216.15
# Statut der Pädagogischen Hochschule St.Gallen
Vom 16.08.2007 (Stand 01.09.2023)

## 1. I. Organisation

### **Art. 1** Stellung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--216.15--1}

1. Die Pädagogische Hochschule St.Gallen (im Folgenden: Hochschule) ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit und mit dem Recht auf Selbstverwaltung.

### **Art. 2** Bezeichnung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--216.15--2}

1. …
2. Die Bezeichnung der Hochschule lautet in deutscher Sprache: «Pädagogische Hochschule St.Gallen» (PHSG) und in englischer Sprache «St.Gallen University of Teacher Education».

### **Art. 3** Organe {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sg--216.15--3}

1. Organe der Hochschule sind:
   a) Hochschulrat;
   b) Akademische Organe:
   Rektorat;
   Rektorin oder Rektor;
   Prorektorinnen und Prorektoren;
   …
   Konvent;
   Rekurskommission;
   Disziplinarkommission;
   c) Verwaltungsdirektorin oder Verwaltungsdirektor;
   d) …
   e) …
   f) Studentenschaft;
   g) Finanzkontrolle.
2. Die Amtsdauer der Akademischen Organe beträgt vier Jahre. Sie beginnt am 1. August. Abweichende Regelungen sind vorbehalten.
3. Das Verfahren in den Organen der Hochschule richtet sich nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Mai 1965, soweit dieser Erlass keine abweichenden Bestimmungen enthält.

### **Art. 4** Prorektorate {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-sg--216.15--4}

1. Die Hochschule führt folgende Prorektorate:
   a) Ausbildung;
   b) …
   c) …
   d) …
   e) Forschung und Entwicklung;
   f) Weiterbildung und Dienstleistungen.

### **Art. 5** &hellip; {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-sg--216.15--5}

### **Art. 6** Institute, Zentren und Fachstellen<strong>*</strong> {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-sg--216.15--6}

1. Der Hochschule können Institute, Zentren und Fachstellen ohne eigene Rechtspersönlichkeit angegliedert sein.
2. …
3. Eine vom Hochschulrat erlassene Satzung regelt Zweck, Aufgaben und Organisation der Institute, Zentren und Fachstellen.

### **Art. 7** Wissenschaftlicher Beirat<strong>*</strong> {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-sg--216.15--7}

1. Der Hochschulrat wählt auf Vorschlag der Rektorin oder des Rektors einen wissenschaftlichen Beirat aus wenigstens vier sachverständigen Persönlichkeiten.
2. Die Rektorin oder der Rektor präsidiert den Beirat.
3. Der Beirat berät die Hochschule aus wissenschaftlicher Perspektive in Fragen der Ausbildung, der Forschung und Entwicklung, der Weiterbildung und der Dienstleistungen sowie bei der strategischen Planung.

### **Art. 8** &hellip; {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-sg--216.15--8}

## 2. II. Aufgaben der Hochschule

### **Art. 9** Grundsatz {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-sg--216.15--9}

1. Die Aufgaben der Hochschule sind im Gesetz sowie im Leistungsauftrag bestimmt.

### **Art. 10** Ausbildung<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--216.15--10}

1. Die Hochschule bietet Studiengänge gemäss Studienordnung an.
   a) …
   b) …
   c) …
   d) …
2. …

### **Art. 11** Weiterbildungsangebot {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--216.15--11}

1. Die Hochschule bietet Weiterbildungsveranstaltungen an, insbesondere:
   a) zur Erweiterung der Unterrichtsberechtigung;
   b) zur Übernahme von Spezialfunktionen in Bildungsinstitutionen;
   c) zur Sicherung, Vertiefung, Aktualisierung und Ausweitung beruflicher Kompetenzen in Lehr- und anderen Berufen.
2. Das für die Weiterbildung zuständige Prorektorat koordiniert die Weiterbildungsveranstaltungen insbesondere mit der kantonalen Lehrerinnen- und Lehrerweiterbildung.

### **Art. 12** Forschung und Entwicklung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--216.15--12}

1. Die Hochschule betreibt anwendungsorientierte Forschung und Entwicklung.
2. Die Leiterin oder der Leiter des zuständigen Prorektorats erstellt ein Forschungsprogramm, in dem die Forschungsschwerpunkte festgehalten werden.

### **Art. 13** Dienstleistungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--216.15--13}

1. Die Hochschule bietet Dienstleistungen für Dritte an. Diese sind grundsätzlich kostendeckend zu erbringen.

### **Art. 14** Öffentliche Lehrveranstaltungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--216.15--14}

1. Die Hochschule kann für die Öffentlichkeit wissenschaftliche, kulturelle oder sportliche Veranstaltungen durchführen.

### **Art. 15** Qualitätsmanagement<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--216.15--15}

1. Die Hochschule verfügt über:
   a) eine Qualitätssicherungsstrategie;
   b) ein Qualitätssicherungssystem, das der Implementierung der Qualitätssicherungsstrategie dient und eine systematische Qualitätssicherung und -entwicklung gewährleistet.
2. …
3. …
4. Der Hochschulrat erlässt die Qualitätssicherungsstrategie.

