsnotwendige Infrastruktur {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-sg--213.951--9}

1. Die betriebsnotwendige Infrastruktur der privaten Sonderschule ist zweckmässig, entspricht den Bedürfnissen der Schülerinnen und Schüler und gewährleistet einen ordnungsgemässen Unterricht sowie eine ausreichende Betreuung.
2. Das Bildungsdepartement bezeichnet in der Leistungsvereinbarung die betriebsnotwendige Infrastruktur.

## 2.2. 2. Verfahren

### **Art. 10** Zuständigkeit {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--213.951--10}

1. Das Bildungsdepartement erteilt und entzieht die Anerkennung.
2. Die Trägerschaft reicht das Gesuch um Anerkennung beim Amt für Volksschule ein.

### **Art. 11** Gesuch {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--213.951--11}

1. Das Gesuch um Anerkennung als Sonderschule enthält:
   a) Statuten oder Stiftungsurkunde der Trägerschaft sowie Auszug aus dem Handelsregister;
   b) Betriebskonzept;
   c) Anzahl der angebotenen Plätze;
   d) Personalien der Mitglieder des obersten Leitungsorgans sowie Angaben zu Entschädigung und zur Spesenausrichtung;
   e) Angaben über die interne Organisation;
   f) Personalien und Qualifikation der operativen Leitung, insbesondere Lebenslauf, Ausbildungsnachweise und Strafregisterauszug;
   g) Angaben zur betriebsnotwendigen Infrastruktur und deren Verwendung;
   h) Nachweis über Massnahmen zur Qualitätssicherung und -entwicklung;
   i) Angaben zur internen Aufsicht und deren Unabhängigkeit sowie fachlichen Eignung sowie zum internen Beschwerdeweg;
   j) Angaben zur Revisionsstelle.
2. Das Amt für Volksschule kann weitere Unterlagen verlangen.

### **Art. 12** Anerkennung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--213.951--12}

1. Das Bildungsdepartement anerkennt eine Sonderschule nach Anhörung der Sonderschulkommission, wenn die Voraussetzungen nach Art. 3 bis 9 dieses Erlasses erfüllt sind.
2. Es kann die Anerkennung an Bedingungen knüpfen und mit Auflagen versehen.

### **Art. 13** Erneuerung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--213.951--13}

1. Die Trägerschaft stellt erneut ein Gesuch um Anerkennung:
   a) bei einem Wechsel der Trägerschaft;
   b) bei Änderung von Zweck oder Betriebskonzept der Sonderschule.

### **Art. 14** Verzicht {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--213.951--14}

1. Die Trägerschaft kann unter Wahrung einer Frist von wenigstens 18 Monaten auf Ende eines Schuljahres auf die Anerkennung verzichten.

## 2.3. 3. Leistungsvereinbarung

### **Art. 15** Grundsatz {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--213.951--15}

1. Das Bildungsdepartement schliesst mit der Trägerschaft einer anerkannten privaten Sonderschule eine Leistungsvereinbarung ab.

### **Art. 16** Inhalt {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--213.951--16}

1. Die Leistungsvereinbarung regelt insbesondere:
   a) Leistungsangebot;
   b) Einzugsgebiet;
   c) Öffnungszeiten und Platzangebot der ausserschulischen Betreuung für Tagesschülerinnen und -schüler sowie des Internats;
   d) Bedarfsstufe in den Bereichen Schule und Internat;
   e) Tarifstufe für den Transport;
   f) Anzahl Notfallplätze im Internat;
   g) betriebsnotwendige Infrastruktur;
   h) jährliche Berichterstattung einschliesslich Bericht der internen Aufsicht.

## 2.4. 4. Aufsicht

### **Art. 17** Überprüfung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--213.951--17}

1. Das Amt für Volksschule überprüft jährlich:
   a) das Erfüllen der Voraussetzungen der Anerkennung;
   b) das Erfüllen der Leistungsvereinbarung;
   c) die Betriebsrechnung der Sonderschule und die Einhaltung der Zweckgebundenheit des Mitteleinsatzes.
2. Die Sonderschule reicht dem Amt für Volksschule jährlich die für die Überprüfung erforderlichen Unterlagen ein.
3. Das Amt für Volksschule legt Inhalt und Form der jährlichen Berichterstattung fest.

### **Art. 18** Meldepflicht {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--213.951--18}

1. Die Trägerschaft meldet dem Amt für Volksschule:
   a) Änderungen von Tatsachen, die Voraussetzungen der Anerkennung betreffen;
   b) besondere Vorkommnisse, die negative Auswirkungen auf die betreuten Schülerinnen und Schüler oder den Betrieb der Sonderschule haben können.

