231.13
# Vereinbarung über die Organisation der Lehrabschlussprüfungen durch den Kantonal St.Gallischen Gewerbeverband
Vom 03.05.2005 (Stand 01.08.2005)

### **Art. 1** Übertragung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--231.13--1}

1. Die Organisation der Lehrabschlussprüfungen in den dem Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 13. Dezember 2002 unterstellten Berufen wird dem Kantonal St.Gallischen Gewerbeverband übertragen.
2. Ausgenommen sind die Prüfungen in den allgemeinbildenden Fächern.

### **Art. 2** Reglement {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--231.13--2}

1. Der Kantonal St.Gallische Gewerbeverband erlässt ein Reglement über die Organisation der Prüfungen.

### **Art. 3** Aufhebung bisherigen Rechts {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sg--231.13--3}

1. Die Vereinbarung über die Durchführung der gewerblich-industriellen Lehrabschlussprüfungen vom 13. August 1985 wird aufgehoben.

### **Art. 4** Übergangsbestimmung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-sg--231.13--4}

1. Diese Vereinbarung ist nicht anwendbar für:
   a) Lehrabschlussprüfungen für kaufmännische Angestellte nach dem Reglement für die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung der kaufmännischen Angestellten vom 20. Mai 1986;
   b) Lehrabschlussprüfungen für Büroangestellte nach dem Reglement für die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung der Büroangestellten vom 11. Dezember 1972;
   c) Lehrabschlussprüfungen für Detailhandelsangestellte sowie Verkäuferinnen und Verkäufer nach dem Reglement für die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung der Detailhandelsangestellten und der Verkäufer vom 18. Dezember 1991.

### **Art. 5** Vollzugsbeginn {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-sg--231.13--5}

1. Diese Vereinbarung wird ab 1. August 2005 angewendet.