## 3. III. Angehörige der Hochschule

## 3.1. A. Allgemeines

### **Art. 16** Zusammensetzung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--216.15--16}

1. Angehörige der Hochschule sind:
   a) Mitglieder des Hochschulrates;
   b) …
   bbis) Mitarbeitende der Hochschule;
   c) …
   d) …
   e) immatrikulierte Studierende;
   f) weitere Teilnehmende an Lehr- und Weiterbildungsveranstaltungen;
   g) …
   h) …
   i) …
   j) Praktikumslehrpersonen.
2. Die Mitarbeitenden der Hochschule setzen sich zusammen aus:
   a) dem akademischen Personal, bestehend aus den Professorinnen und Professoren, Dozierenden, Lehrbeauftragten, Mitarbeitenden Third Space, Specialists sowie wissenschaftlichen Mitarbeitenden;
   b) dem Personal der Hochschulverwaltung und Administration;
   c) den wissenschaftlichen Assistierenden, Praxislehrpersonen sowie studentischen Mitarbeitenden.

## 3.2. B. Rechte und Pflichten

### **Art. 17** Grundsatz {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--216.15--17}

1. Rechte und Pflichten der Angehörigen der Hochschule ergeben sich aus dem Gesetz und den darauf basierenden Erlassen.

### **Art. 18** Leitbild {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--216.15--18}

1. Die gemeinsam gelebten Werte sind in einem Leitbild der Hochschule festgelegt. Ihnen wird von allen Angehörigen der Hochschule nachgelebt.
2. Die Freiheit der Lehre und Forschung ist im Rahmen des Leistungsauftrags gewährleistet.

### **Art. 19** Diversität sowie Chancengleichheit und -gerechtigkeit<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--216.15--19}

1. Die Hochschule anerkennt und wertschätzt die Diversität ihrer Angehörigen, fördert die Chancengleichheit und setzt sich für ein diskriminierungsfreies Umfeld ein.
2. Sie setzt sich insbesondere für eine diversitätsgerechte Vertretung ihrer Angehörigen in allen Funktionen und Gremien ein.

### **Art. 20** Mitwirkungsrecht {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--216.15--20}

1. Angehörige nach Art. 16 Abs. 1 Bst. bbis sowie Bst. e dieses Erlasses haben ein Recht auf Mitwirkung bei der Organisation der Hochschule. Angehörige nach Art. 16 Abs. 2 Bst. a und c sowie nach Art. 16 Abs. 1 Bst. e dieses Erlasses haben ein Recht auf Mitwirkung bei der Gestaltung des Lehrbetriebs.

### **Art. 21** Informationsrecht {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--216.15--21}

1. Angehörige der Hochschule haben das Recht, über die Tätigkeit der Hochschule und ihrer Organe informiert zu werden.
2. Die Rektorin oder der Rektor entscheidet über die Art der Kenntnisgabe und die zu verwendenden Kommunikationsmittel.

### **Art. 22** Vereinigungsrecht {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--216.15--22}

1. Vereinigungen von Hochschulangehörigen, die mit Namen oder Zweck auf die Hochschule Bezug nehmen, bedürfen der Zustimmung der Rektorin oder des Rektors.
2. Statuten und Vorstand werden dem Rektorat bekannt gegeben.

### **Art. 23** Schweigepflicht {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--216.15--23}

1. Wer in Ausübung eines Amtes oder in einem Anstellungs- oder Auftragsverhältnis von Hochschulangelegenheiten Kenntnis nimmt, die nach Vorschrift oder nach den Umständen geheim zu halten sind, ist zur Verschwiegenheit verpflichtet.
2. Die Schweigepflicht besteht auch nach dem Ausscheiden aus dem Amt beziehungsweise nach Auflösung des Anstellungs- oder Auftragsverhältnisses.

### **Art. 23a** Verzicht auf Rechte an Erfindungen und urheberrechtlich geschützten Werken {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--216.15--23a}

1. Soweit dieser Artikel nichts anderes bestimmt, richtet sich der Verzicht auf die Rechte an Erfindungen und an urheberrechtlich geschützten Werken nach Art. 70 des Personalgesetzes vom 25. Januar 2011.
2. Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter behält den Anspruch, als Erfinderin oder Erfinder oder Urheberin oder Urheber genannt zu werden.
3. Beabsichtigt die Hochschule keine eigene Verwertung, kann die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter die Übertragung der Rechte an Erfindungen und urheberrechtlich geschützten Werken beantragen. Über den Antrag entscheidet die Rektorin oder der Rektor.
4. Überträgt die Hochschule Rechte an Erfindungen und urheberrechtlich geschützten Werken auf die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter, behält die Hochschule das Recht auf unentgeltliche und unbeschränkte Nutzung innerhalb der Hochschule, insbesondere für Lehre und zu wissenschaftlichen Zwecken. Diese Bestimmung gilt auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses weiter.

