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# Verordnung über Berichterstattung, Rechnung und Eigenkapital der Ost – Ostschweizer Fachhochschule
Vom 05.04.2022 (Stand 01.01.2026)

## 1. I. Berichterstattung und Rechnungslegung

## 1.1. 1. Jährliche Berichterstattung

### **Art. 1** Inhalt {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--218.313--1}

1. Die jährliche Berichterstattung besteht aus Geschäftsbericht und Jahresrechnung.
2. Sie umfasst alle Aufgabenbereiche der Ost – Ostschweizer Fachhochschule (nachfolgend Hochschule).

### **Art. 2** Geschäftsbericht {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--218.313--2}

1. Der Geschäftsbericht informiert über den aktuellen Stand der Leistungserbringung und Mittelverwendung.
2. Er enthält wenigstens die Angaben nach Anhang 1 dieses Erlasses.

### **Art. 3** Jahresrechnung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sg--218.313--3}

1. Die Jahresrechnung besteht aus Erfolgsrechnung, Bilanz, Geldflussrechnung, Eigenkapitalnachweis und Anhang.
2. Sie wird nach Massgabe des Obligationenrechts und den Vorgaben der Schweizerischen Hochschulkonferenz geführt.
3. Nicht mehr begründete Rückstellungen werden aufgelöst.
4. Werden Teilbereiche der Hochschule in separaten Rechnungen geführt, so werden sie für die Jahresrechnung konsolidiert.

### **Art. 4** Anhang zur Jahresrechnung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-sg--218.313--4}

1. Der Anhang zur Jahresrechnung enthält:
   a) die Angaben nach Obligationenrecht;
   b) einen Rückstellungsspiegel;
   c) eine Aufstellung über Verpflichtungen aus langfristigen Mietverträgen, aufgeteilt nach Fälligkeit innerhalb von einem Jahr, einem bis fünf Jahren und nach fünf Jahren;
   d) Grundsätze, Art und Höhe der internen Verrechnungen zwischen den Teilbereichen der Hochschule.

### **Art. 5** Einreichung und Kenntnisnahme {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-sg--218.313--5}

1. Der Geschäftsbericht und die Jahresrechnung des Vorjahres werden dem Amt für Hochschulen bis Ende Juni zugestellt.
2. Die Regierung nimmt den Geschäftsbericht und die Jahresrechnung zur Kenntnis.

### **Art. 6** Kostenrechnung {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-sg--218.313--6}

1. Die Hochschule führt eine Kostenrechnung. Diese erfüllt wenigstens die Anforderungen der Schweizerischen Hochschulkonferenz.
2. Für Teilbereiche, in denen aus Mitteln unternehmerischer Tätigkeit funktions-, erfolgs- oder leistungsabhängige Zusatzauszahlungen zur Grundbesoldung oder andere monetäre Anreize vorgesehen sind, erfolgt die Verrechnung von Kosten zu Vollkosten.

## 2.1. 2. Bericht zur Leistungsauftragsperiode

### **Art. 7** Inhalt {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-sg--218.313--7}

1. Der Bericht über die Erfüllung des Leistungsauftrags und die Verwendung des Trägerbeitrags des Kantons St.Gallen informiert über die Leistungserbringung und Mittelverwendung in der gesamten Leistungsauftragsperiode.
2. Er enthält zumindest die Angaben nach Anhang 2 dieses Erlasses.

### **Art. 8** Frist zur Einreichung {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-sg--218.313--8}

1. Der Bericht über die Erfüllung des Leistungsauftrags und die Verwendung des Trägerbeitrags des Kantons St.Gallen wird der Regierung bis Ende Juni des letzten Jahres der Leistungsauftragsperiode vorgelegt.

## 2. II. Eigenkapital

### **Art. 9** Definition und Zweck {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-sg--218.313--9}

1. Das Eigenkapital entspricht den um die Verbindlichkeiten (Fremdkapital) reduzierten Vermögenswerten (Aktiven).
2. Das Eigenkapital dient der Wahrung der Entwicklungs- und Risikofähigkeit der Hochschule.

### **Art. 10** Gliederung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--218.313--10}

1. Das Eigenkapital besteht aus:
   a) Grundkapital;
   b) Fondskapital;
   c) strategischem Investitionskapital;
   d) freiem Kapital.

### **Art. 11** Grundkapital {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--218.313--11}

1. Das Grundkapital dient der Erfüllung des Leistungsauftrags bei unerwarteten Mehraufwendungen oder Mindererträgen während der Leistungsauftragsperiode.
2. Das Grundkapital beträgt zu Beginn der Leistungsauftragsperiode höchstens 40 Prozent der Summe aus dem durchschnittlichen jährlichen Trägerbeitrag des Kantons St.Gallen und den erwarteten durchschnittlichen jährlichen Zuschlägen nach Art. 35 der Vereinbarung auf den Beiträgen nach der Interkantonalen Fachhochschulvereinbarung der Mitträger.
3. Ist das Grundkapital zu Beginn der Leistungsauftragsperiode tiefer als der Zielwert nach Abs. 2 dieser Bestimmung, kann der Leistungsauftrag:
   a) eine Erhöhung des Trägerbeitrags des Kantons St.Gallen zur Aufstockung des Grundkapitals vorsehen;
   b) die Unterdeckung bei der Festlegung von Kriterien für das Eintreten unvorhersehbarer Entwicklungen oder ausserordentlicher Umstände nach Art. 39 Abs. 3 der Vereinbarung berücksichtigen.
4. Ist das Grundkapital zu Beginn der Leistungsauftragsperiode höher als der Zielwert nach Abs. 2 dieser Bestimmung, wird der übersteigende Teil dem Entwicklungskapital nach Art. 15 Abs. 2 Bst. a dieses Erlasses zugewiesen.

