216.12
# Verordnung über die Zulassung von Bewerberinnen und Bewerbern ohne eine gymnasiale Maturität zum Studium an der Pädagogischen Hochschule St.Gallen
Vom 11.08.2015 (Stand 01.08.2024)

## 1. I. Zulassung zum Studiengang Kindergarten- und Primarstufe<strong>*</strong>

### **Art. 1** Prüfungsfreie Zulassung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--216.12--1}

1. Die Zulassung zum Studiengang Kindergarten- und Primarstufe setzt alternativ zur gymnasialen Maturität den Passerellen-Lehrgang, den Abschluss einer Hochschule oder die Fachmaturität Pädagogik voraus.

### **Art. 2** Zulassung mittels Ergänzungsprüfung<strong>*</strong> {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--216.12--2}

1. Absolventinnen und Absolventen einer Fach-, Wirtschafts-, Informatikmittel- oder Berufsmaturitätsschule sowie Berufsleute mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis und mehrjähriger Berufserfahrung erbringen für die Zulassung zum Studiengang Kindergarten- und Primarstufe der Pädagogischen Hochschule St.Gallen den Nachweis zusätzlicher Allgemeinbildung.
2. Der Nachweis zusätzlicher Allgemeinbildung wird erbracht durch das Bestehen der Ergänzungsprüfung Pädagogische Hochschule an der Interstaatlichen Maturitätsschule für Erwachsene St.Gallen/Sargans (ISME).
3. Die Rektorin oder der Rektor kann Ergänzungsprüfungen anderer Institutionen, welche die Zulassung zur Ausbildung zur Lehrperson der Kindergarten- und Primarstufe an einer Pädagogischen Hochschule in der Schweiz ermöglichen, allgemein als gültigen Nachweis zusätzlicher Allgemeinbildung anerkennen.

### **Art. 3** Zulassung in besonderen Fällen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sg--216.12--3}

1. Im Einzelfall kann zugelassen werden, wer eine gleichwertige Vorbildung nachweist.
2. Der Hochschulrat regelt die Einzelheiten im Aufnahmereglement.

## 2. II. Zulassung zum Studiengang Sekundarstufe I

### **Art. 4** Prüfungsfreie Zulassung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-sg--216.12--4}

1. Die Zulassung zum Studiengang Sekundarstufe I setzt alternativ zur gymnasialen Maturität den Passerellen-Lehrgang oder den Abschluss einer Hochschule voraus.

### **Art. 4a** Zulassung mittels Ergänzungsprüfung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-sg--216.12--4a}

1. Absolventinnen und Absolventen einer Fach-, Wirtschafts-, Informatikmittel- oder Berufsmaturitätsschule sowie Berufsleute mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis und mehrjähriger Berufserfahrung erbringen für die Zulassung zum Studiengang Sekundarstufe I der Pädagogischen Hochschule St.Gallen den Nachweis zusätzlicher Allgemeinbildung.
2. Die Rektorin oder der Rektor kann Ergänzungsprüfungen von Institutionen, welche die Zulassung zur Ausbildung zur Lehrperson der Sekundarstufe I an einer Pädagogischen Hochschule in der Schweiz ermöglichen, allgemein als gültigen Nachweis zusätzlicher Allgemeinbildung anerkennen.
3. Die Pädagogische Hochschule St.Gallen oder die Interstaatliche Maturitätsschule für Erwachsene St.Gallen/Sargans (ISME) kann eine Ergänzungsprüfung anbieten, mit deren Bestehen der Nachweis zusätzlicher Allgemeinbildung erbracht wird.

### **Art. 5** Zulassung in besonderen Fällen {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-sg--216.12--5}

1. Im Einzelfall kann zugelassen werden, wer eine gleichwertige Vorbildung nachweist.
2. Der Hochschulrat regelt die Einzelheiten im Aufnahmereglement.

## 3. III. Schlussbestimmungen