### **Art. 24** Verantwortlichkeit {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--216.15--24}

1. Verstösse von Teilnehmenden an Lehrveranstaltungen gegen Disziplinarvorschriften werden in einem Verfahren vor der Disziplinarkommission geahndet.

### **Art. 25** Titel einer Professorin oder eines Professors<strong>*</strong> {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--216.15--25}

1. …
1bis Der Hochschulrat regelt die Anforderungen für die Führung des Titels einer Professorin oder eines Professors. Er verleiht den Titel auf Antrag der Rektorin oder des Rektors.
2. Titel können durch den Hochschulrat aberkannt werden, wenn die Inhaberin oder der Inhaber des Titels Interessen oder Ansehen der Hochschule in schwerwiegender Weise gefährdet.
3. Titel werden für die Dauer der Anstellung geführt. Der Hochschulrat regelt Ausnahmen.

## 3.3. C. Teilnehmende an Lehr- und Weiterbildungsveranstaltungen

## 3.3.1. 1. Allgemein

### **Art. 26** Zusammensetzung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--216.15--26}

1. Teilnehmende an Lehrveranstaltungen sind:
   a) immatrikulierte Studierende;
   b) Gasthörerinnen und Gasthörer sowie Absolvierende von Ausgleichsmassnahmen;
   c) Teilnehmende an Weiterbildungsveranstaltungen;
   d) Besucherinnen und Besucher öffentlicher Lehrveranstaltungen.
2. Das Rektorat kann Vollzugsbestimmungen über Rechte und Pflichten der Teilnehmenden an Lehrveranstaltungen erlassen.

## 3.3.2. 2. Immatrikulierte Studierende

### **Art. 27** Immatrikulation {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--216.15--27}

1. Als Studierende oder Studierender der Hochschule gilt, wer immatrikuliert ist.
2. Das Aufnahmereglement regelt die Immatrikulationsbedingungen.

### **Art. 28** Exmatrikulation {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--216.15--28}

1. Exmatrikuliert werden insbesondere Studierende, die:
   a) den Austritt aus der Hochschule schriftlich erklären;
   b) die Hochschule nach den Prüfungsreglementen verlassen müssen;
   c) disziplinarisch vom Studienbetrieb ausgeschlossen werden;
   d) dem Studium nicht mehr nachgehen;
   e) den finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen.
2. Das Rektorat erlässt Vollzugsbestimmungen. Die Rektorin oder der Rektor entscheidet im Einzelfall.

### **Art. 29** Studienbetrieb {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--216.15--29}

1. Der Studienbetrieb wird durch Studienordnung und Studienpläne geregelt. Die Studienpläne legen die Lehrveranstaltungen fest, die in den Studiengängen zu besuchen sind.
2. Das zuständige Prorektorat kann die Zulassung zu Übungen, Seminaren und Praktika weitergehend regeln.

### **Art. 30** Leistungsüberprüfungen<strong>*</strong> {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sg--216.15--30}

1. Leistungsüberprüfungen an der Hochschule kann absolvieren, wer immatrikuliert ist.
2. Ergebnisse der Aufnahmeprüfungen sowie der Leistungsüberprüfungen werden von den für die Prüfung verantwortlichen Personen festgesetzt und von ihnen oder dem zuständigen Prorektorat eröffnet.
3. Disziplinarische Entscheide an schriftlichen Prüfungen trifft das zuständige Prorektorat, an mündlichen Prüfungen die für die Prüfung verantwortlichen Personen.
4. Die Studienordnung regelt die Einzelheiten.

### **Art. 31** &hellip; {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sg--216.15--31}

## 3.3.3. 3. Gasthörerinnen und Gasthörer sowie Absolvierende von Ausgleichsmassnahmen<strong>*</strong>

### **Art. 32** Gasthörerinnen und Gasthörer<strong>*</strong> {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sg--216.15--32}

1. Das zuständige Prorektorat kann nicht immatrikulierte Personen zu einzelnen nicht-öffentlichen Lehrveranstaltungen als Gasthörerinnen und Gasthörer zulassen.
2. …

### **Art. 32a** Absolvierende von Ausgleichsmassnahmen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sg--216.15--32a}

1. Als Absolvierende oder Absolvierender von Ausgleichsmassnahmen gilt, wer für die Anerkennung eines Diploms oder zur Festlegung der Gleichwertigkeit eines Diploms bestimmte Studienleistungen zu erbringen hat.

### **Art. 32b** Leistungsüberprüfungen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sg--216.15--32b}

1. Soweit Gasthörerinnen und Gasthörer oder Absolvierende von Ausgleichsmassnahmen an Leistungsüberprüfungen teilnehmen, wird Art. 30 dieses Erlasses sachgemäss angewendet.

## 3.3.4. 4. Teilnehmende an Weiterbildungsveranstaltungen

### **Art. 33** Grundsatz {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sg--216.15--33}

1. An Weiterbildungen kann teilnehmen, wer über die vom Veranstalter festgesetzte Vorbildung verfügt. Zulassungsbeschränkungen sind aus organisatorischen Gründen möglich.