### **Art. 12** Fondskapital, a) Zweck und Gliederung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--218.313--12}

1. Das Fondskapital dient der Finanzierung besonderer Aufgaben.
2. Es umfasst:
   a) das Eigenkapital aus Zuwendungen von Dritten mit einer unabänderlichen Zweckbestimmung;
   b) das Eigenkapital aus Überschüssen aus unternehmerischer Tätigkeit im Bereich der Weiterbildung, Forschung und Dienstleistungen;
   c) das Eigenkapital aus Ausschüttungen aus unternehmerischer Tätigkeit im Bereich der Weiterbildung, Forschung und Dienstleistungen, soweit es durch Beschluss der Hochschulleitung einem klaren Zweck zugeordnet wurde;
   d) das Eigenkapital, soweit es durch Beschluss des Hochschulrates einem klaren Zweck zugeordnet wurde und die Zuweisung von der Regierung genehmigt wurde;
   e) im Trägerbeitrag des Kantons St.Gallen eingestellte, jedoch nicht beanspruchte Mittel für bauliche Massnahmen und Ausstattungsinvestitionen für die hochschulspezifische Infrastruktur.

### **Art. 13** b) besondere Bestimmungen für das Eigenkapital aus unternehmerischer Tätigkeit im Bereich der Weiterbildung, Forschung und Dienstleistungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--218.313--13}

1. Die Summe des Eigenkapitals nach Art. 12 Abs. 2 Bst. b und c dieses Erlasses darf am Ende der Leistungsauftragsperiode 120 Prozent des selbsterwirtschafteten Umsatzes aller darin konsolidierten Teilbereiche nicht übersteigen.
2. Berechnet wird die Obergrenze nach Abs. 1 dieser Bestimmung als Durchschnitt der selbsterwirtschafteten Umsätze der vier Jahre, die dem letzten Jahresabschluss der Leistungsauftragsperiode vorangehen.
3. Soweit dieser Erlass nichts anderes vorsieht, regelt der Hochschulrat die Einzelheiten zum Eigenkapital aus unternehmerischer Tätigkeit und stellt deren Einhaltung sicher.

### **Art. 14** Strategisches Investitionskapital {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--218.313--14}

1. Das strategische Investitionskapital dient der Finanzierung von strategischen Aufgaben und Projekten in Berücksichtigung des Kernauftrags der Hochschule. Es wird zentral geführt.
2. Dem strategischen Investitionskapital werden Mittel aus unternehmerischer Tätigkeit im Bereich der Weiterbildung, Forschung und Dienstleistungen zugewiesen. Wenigstens werden diejenigen Mittel zugewiesen, welche die Obergrenze nach Art. 13 Abs. 1 dieses Erlasses übersteigen.
3. Der Hochschulrat regelt die Einzelheiten.

### **Art. 15** Freies Kapital {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--218.313--15}

1. Das Eigenkapital wird dem freien Kapital zugerechnet, soweit es sich nicht um Grundkapital, Fondskapital oder strategisches Investitionskapital handelt.
2. Es umfasst:
   a) das Entwicklungskapital;
   b) den während der Leistungsauftragsperiode kumulierten Vortrag aus Ertrags- oder Aufwandüberschüssen der Vorjahre;
   c) den Jahreserfolg (Ertrags- oder Aufwandüberschuss).
3. Unterschreitet das Grundkapital am Ende der Leistungsauftragsperiode den Zielwert, wird freies Kapital im erforderlichen Mass umgebucht.

## 3. III. Umgang mit Ertrags- oder Aufwandüberschüssen

### **Art. 16** Erfolg, a) innerhalb der Leistungsauftragsperiode {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--218.313--16}

1. Der Jahreserfolg (Ertrags- oder Aufwandüberschuss) wird innerhalb der Leistungsauftragsperiode vorgetragen.

### **Art. 17** b) am Ende der Leistungsauftragsperiode, 1. Ertragsüberschuss {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--218.313--17}

1. Ein während der Leistungsauftragsperiode kumulierter Ertragsüberschuss wird dem Grundkapital zugewiesen, bis dieses den Zielwert nach Art. 11 Abs. 2 dieses Erlasses der nachfolgenden Leistungsauftragsperiode erreicht.
2. Ist der Zielwert erreicht, wird der verbleibende Ertragsüberschuss nach Anhang 3 dieses Erlasses abhängig von der Kapitalisierung der Hochschule verwendet. In Ausnahmefällen kann der Hochschulrat der Regierung begründeten Antrag auf anderweitige Verwendung stellen.

### **Art. 18** 2. Aufwandüberschuss {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--218.313--18}

1. Ein während der Leistungsauftragsperiode kumulierter Aufwandüberschuss wird über das Grundkapital ausgeglichen, soweit das freie Kapital hierzu nicht ausreicht.