### **Art. 19** Entzug {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--213.951--19}

1. Erfüllt die Sonderschule die Voraussetzungen nach Art. 3 bis 9 dieses Erlasses nicht mehr oder genügt sie ihrer Aufgabe in pädagogischer, organisatorischer oder finanzieller Hinsicht nicht mehr, wird die Trägerschaft vom Amt für Volksschule verwarnt und aufgefordert, die beanstandeten Mängel innert angemessener Frist zu beheben.
2. Entspricht die Trägerschaft dieser Aufforderung nicht oder ungenügend, entzieht das Bildungsdepartement die Anerkennung.

## 3. III. Finanzierung

## 3.1. 1. Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 20** Grundsatz {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--213.951--20}

1. Der Kanton trägt höchstens den Aufwand der Sonderschule für die Erfüllung der Leistungsvereinbarung nach Abzug der Beiträge der Unterhaltspflichtigen.
2. Die Abgeltung erfolgt durch leistungsabhängige Pauschalen.
3. Das Amt für Volksschule legt die Höhe der Beiträge der Unterhaltspflichtigen für Verpflegung sowie Betreuung und Pflege fest.

### **Art. 20a** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--213.951--20a}

### **Art. 21** Ausserkantonale Schülerinnen und Schüler {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--213.951--21}

1. Das Amt für Volksschule legt für ausserkantonale Schülerinnen und Schüler die für die Rechnungsstellung verbindliche Leistungsabgeltung fest.
2. Für den Transport der Schülerinnen und Schüler holt die Sonderschule eine individuelle Kostengutsprache beim zuständigen Kanton ein.
3. Die Rechnungstellung an den zuständigen Kanton obliegt der Sonderschule.

## 3.2. 2. Leistungsabhängige Pauschalen

### **Art. 22** Arten {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--213.951--22}

1. Die Leistungen der Sonderschule werden mit den Pauschalen Schule, Wohnen, Transport, Infrastruktur Instandsetzung und Infrastruktur Erweiterung abgegolten.

### **Art. 23** Festlegung, a) Pauschalen Schule, Wohnen und Transport {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--213.951--23}

1. Das Bildungsdepartement legt die Pauschalen Schule, Wohnen und Transport jährlich fest. Bei der Festlegung wird die Entwicklung der Personalkosten und der Teuerung berücksichtigt.
2. Der für die Berechnung der Pauschalen massgebende Personalaufwand richtet sich:
   a) für Lehrpersonen und therapeutisch tätiges Personal nach den Vorschriften über den Lohn der Volksschul-Lehrpersonen;
   b) für das übrige Personal nach dem Personalrecht für das Staatspersonal.

### **Art. 24** b) Pauschale Infrastruktur Instandsetzung<strong>*</strong> {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--213.951--24}

1. Das Bildungsdepartement legt die Pauschale Infrastruktur Instandsetzung für die Sonderschule aufgrund einer statistischen Erhebung der Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten fest. Die Pauschale Infrastruktur Instandsetzung wird in der Regel nach zehn Jahren aktualisiert.

### **Art. 24a** c) Pauschale Infrastruktur Erweiterung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--213.951--24a}

1. Das Bildungsdepartement kann der Sonderschule eine Pauschale zur Deckung der Amortisation und Verzinsung des Fremdkapitals für den Kauf einer Liegenschaft oder für einen Ersatz- oder Neubau ausrichten, wenn ein Bedarf im Raumprogramm ausgewiesen und seine Deckung zur Erfüllung der Leistungsvereinbarung notwendig ist.

### **Art. 25** Höhe und Ausrichtung, a) Pauschale Schule {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--213.951--25}

1. Die Pauschale Schule deckt ab:
   a) die schulische Förderung nach der Bedarfsstufe;
   b) die ausserschulische Betreuung nach der Bedarfsstufe;
   c) Leitung und Verwaltung sowie Dienste und Sachaufwand im Bereich Schule.
2. Sie wird je Schülerin oder Schüler und Präsenztag ausgerichtet.
3. Bei einem nach Sonderpädagogik-Konzept unvorhersehbaren Austritt einer Schülerin oder eines Schülers mit schulrechtlichem Aufenthalt im Kanton St.Gallen während des Semesters wird die Pauschale bis Ende Semester ausgerichtet. Vorbehalten bleibt die Belegung des Platzes durch eine andere Schülerin oder einen anderen Schüler.

### **Art. 26** b) Pauschale Wohnen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--213.951--26}

1. Die Pauschale Wohnen deckt ab:
   a) die Betreuung im Internat nach der Bedarfsstufe;
   b) Leitung und Verwaltung sowie Dienste und Sachaufwand im Bereich Wohnen.
2. Sie wird je Schülerin oder Schüler und Präsenztag ausgerichtet.
3. Bei einem nach Sonderpädagogik-Konzept unvorhersehbaren Austritt einer Schülerin oder eines Schülers mit schulrechtlichem Aufenthalt im Kanton St.Gallen während des Semesters wird die Pauschale bis Ende Semester ausgerichtet. Vorbehalten bleibt die Belegung des Platzes durch eine andere Schülerin oder einen anderen Schüler.