## 3.3.5. 5. Besucherinnen und Besucher öffentlicher Lehrveranstaltungen

### **Art. 34** Grundsatz {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sg--216.15--34}

1. Öffentliche Lehrveranstaltungen können besucht werden, soweit die Zulassung nicht aus organisatorischen Gründen beschränkt ist.

## 4. IV. Organe

## 4.1. A. Hochschulrat

### **Art. 35** Grundsatz {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sg--216.15--35}

1. Zusammensetzung und Aufgaben ergeben sich aus dem Gesetz.

## 4.2. B. Akademische Organe

### **Art. 36** Aufgaben {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sg--216.15--36}

1. Die Akademischen Organe erfüllen die ihnen durch Gesetz, Statut oder darauf basierende Erlasse zugewiesenen Aufgaben.

### **Art. 37** Geschäftsreglement {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sg--216.15--37}

1. Ein Akademisches Organ kann sich ein Geschäftsreglement geben. Dieses wird vom Hochschulrat genehmigt.

### **Art. 38** Ausschluss und Suspendierung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sg--216.15--38}

1. Die Zugehörigkeit zu einem Akademischen Organ kann durch die wählende oder genehmigende Instanz verweigert oder widerrufen werden, wenn gegen die betroffene Person eine Disziplinarmassnahme verfügt wurde.
2. Die Rektorin oder der Rektor kann ein Mitglied eines Akademischen Organs, gegen das ein Disziplinarverfahren läuft, für die Dauer dieses Verfahrens von der Amtsausübung suspendieren.

## 4.2.1. 1. Rektorat

### **Art. 39** Zusammensetzung, Leitung, Einberufung und Entscheidungsfindung des Rektorats<strong>*</strong> {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sg--216.15--39}

1. Dem Rektorat gehören an:
   a) Rektorin oder Rektor;
   b) Prorektorinnen und Prorektoren;
   c) Verwaltungsdirektorin oder Verwaltungsdirektor;
   d) eine Vertreterin oder ein Vertreter aus der Gruppe der Professorinnen und Professoren sowie der Dozierenden mit Schwerpunkt;
   e) eine Vertreterin oder ein Vertreter aus der Gruppe der Dozierenden Stufe 2, Lehrbeauftragten, Mitarbeitenden Third Space, Specialists, wissenschaftlichen Mitarbeitenden sowie wissenschaftlichen Assistierenden;
   f) eine Vertreterin oder ein Vertreter aus der Gruppe der Mitarbeitenden der Hochschulverwaltung und Administration;
   g) eine Vertreterin oder ein Vertreter der immatrikulierten Studierenden.
2. Das Rektorat wird von der Rektorin oder vom Rektor geleitet. Die Rektorin oder der Rektor bestimmt die eigene Stellvertretung aus dem Kreis der Prorektorinnen und Prorektoren.
3. Das Rektorat wird von der Rektorin oder vom Rektor oder auf Verlangen von wenigstens vier Mitgliedern des Rektorats einberufen. Die Rektorin oder der Rektor kann weitere Angehörige der Hochschule beratend zu den Rektoratssitzungen beiziehen.
4. Das Rektorat strebt Einvernehmen bei der Entscheidfindung an. Wird dies nicht erreicht, entscheidet die Rektorin oder der Rektor.

### **Art. 40** Aufgaben {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-sg--216.15--40}

1. Dem Rektorat obliegen insbesondere:
   a) Umsetzung des Leistungsauftrags;
   b) strategische Planung für die Hochschule;
   bbis) Verabschiedung der Leistungsvereinbarungen mit den Instituten, Zentren und Studiengängen;
   bter) Verabschiedung der Personalstrategie;
   bquater) Wahl von Bereichs-, Fach-, Themen- und Fachstellenleitungen der Institute und Zentren;
   bquinquies) Wahl der Mitarbeitenden mit Führungsfunktion in den Prorektoraten;
   bsexies) Entscheid über die Einführung von neuen CAS- und DAS-Weiterbildungsstudiengängen;
   c) Koordination von Lehrveranstaltungen, Forschungs- und Entwicklungsprojekten sowie Dienstleistungen;
   d) …
   e) …
   f) …
   g) Vorbereitung von Vorschriften über Studien- und Prüfungsbetrieb zuhanden des Hochschulrates und Erlass von weiteren den Studien- und Prüfungsbetrieb betreffenden allgemeinverbindlichen Vorschriften;
   h) Erlass von Benützungsvorschriften für Räume, Anlagen und Einrichtungen sowie des Geländes der Hochschule;
   i) Wahl von Angehörigen der Hochschule in Kommissionen ausserhalb der Hochschule;
   j) …
   k) Erarbeitung und periodische Überprüfung der Umsetzung des Leitbilds der Hochschule;
   l) Sicherstellung des Qualitätsmanagements;
   m) Stellungnahme zum Leistungsauftrag und zu Budgetanträgen.
2. Die Rektorin oder der Rektor kann dem Rektorat weitere Aufgaben übertragen.

