219.1
# Gesetz über die privaten Hochschulen und den Titelschutz
(GHT)
Vom 14.11.2023 (Stand 01.01.2024)

## 1. I. Private Hochschulen

## 1.1. 1. Bewilligung

### **Art. 1** Grundsatz {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--219.1--1}

1. Die Führung von privaten Hochschulen mit Sitz im Kanton St.Gallen bedarf einer Betriebsbewilligung der Regierung.

### **Art. 2** Vorläufige Betriebsbewilligung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--219.1--2}

1. Die Regierung erteilt eine vorläufige Betriebsbewilligung, wenn die Trägerschaft bei der Errichtung der Hochschule auf eigene Kosten glaubhaft macht, dass:
   a) Organisation und Finanzierung auf Dauer Gewähr für die Erfüllung des Zwecks der privaten Hochschule bieten;
   b) die Hochschule die qualitativen Voraussetzungen für eine institutionelle Akkreditierung nach dem Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich vom 30. September 2011 erfüllt.
2. Die vorläufige Betriebsbewilligung wird entzogen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 dieser Bestimmung nicht mehr erfüllt sind.

### **Art. 3** Definitive Betriebsbewilligung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sg--219.1--3}

1. Die Regierung erteilt eine definitive Betriebsbewilligung, wenn die Trägerschaft auf eigene Kosten nachweist, dass:
   a) Organisation und Finanzierung auf Dauer Gewähr für die Erfüllung des Zwecks der privaten Hochschule bieten;
   b) die Hochschule über eine institutionelle Akkreditierung nach dem Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich vom 30. September 2011 verfügt.
2. Die definitive Betriebsbewilligung wird entzogen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 dieser Bestimmung nicht mehr erfüllt sind.

### **Art. 4** Bewilligung für die Einführung eines neuen Studiengangs {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-sg--219.1--4}

1. Führt eine Hochschule, die über eine Bewilligung nach Art. 1 dieses Erlasses verfügt, einen neuen Studiengang ein, bedarf dieser vor seiner Einführung einer Bewilligung durch das zuständige Departement.
2. Das zuständige Departement erteilt die Bewilligung, wenn die Hochschule die qualitativen Voraussetzungen für eine Programmakkreditierung nach dem Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich vom 30. September 2011 erfüllt.
3. Die Bewilligung wird entzogen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 2 dieser Bestimmung nicht mehr erfüllt sind.

### **Art. 5** Verfahren {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-sg--219.1--5}

1. Verwaltungsverfahren und Rechtspflege richten sich nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Mai 1965.

## 1.2 2. Beiträge

### **Art. 6** Grundsatz {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-sg--219.1--6}

1. Die Erteilung der Betriebsbewilligung nach Art. 1 dieses Erlasses begründet keinen Anspruch auf kantonale Beiträge.
2. Die Regierung kann Hochschulen, die über eine Betriebsbewilligung nach Art. 1 dieses Erlasses verfügen, auf der Grundlage einer Leistungsvereinbarung Beiträge an Studiengänge ausrichten, wenn für diese ein öffentliches Bedürfnis besteht.

## 1.3. 3. Verordnung

### **Art. 7** Inhalt {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-sg--219.1--7}

1. Die Regierung erlässt durch Verordnung insbesondere ergänzende Vorschriften über:
   a) das Verfahren zur Erteilung einer Betriebsbewilligung nach Art. 2 und 3 dieses Erlasses;
   b) das Verfahren zur Erteilung einer Bewilligung für einen neuen Studiengang nach Art. 4 dieses Erlasses;
   c) die Wirkung und Dauer der Bewilligungen nach Art. 2 bis 4 dieses Erlasses;
   d) den Entzug der Bewilligungen nach Art. 2 bis 4 dieses Erlasses;
   e) Leistungsvereinbarungen mit privaten Hochschulen und Beiträge an diese.

## 2. II. Titelschutz

### **Art. 8** Grundsatz {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-sg--219.1--8}

1. Titel sind geschützt, wenn sie erworben wurden an:
   a) der Universität St.Gallen;
   b) der Pädagogischen Hochschule St.Gallen;
   c) der Ost – Ostschweizer Fachhochschule;
   d) einer Hochschule, die über eine Betriebsbewilligung nach Art. 1 dieses Erlasses und allenfalls über eine Bewilligung für einen neuen Studiengang nach Art. 4 dieses Erlasses verfügt.
2. Ein unrechtmässig erworbener Titel kann durch die Hochschule entzogen werden, die ihn verliehen hat. Der Rechtsschutz richtet sich nach den Bestimmungen der betreffenden Hochschule.

## 3. III. Strafbestimmungen

### **Art. 9** Strafbestimmungen {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-sg--219.1--9}

1. Mit Busse bis Fr. 100'000.– wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
   a) ohne Betriebsbewilligung eine Hochschule führt;
   b) ohne Bewilligung nach Art. 4 dieses Erlasses einen neuen Studiengang einführt.
2. Mit Busse bis Fr. 10'000.– wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
   a) einen nach Art. 8 dieses Erlasses geschützten Titel führt, ohne dazu berechtigt zu sein;
   b) einen Titel verwendet, der den Eindruck erweckt, sie oder er habe eine mit einem Titel nach Art. 8 dieses Erlasses verbundene Ausbildung abgeschlossen.

## 4. IV. Übergangsbestimmung

### **Art. 10** Bisherige Anerkennungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--219.1--10}

1. Schulen, die nach Art. 2bis des Gesetzes über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen vom 10. November 1994 in der Fassung vor Vollzugsbeginn dieses Erlasses als Hochschulen anerkannt sind, gelten bis fünf Jahre ab Vollzugsbeginn dieses Erlasses als anerkannt. Die Anerkennung entspricht einer vorläufigen Betriebsbewilligung im Sinn von Art. 2 dieses Erlasses.