### **Art. 27** c) Pauschale Transport {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--213.951--27}

1. Grundlage zur Berechnung der Pauschale ist:
   a) die durchschnittliche Distanz vom Wohnort der Schülerinnen und Schüler zur Sonderschule;
   b) die Art der Transportmittel nach Leistungsvereinbarung.
2. Die Pauschale wird:
   a) für die Tagessonderschule je Schülerin oder Schüler und Präsenztag ausgerichtet;
   b) für die Sonderschule mit Internat für zwei Fahrten je fünf Präsenztage je Schülerin oder Schüler ausgerichtet.
3. Bei einem nach Sonderpädagogik-Konzept unvorhersehbaren Austritt einer Schülerin oder eines Schülers mit schulrechtlichem Aufenthalt im Kanton St.Gallen während des Semesters wird die Pauschale bis Ende Semester ausgerichtet. Vorbehalten bleibt die Belegung des Platzes durch eine andere Schülerin oder einen anderen Schüler.

### **Art. 28** d) Pauschale Infrastruktur Instandsetzung<strong>*</strong> {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--213.951--28}

1. Die Pauschale Infrastruktur Instandsetzung wird zur Instandhaltung und Instandsetzung der betriebsnotwendigen Infrastruktur ausgerichtet.
1bis Notwendige Anpassungen der Infrastruktur können im begründeten Einzelfall dem Bildungsdepartement als ausserordentliche Instandsetzung beantragt werden.
2. Die Pauschale Infrastruktur Instandsetzung wird jährlich ausgerichtet.

### **Art. 28a** e) Pauschale Infrastruktur Erweiterung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--213.951--28a}

1. Die Pauschale Infrastruktur Erweiterung wird während höchstens 25 Jahren jährlich ausgerichtet.
2. Das Bildungsdepartement kürzt die Pauschale Infrastruktur Erweiterung, soweit die erstellte Infrastruktur nicht mehr betriebsnotwendig ist.

### **Art. 29** Verwendung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--213.951--29}

1. Die Sonderschule verwendet die Pauschalen im Rahmen der Leistungsvereinbarung eigenverantwortlich, aber zweckgebunden.
2. Bei den Personalkosten gelten die Gehaltsansätze nach anwendbarem Personalrecht und Sonderpädagogik-Konzept als zweckgebunden.
3. Die Pauschale Infrastruktur Instandsetzung wird nicht verwendet für:
   a) kapazitätserweiternde Investitionen, die nicht durch die Leistungsvereinbarung gedeckt sind;
   b) Investitionen, die nicht betriebsnotwendig sind.

### **Art. 30** Leistungsabrechnung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sg--213.951--30}

1. Die Sonderschule reicht dem Amt für Volksschule monatlich eine Leistungsabrechnung ein.
2. Das Bildungsdepartement erlässt Weisungen zur monatlichen Leistungsabrechnung und zur Rechnungslegung.

### **Art. 31** Datenerfassung und -lieferung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sg--213.951--31}

1. Die Sonderschule erfasst:
   a) Betriebstage Schule;
   b) Betriebstage Wohnen;
   c) Präsenztage der Schülerinnen und Schüler in Schule und Internat.
2. Sie reicht die Daten dem Amt für Volksschule mit der monatlichen Leistungsabrechnung ein.

## 3.3. 3. Schwankungsfonds

### **Art. 32** Arten und Verwendung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sg--213.951--32}

1. Die Sonderschule führt als Schwankungsfonds:
   a) einen Betriebsfonds zum Ausgleich des Betriebsergebnisses;
   b) einen Infrastrukturfonds zur Finanzierung der Instandsetzung der betriebsnotwendigen Infrastruktur.
2. Die Sonderschule verwendet die Schwankungsfonds eigenverantwortlich, aber zweckgebunden.

### **Art. 33** Betriebsfonds {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sg--213.951--33}

1. Dem Betriebsfonds werden nach Abschluss der Betriebsrechnung Überschüsse aus den Pauschalen Schule, Wohnen und Transport zugewiesen.
2. Aus dem Betriebsfonds werden allfällige Unterdeckungen in den Bereichen Schule, Wohnen oder Transport ausgeglichen.
3. Erreicht der Betriebsfonds 20 Prozent des kumulierten Betrags aus den Pauschalen Schule, Wohnen und Transport des vorangehenden Kalenderjahres, werden allfällige Überschüsse aus den Pauschalen Schule, Wohnen und Transport dem Kanton zurückerstattet.