## 4.2.2. 2. Rektorin oder Rektor

### **Art. 41** Wahl {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-sg--216.15--41}

1. Die Rektorin oder der Rektor wird durch den Hochschulrat gewählt. Die Wiederwahl ist möglich.

### **Art. 42** Aufgaben {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-sg--216.15--42}

1. Die Rektorin oder der Rektor leitet die Hochschule.
2. Ihr oder ihm obliegen insbesondere:
   a) Führung der Hochschule;
   b) Vorsitz in Konvent und Rektorat;
   c) Vertretung der Akademischen Organe im Hochschulrat;
   d) Vorbereitung der Geschäfte des Hochschulrates;
   e) Vollzug der Beschlüsse des Hochschulrates;
   f) Orientierung des Hochschulrates über wichtige Belange der Hochschule;
   g) Information der Angehörigen der Hochschule;
   h) Leitung der Strategieentwicklung der Hochschule und Erarbeitung der Entwicklungspläne zuhanden des Hochschulrates;
   i) Vertretung der Hochschule nach aussen;
   j) Förderung der Zusammenarbeit mit anderen Hochschulen im In- und Ausland;
   k) Genehmigung der individuellen Leistungsvereinbarungen mit Mitarbeitenden;
   kbis) personelle Führung, Beurteilung und Förderung der Prorektorinnen und Prorektoren, der Verwaltungsdirektorin oder des Verwaltungsdirektors sowie der weiteren direkt unterstellten Mitarbeitenden;
   kter) Genehmigung von Gesuchen für unbezahlten Urlaub bis zu einem Semester und bezahlten Urlaub bis zu zwei Monaten;
   l) …
   m) …
   n) Entscheid über die Gleichwertigkeit schweizerischer oder ausländischer Ausweise bei der Immatrikulation.
3. Die Rektorin oder der Rektor erfüllt im Übrigen alle Aufgaben, die nicht in den Verantwortungsbereich eines anderen Organs fallen.
4. Die Rektorin oder der Rektor kann einzelne ihr oder ihm zugewiesene Aufgaben und Befugnisse an Mitglieder des Rektorats delegieren und weitere Mitarbeitende zur Erfüllung von Aufgaben beiziehen.

### **Art. 43** Aufsicht {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-sg--216.15--43}

1. Die Rektorin oder der Rektor beaufsichtigt die übrigen Organe, soweit der Hochschulrat diese Aufgabe nicht wahrnimmt.

## 4.2.3. 3. Prorektorinnen und Prorektoren

### **Art. 44** Wahl {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-sg--216.15--44}

1. Die Wahl der Prorektorinnen oder Prorektoren erfolgt durch den Hochschulrat. Die Wiederwahl ist möglich.

### **Art. 45** Aufgaben Prorektorat Ausbildung<strong>*</strong> {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-sg--216.15--45}

1. Die Prorektorin oder der Prorektor leitet den ihr oder ihm zugewiesenen Verantwortungsbereich. Ihr oder ihm obliegt insbesondere:
   a) strategische Weiterentwicklung des Prorektorats Ausbildung;
   abis) Wahrnehmung von leistungsbereichsübergreifenden Schwerpunktthemen und Aufgaben;
   b) Stärkung des Praxisbezugs durch aktive Förderung der Verbindung zwischen der fachlichen, der fachdidaktischen und der berufspraktischen Ausbildung;
   c) …
   d) Pensenplanung und Vorbereitung von Neuanstellungen in Absprache mit den Studiengangsleitungen und den anderen Prorektoraten;
   e) projektbezogene Zusammenarbeit mit den anderen Prorektoraten;
   f) Erstellung des Jahresbudgets, der Jahresrechnung und des Jahresberichts im Verantwortungsbereich;
   fbis) personelle Führung, Beurteilung und Förderung der direkt unterstellten Mitarbeitenden;
   g) …
   h) Sicherstellung des Qualitätsmanagements im Verantwortungsbereich;
   i) Sicherstellung der Studienberatung für die Studiengänge im Verantwortungsbereich;
   j) Kooperation mit den Vertretungen der Studierenden;
   k) Organisation von kulturellen und gesellschaftlichen Aktivitäten und Repräsentation der Institution.
2. Die Prorektorin oder der Prorektor kann einzelne ihm oder ihr zugewiesene Aufgaben und Befugnisse an Stabsmitarbeitende delegieren.

### **Art. 46** &hellip; {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-sg--216.15--46}

### **Art. 47** &hellip; {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-sg--216.15--47}

### **Art. 47a** Aufgaben Prorektorat Forschung und Entwicklung<strong>*</strong> {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-sg--216.15--47a}

