234.111.11
# Vereinbarung zur Aufhebung der «Vereinbarung über die Hochschule für Technik Buchs»
Vom 12.03.2019 (Stand 01.09.2020)

## 1. I. Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 1** Zweck {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--234.111.11--1}

1. Diese Vereinbarung regelt die Aufhebung der «Vereinbarung über die Hochschule für Technik Buchs» sowie den Umgang mit den im Eigentum der Hochschule für Technik Buchs (nachfolgend NTB) stehenden Immobilien.

## 2. II. Vereinbarung über die Hochschule für Technik Buchs vom 20. Juni 1968

### **Art. 2** Aufhebung der NTB-Trägervereinbarung und Rechtsnachfolge {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--234.111.11--2}

1. Die «Vereinbarung über die Hochschule für Technik Buchs» vom 20. Juni 1968 wird aufgehoben.
2. Rechtsnachfolgerin der NTB ist die Fachhochschule, welche die Interkantonale Fachhochschule St.Gallen, die Hochschule Rapperswil und die NTB zusammenführt.

### **Art. 3** Übergangsbestimmungen, a) Finanzierung durch die Träger und Rechnungsabschluss {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sg--234.111.11--3}

1. Tritt diese Vereinbarung nicht zu Beginn eines Kalenderjahrs in Vollzug, wird das Jahr des Vollzugsbeginns als Übergangsjahr bezeichnet.
2. Die Vereinbarungspartner leisten im Übergangsjahr ihren Anteil an die nicht gedeckten Kosten der NTB nach Art. 23 ff. der NTB-Trägervereinbarung für das ganze Rechnungsjahr (1. Januar bis 31. Dezember).
3. Die Erstellung der Jahresrechnung und die Ermittlung der Trägerbeiträge für das Übergangsjahr erfolgen vorbehältlich von Abs. 4 dieser Bestimmung nach Massgabe der NTB-Trägervereinbarung.
4. Die Beschlussfassung der Jahresrechnung und des Tätigkeitsberichts zuhanden der Regierungen für das Übergangsjahr erfolgt gemeinsam durch das je zuständige Regierungsmitglied der Träger.
5. Tritt diese Vereinbarung zu Beginn eines Kalenderjahrs in Vollzug, werden Abs. 3 und 4 dieser Bestimmung für die Jahresrechnung und den Tätigkeitsbericht des vorangehenden Jahres sachgemäss angewendet.

### **Art. 4** b) Zuständigkeit für die Aufhebung von Vereinbarungen nach Art. 6 der NTB-Trägervereinbarung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-sg--234.111.11--4}

1. Die Vereinbarungspartner delegieren die Zuständigkeit für die Aufhebung bestehender Vereinbarungen nach Art. 6 der NTB-Trägervereinbarung an die Regierung des Kantons St.Gallen.

### **Art. 5** c) Amtsdauer der Mitglieder der Organe der Rechtspflege und Umgang mit hängigen Verfahren {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-sg--234.111.11--5}

1. Die Amtsdauer der Mitglieder der Organe der Rechtspflege der NTB verlängert sich bis zur Aufnahme der Tätigkeit der Organe der Rechtspflege der Rechtsnachfolgerin der NTB.
2. Die Organe der Rechtspflege der NTB führen die hängigen Verfahren bis zur Übernahme durch die Organe der Rechtsnachfolgerin der NTB in den bisherigen Strukturen weiter und beurteilen die Streitsachen nach bisherigem Recht.

## 3. III. Immobilien

### **Art. 6** Übergang von Eigentum an Immobilien {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-sg--234.111.11--6}

1. Die bei Vollzugsbeginn dieser Vereinbarung im Eigentum der NTB stehenden Immobilien gehen entschädigungslos in das Eigentum des Kantons St.Gallen über.

### **Art. 7** Weitere Nutzung durch die Rechtsnachfolgerin der NTB {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-sg--234.111.11--7}

1. Der Kanton St.Gallen als Eigentümer stellt der Rechtsnachfolgerin der NTB die Immobilien gegen Entschädigung zur Nutzung zur Verfügung.
2. Der Kanton St.Gallen und die Rechtsnachfolgerin der NTB vereinbaren die Nutzung der Immobilien in einer separaten Vereinbarung. Der Kanton St.Gallen wirkt darauf hin, dass der Rechtsnachfolgerin der NTB darin – analog der Hochschule Rapperswil – eine erhöhte Autonomie im Immobilienbereich eingeräumt wird.

### **Art. 8** Aufhebung der «Vereinbarung zwischen den Trägern, der Hochschule für Technik Buchs (NTB) über die Finanzierung, der Erneuerungsinvestitionen an der NTB» vom 12. Januar 2011 {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-sg--234.111.11--8}

1. Die «Vereinbarung zwischen den Trägern der NTB über die Finanzierung der Erneuerungsinvestitionen an der NTB» vom 12. Januar 2011 wird aufgehoben.

### **Art. 9** Abgeltung Ansprüche aus unentgeltlicher Nutzung des Campus Waldau in den Jahren 2010 bis 2014 {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-sg--234.111.11--9}

1. Mit der entschädigungslosen Eigentumsübertragung der NTB-eigenen Immobilien nach Art. 6 dieser Vereinbarung erklären sich die Vereinbarungspartner hinsichtlich der unentgeltlichen Nutzung des Campus Waldau durch die NTB im Zeitraum 1. September 2010 bis 31. Dezember 2014 als auseinandergesetzt.

## 4. IV. Schlussbestimmungen

### **Art. 10** Vollzug {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--234.111.11--10}

1. Diese Vereinbarung wird rechtsgültig, sobald ihr alle Vereinbarungspartner zugestimmt haben und die Rechtsgrundlagen der Rechtsnachfolgerin der NTB rechtsgültig sind. Sie kann im Einvernehmen aller Vereinbarungspartner geändert werden.
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