### **Art. 34** Infrastrukturfonds {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sg--213.951--34}

1. Dem Infrastrukturfonds werden zugewiesen:
   a) die Mittel aus der Pauschale Infrastruktur Instandsetzung für die Instandsetzung;
   b) der Erlös aus der Veräusserung von Immobilien, die ganz oder teilweise durch den Kanton finanziert wurden.
2. Die Verwendung der Mittel aus dem Infrastrukturfonds richtet sich nach Art. 29 und 30 dieses Erlasses.
3. Erreicht der Fonds das Fünffache der jährlichen Pauschale Infrastruktur Instandsetzung, werden nicht verwendete Mittel aus der Pauschale Infrastruktur Instandsetzung und Erlöse aus der Veräusserung von Immobilien, die ganz oder teilweise durch den Kanton finanziert wurden, dem Kanton zurückerstattet.

### **Art. 35** Ersatzinvestitionen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sg--213.951--35}

1. Ersatzinvestitionen, die durch die Pauschale Infrastruktur Instandsetzung oder den Infrastrukturfonds finanziert werden und den Betrag von Fr. 100 000.– je Objekt übersteigen, unterliegen der Genehmigung des Bildungsdepartementes.
2. Das Bildungsdepartement prüft unter Beizug des Bau- und Umweltdepartementes die Betriebsnotwendigkeit und Zweckmässigkeit der Ersatzinvestitionen. Es verfügt Anpassungen am Bauprojekt, soweit dies zur Erfüllung der Leistungsvereinbarung nötig ist.

## 3.4 4. Darlehen

### **Art. 36** Darlehen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sg--213.951--36}

1. Der Kanton kann der Trägerschaft Darlehen für die Instandsetzung und Erstellung der betriebsnotwendigen Infrastruktur gewähren.
2. Die Darlehen werden gesichert und innerhalb einer festgelegten Laufzeit in jährlichen Teilbeträgen zuzüglich eines marktüblichen Zinses zurückbezahlt.
3. Das Bildungsdepartement erlässt Richtlinien über das Verfahren zur Darlehensgewährung.

## 3bis. III<sup>bis</sup>. Kantonsbeiträge an Volksschulträger für Beschulung im Einzelfall<strong>*</strong>

### **Art. 39a** Kantonsbeitrag {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sg--213.951--39a}

1. Das Bildungsdepartement leistet dem Volksschulträger jährlich einen Kantonsbeitrag an die Kosten für die Beschulung von Schülerinnen und Schüler, für die der Besuch einer Sonderschule verfügt wurde, aber kein entsprechender Platz in einer anerkannten Sonderschule zur Verfügung steht, wenn:
   a) ein Gutachten der zentralen Abklärungsstelle nach Art. 36bis des Volksschulgesetzes vom 13. Januar 1983 den Sonderschulbedarf festgestellt hat;
   b) die Kosten der vom Volksschulträger getroffenen Massnahmen zur Beschulung im Einzelfall nachgewiesen und die Massnahmen pädagogisch sinnvoll sind.
2. Der Kantonsbeitrag beträgt Fr. 15'000.– je Schülerin und Schüler.

## 4. IV. Schlussbestimmungen

### **Art. 40** Übergangsbestimmungen, a) Jahre 2015 bis 2017 {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-sg--213.951--40}

1. Voranschlag und Rechnung der Sonderschule für die Jahre 2015 bis 2017 unterliegen der Genehmigung des Bildungsdepartementes. Grundlage für die Genehmigung ist die Rechnung 2013 unter Berücksichtigung der Entwicklung der Personalkosten und der Teuerung.
2. Der Kanton gleicht ein allfälliges Defizit teilweise aus. Das Bildungsdepartement legt die Ausgleichsquote fest. Massgebend sind die revidierte Rechnung des betreffenden Jahres und ein genehmigungsfähiger Sanierungsplan.
3. Die Sonderschule zahlt zwei Drittel eines Überschusses in den Jahren 2015 bis 2017 im Vergleich zur Rechnung 2013 dem Kanton zur Entlastung des Defizitausgleichs nach Abs. 2 dieser Bestimmung zurück.

### **Art. 41** b) Sondersanierungspauschale {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-sg--213.951--41}

1. Der Kanton kann der Sonderschule eine Pauschale zur Deckung der Abschreibung sowie der Verzinsung des Fremdkapitals ausrichten, wenn ein dringender Sanierungsbedarf im Raumprogramm nach bisherigem Recht anerkannt war und bauliche Massnahmen zur Erfüllung der Leistungsvereinbarung notwendig sind.
2. Die Sondersanierungspauschale wird vom Bildungsdepartement festgelegt und während 25 Jahren jährlich ausgerichtet.
3. Die Sondersanierungspauschale entfällt oder wird gekürzt, wenn die erstellte Infrastruktur nicht mehr oder nur noch in Teilen betriebsnotwendig ist.