1. Die Prorektorin oder der Prorektor leitet den ihr oder ihm zugewiesenen Verantwortungsbereich. Ihr oder ihm obliegt insbesondere:
   a) strategische Weiterentwicklung des Prorektorats Forschung und Entwicklung;
   abis) Wahrnehmung von leistungsbereichsübergreifenden Schwerpunktthemen und Aufgaben;
   b) …
   c) …
   d) …
   e) …
   ebis) Pensenplanung und Vorbereitung von Neuanstellungen in Absprache mit den anderen Prorektoraten;
   f) projektbezogene Zusammenarbeit mit den anderen Prorektoraten und mit den Studiengangsleitungen;
   g) Erstellung des Jahresbudgets, der Jahresrechnung und des Jahresberichts im Verantwortungsbereich;
   gbis) personelle Führung, Beurteilung und Förderung der direkt unterstellten Mitarbeitenden;
   h) …
   i) …
   j) Sicherstellung des Qualitätsmanagements im Verantwortungsbereich;
   k) …
   l) Mitarbeit in Forschungsorganisationen und in Organisationen des Wissenstransfers.
2. Die Prorektorin oder der Prorektor kann einzelne ihr oder ihm zugewiesene Aufgaben und Befugnisse an Stabsmitarbeitende delegieren.

### **Art. 47b** Aufgaben Prorektorat Weiterbildung und Dienstleistungen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-sg--216.15--47b}

1. Die Prorektorin oder der Prorektor leitet den ihr oder ihm zugewiesenen Verantwortungsbereich. Ihr oder ihm obliegt insbesondere:
   a) strategische Weiterentwicklung des Prorektorats Weiterbildung und Dienstleistungen;
   abis) Wahrnehmung von leistungsbereichsübergreifenden Schwerpunktthemen und Aufgaben;
   b) …
   c) Vorbereitung neuer Weiterbildungsangebote zuhanden des Rektorats;
   d) …
   e) …
   f) projektbezogene Zusammenarbeit mit den anderen Prorektoraten und mit den Studiengangsleitungen;
   g) Erstellung des Jahresbudgets, der Jahresrechnung und des Jahresberichts im Verantwortungsbereich;
   gbis) personelle Führung, Beurteilung und Förderung der direkt unterstellten Mitarbeitenden;
   gter) Pensenplanung und Vorbereitung von Neuanstellungen in Absprache mit den anderen Prorektoraten;
   h) …
   i) Sicherstellung des Qualitätsmanagements im Verantwortungsbereich;
   j) …
   k) Mitarbeit in Organisationen der Weiterbildung und des Wissenstransfers.
2. Die Prorektorin oder der Prorektor kann einzelne ihr oder ihm zugewiesene Aufgaben und Befugnisse an Stabsmitarbeitende delegieren.

## 4.2.4. 4. Studienbereichsleitungen

### **Art. 48** &hellip; {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-sg--216.15--48}

### **Art. 49** &hellip; {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-sg--216.15--49}

## 4.2.5. 5. Konvent

### **Art. 50** Zusammensetzung und Einberufung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-sg--216.15--50}

1. Dem Konvent gehören an:
   a) Rektorin oder Rektor;
   abis) akademische Mitarbeitende;
   ater) Mitarbeitende der Hochschulverwaltung und Administration;
   b) …
   c) …
   d) …
   e) wissenschaftliche Assistierende und Praxislehrpersonen;
   f) vier Vertreterinnen oder Vertreter der Praktikumslehrpersonen;
   g) vier Vertreterinnen oder Vertreter der immatrikulierten Studierenden.
1bis Das Rektorat regelt die Wahl der Vertretungen nach Abs. 1 Bst. f dieser Bestimmung.
2. …
3. …
4. Die Rektorin oder der Rektor, bei Verhinderung ein von ihr oder ihm bezeichnetes Mitglied des Rektorats mit Ausnahme der Konventsvertretung, führt den Vorsitz.
5. Der Konvent wird einberufen:
   a) von der Rektorin oder vom Rektor;
   b) auf Antrag von wenigstens 60 Konventsmitgliedern.

### **Art. 51** Aufgaben {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-sg--216.15--51}

1. Dem Konvent obliegt insbesondere:
   a) Stellungnahme zu Erlassentwürfen;
   b) Bestellung von Kommissionen;
   c) Möglichkeit der Beteiligung der Konventsvertretung an der Vorbereitung der Wahl der Rektorin oder des Rektors sowie der Prorektorinnen oder Prorektoren;
   cbis) Möglichkeit zur Unterbreitung von Vorschlägen zur Wahl der Vertretung in der Rekurskommission nach Art. 53 Abs. 1 Bst. b dieses Erlasses und in der Disziplinarkommission nach Art. 66 Abs. 2 Bst. b und c dieses Erlasses;
   d) Mitsprache bei der Erarbeitung des Leitbilds und der Umsetzungsmassnahmen;
   e) Stellungnahme zu Studienplänen;
   f) …
1bis Die jeweilige Personalgruppe im Konvent wählt ihre jeweilige Vertreterin oder ihren jeweiligen Vertreter nach Art. 39 Abs. 1 Bst. d bis f dieses Erlasses auf die Amtsdauer von zwei Jahren mit der Möglichkeit der Wiederwahl. Der Konvent regelt das Verfahren.
2. Der Konvent hat die Möglichkeit, in allen schulischen Belangen Anträge an das Rektorat und/oder den Hochschulrat zu stellen.

