215.351
# Vereinbarung zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und dem Kanton St.Gallen über den Besuch der Kantonsschule Sargans durch Schüler aus dem Fürstentum Liechtenstein
Vom 18.12.1984 (Stand 16.04.1985)

### **Art. 1** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--215.351--1}

1. Der Kanton St.Gallen stellt dem Fürstentum Liechtenstein an den Abteilungen der Kantonsschule Sargans, die im Fürstentum Liechtenstein nicht geführt werden, und am Lehrerseminar ausreichend Plätze für Schüler aus dem Fürstentum Liechtenstein zur Verfügung.
2. In Abteilungen der Kantonsschule Sargans, die im Fürstentum Liechtenstein auch geführt werden, werden Schüler aus dem Fürstentum Liechtenstein aufgenommen, soweit freie Studienplätze vorhanden sind.

### **Art. 2** {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--215.351--2}

1. Schüler aus dem Fürstentum Liechtenstein unterstehen an der Kantonsschule Sargans den gleichen Bestimmungen wie Schüler aus dem Kanton St.Gallen.
2. Bei der Aufnahme von Schülern aus dem Fürstentum Liechtenstein sind in Grenzfällen auch Schulstruktur und Lehrmittel im Fürstentum Liechtenstein angemessen zu berücksichtigen.

### **Art. 3** {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sg--215.351--3}

1. Das Fürstentum Liechtenstein ordnet einen Vertreter mit Stimmrecht in die Aufsichtskommission der Kantonsschule Sargans ab.

### **Art. 4** {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-sg--215.351--4}

1. Die Wahl von Lehrern aus dem Fürstentum Liechtenstein an die Kantonsschule Sargans ist möglich.

### **Art. 5** {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-sg--215.351--5}

1. Das Fürstentum Liechtenstein leistet an die Betriebskosten der Kantonsschule Sargans für folgende Schüler mit Wohnsitz im Fürstentum Liechtenstein, die eine Abteilung gemäss Art. 1 Abs. 1 dieser Vereinbarung besuchen, einen jährlichen Beitrag, der den Aufwendungen des Kantons St.Gallen für seine eigenen Schüler entspricht:
   a) Schüler mit liechtensteinischem Landesbürgerrecht;
   b) ausländische Schüler mit liechtensteinischer Mutter;
   c) ausländische Schüler, deren Eltern seit wenigstens 10 Jahren Wohnsitz im Fürstentum Liechtenstein haben.
2. Massgebend für die Berechnung des jährlichen Betriebskostenbeitrages je Schüler sind die abgeschlossene Jahresrechnung und die Schülerzahl am 1. September des laufenden Schuljahres.
3. Der Betriebskostenbeitrag ist in der ersten Jahreshälfte des dem Rechnungsjahr folgenden Kalenderjahres an die Finanzverwaltung des Kantons St.Gallen zu überweisen.

### **Art. 6** {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-sg--215.351--6}

1. Schüler, für welche das Fürstentum Liechtenstein keinen Betriebskostenbeitrag leistet, bezahlen ein vom Regierungsrat des Kantons St.Gallen festgelegtes Schulgeld.

### **Art. 7** {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-sg--215.351--7}

1. Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Sie kann unter Beachtung einer Kündigungsfrist von drei Jahren jederzeit auf das Ende eines Schuljahres gekündigt werden.
2. Für Schüler aus dem Fürstentum Liechtenstein, welche im Zeitpunkt der Auflösung dieser Vereinbarung die Kantonsschule Sargans besuchen, gelten die Bestimmungen dieser Vereinbarung bis zum Schulabschluss weiter.

### **Art. 8** {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-sg--215.351--8}

1. Die Vereinbarung über den Besuch der Kantonsschule Sargans durch Schüler aus dem Fürstentum Liechtenstein vom 21. Dezember 1966 und der Nachtrag zu dieser Vereinbarung vom 28. Mai 1971 werden aufgehoben.

### **Art. 9** {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-sg--215.351--9}

1. Diese Vereinbarung tritt auf Beginn des Schuljahres 1985/86 in Kraft.