### **Art. 52** Konventsreglement {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-sg--216.15--52}

1. Das Rektorat erlässt ein Konventsreglement, das die Arbeitsweise und Zuständigkeiten festlegt.

## 4.2.6. 6. Rekurskommission

### **Art. 53** Zusammensetzung und Aufgaben {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-sg--216.15--53}

1. Der Rekurskommission gehören an:
   a) Präsidentin oder Präsident;
   b) drei Angehörige der Professorinnen, Professoren oder Dozierenden;
   c) eine Angehörige oder ein Angehöriger der Studentenschaft.
2. Die Rekurskommission wird durch den Hochschulrat gewählt. Für jedes Mitglied wird wenigstens je ein Ersatzmitglied bestimmt. Die Rekurskommission entscheidet stets in ordentlicher Besetzung. Sie entscheidet in erster Instanz über Rekurse gegen Verfügungen, die sich auf Studien- und Prüfungsvorschriften stützen. Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Mai 1965.

## 4.3. C. Verwaltungsdirektorin oder Verwaltungsdirektor<strong>*</strong>

### **Art. 54** Wahl {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-sg--216.15--54}

1. Der Hochschulrat wählt die Verwaltungsdirektorin oder den Verwaltungsdirektor.

### **Art. 55** Aufgaben {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-sg--216.15--55}

1. Die Verwaltungsdirektorin oder der Verwaltungsdirektor leitet die Hochschulverwaltung. Sie oder er unterstützt die Rektorin oder den Rektor sowie die Prorektorinnen oder Prorektoren in der operativen Führung der Hochschule.
2. Ihr oder ihm obliegt insbesondere:
   a) Führung der Verwaltungsressorts;
   b) Erarbeitung der Finanzpläne zuhanden des Hochschulrates;
   c) Vorbereitung des Leistungsauftrages zuhanden des Hochschulrates;
   d) Vorbereitung von Voranschlag, Jahresrechnung und Geschäftsbericht zuhanden des Hochschulrates;
   dbis) personelle Führung, Beurteilung und Förderung der direkt unterstellten Mitarbeitenden;
   e) …
   f) Sicherstellung des Finanzcontrollings der Hochschule;
   g) …
   h) Erarbeitung von konzeptionellen Fragen zuhanden der Rektorin oder des Rektors sowie der übergeordneten Hochschulbehörden;
   i) Gewährleistung von Verwaltungsdienstleistungen zugunsten des Hochschulbetriebs;
   ibis) Verantwortung für die Begründung, Änderung und Beendigung des Anstellungsverhältnisses der Mitarbeitenden der Verwaltung und Administration;
   j) …
   jbis) Sicherstellung des Qualitätsmanagements im Verantwortungsbereich.

## 4.4. D. Dozentenschaft

### **Art. 56** &hellip; {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-sg--216.15--56}

### **Art. 56a** &hellip; {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-sg--216.15--56a}

### **Art. 57** &hellip; {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-sg--216.15--57}

## 4.5. E. Mittelbau

### **Art. 58** &hellip; {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-sg--216.15--58}

### **Art. 59** &hellip; {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-sg--216.15--59}

## 4.6. F. Organisation der Studierenden

### **Art. 60** Angehörige {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-sg--216.15--60}

1. Der Organisation der Studierenden gehören die immatrikulierten Studierenden an.

### **Art. 61** Mitwirkung in der Selbstverwaltung {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-sg--216.15--61}

1. Die Studentenschaft wirkt als öffentlich-rechtliche Teilkörperschaft ohne eigene Rechtspersönlichkeit in der Hochschule mit.
2. In die Akademischen Organe der Hochschule nehmen die Vertreterinnen oder Vertreter der Studentenschaft gemäss Gesetz, Statut und weiteren Erlassen Einsitz. Die Körperschaft wählt ihre Vertreterinnen oder Vertreter selbst. Die Amtsdauer für diese beträgt ein Jahr und beginnt jeweils am 1. Februar.
3. Für die Vertretung in der Rekurs- und Disziplinarkommission unterbreitet sie dem Hochschulrat einen Wahlvorschlag.

### **Art. 62** Organisation {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-sg--216.15--62}

1. Oberstes Organ der Studentenschaft ist die Gesamtheit der Mitglieder. Im Übrigen organisiert sich die Studentenschaft durch Statuten selbst.
2. Der Hochschulrat genehmigt die Statuten auf Antrag der Rektorin oder des Rektors nach Prüfung ihrer Rechtmässigkeit.

### **Art. 63** Finanzen {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-sg--216.15--63}

1. Die Studentenschaft kann Mitgliederbeiträge erheben. Für die Mitglieder bestehen keine weiteren finanziellen Verpflichtungen.
2. Über Herkunft und Verwendung ihrer Mittel legt die Studentenschaft der Rektorin oder dem Rektor jährlich Rechenschaft ab.

## 4.7. G. Finanzkontrolle

### **Art. 64** Aufgabe {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-sg--216.15--64}

1. Die kantonale Finanzkontrolle ist Kontrollstelle. Sie prüft insbesondere das Rechnungswesen.

## 5. V. Disziplinarrecht

### **Art. 65** Geltungsbereich {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-sg--216.15--65}

1. Teilnehmende an Lehrveranstaltungen gemäss Art. 26 und Bewerberinnen und Bewerber für die Zulassung zur Hochschule unterstehen dem Disziplinarrecht dieses Statuts.

### **Art. 66** Disziplinarkommission {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-sg--216.15--66}

1. Die Disziplinarkommission spricht Recht in Disziplinarsachen.
2. Der Disziplinarkommission gehören an:
   a) eine Präsidentin oder ein Präsident, die oder der weder zur Hochschule in einem Dienstverhältnis steht, noch immatrikuliert ist;
   b) zwei Angehörige der Professorinnen, Professoren oder Dozierenden;
   c) eine Angehörige oder ein Angehöriger der Lehrbeauftragten, Mitarbeitenden Third Space, Specialists oder wissenschaftlichen Mitarbeitenden;
   d) eine Angehörige oder ein Angehöriger der Studentenschaft.
3. Die Disziplinarkommission wird durch den Hochschulrat gewählt. Für jedes Mitglied wird wenigstens je ein Ersatzmitglied bestimmt. Sie entscheidet stets in ordentlicher Besetzung.
4. Die Disziplinarkommission entscheidet über Disziplinarmassnahmen bei schuldhaften Verstössen gegen die Ordnung der Hochschule.

### **Art. 67** Disziplinarfehler {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-sg--216.15--67}

1. Disziplinarfehler sind schuldhafte Verstösse gegen die Ordnung an der Hochschule, insbesondere:
   a) Behinderung von Personen an der Erfüllung ihrer Aufgaben an der Hochschule;
   b) Stören von Veranstaltungen an der Hochschule;
   c) Unredlichkeit bei Leistungsüberprüfungen;
   d) Verstösse gegen die Regeln guter wissenschaftlicher Praxis.

### **Art. 68** Disziplinarmassnahmen {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-sg--216.15--68}

1. Disziplinarmassnahmen sind:
   a) mündlicher Verweis;
   b) schriftlicher Verweis;
   c) Wegweisung aus einer Prüfung bei Unehrlichkeit;
   d) Geldleistung bis Fr. 3000.–;
   e) Androhung des Ausschlusses von Lehrveranstaltungen oder von der Hochschule;
   f) Ausschluss von Lehrveranstaltungen für das laufende und längstens das folgende Studienjahr;
   g) Ausschluss von der Hochschule für längstens drei Jahre.
2. Disziplinarmassnahmen können verbunden werden.

### **Art. 69** Disziplinarverfahren {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-sg--216.15--69}

1. Die Disziplinarkommission eröffnet auf Antrag der Rektorin oder des Rektors oder des Rektorats das Disziplinarverfahren und spricht Disziplinarmassnahmen aus.
2. Sie kann auf eine Disziplinaruntersuchung verzichten, wenn der Tatbestand unbestritten ist und als Disziplinarmassnahme ein Verweis in Frage kommt.

### **Art. 70** Einstellung, Fortsetzung und Wiederaufnahme {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-sg--216.15--70}

1. Das Disziplinarverfahren wird eingestellt, wenn die davon Betroffenen nicht mehr Teilnehmende an Lehrveranstaltungen sind oder sich nicht mehr um die Zulassung zur Hochschule bewerben.
2. Das Verfahren wird fortgesetzt und endet mit einem Feststellungsentscheid, wenn wichtige öffentliche oder private Interessen dies erfordern.
3. Das Verfahren kann wieder aufgenommen werden, wenn die Betroffenen innerhalb von zwei Jahren mit der Hochschule wieder in Beziehung treten.

### **Art. 71** Ergänzende Vorschriften {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-sg--216.15--71}

1. Verwirkung und Verjährung richten sich nach Art. 8 bis 10 des Disziplinargesetzes.

## 6. VI. Schlussbestimmungen

### **Art. 72** Rekursverfahren {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-sg--216.15--72}

1. Das Rekursverfahren richtet sich nach Art. 26 bis 29 des Gesetzes über die Pädagogische Hochschule St.Gallen vom 1. April 2006.

### **Art. 73** Aufhebung bisherigen Rechts {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-sg--216.15--73}

1. Das Statut der Pädagogischen Hochschule Rorschach vom 17. Dezember 2003 wird aufgehoben.

### **Art. 73bis** Übergangsbestimmung des VIII. Nachtrags vom 15. September 2023 {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-sg--216.15--73bis}

1. Wer am 31. August 2023 zur Führung eines altrechtlich verliehenen Titels als Professorin oder Professor nach Art. 25 Abs. 1 dieses Erlasses in der Fassung vor Vollzugsbeginn dieses Nachtrags berechtigt war, kann diesen während der Dauer der Anstellung weiterführen. Art. 25 Abs. 2 dieses Erlasses bleibt vorbehalten.

### **Art. 74** Vollzug {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-sg--216.15--74}

1. Dieses Statut wird nach Genehmigung der Regierung ab 1. September 2007 angewendet.