251.1
# Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Förderung von Turnen und Sport
Vom 05.12.1974 (Stand 09.06.1985)

## 1. I. Organisation und Zuständigkeit

### **Art. 1** Regierungsrat {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--251.1--1}

1. Dem Regierungsrat steht die Oberaufsicht über die Förderung von Turnen und Sport zu.

### **Art. 2** Amt für Turnen und Sport {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--251.1--2}

1. Dem zuständigen Departement untersteht das Amt für Turnen und Sport.
2. Das Amt für Turnen und Sport übt die unmittelbare Aufsicht über Turnen und Sport aus.
3. Es ist zuständig für die übrigen Aufgaben des Staates in Turnen und Sport, soweit dieses Gesetz, andere Gesetze oder Verordnungen des Regierungsrates nichts anderes bestimmen.

### **Art. 3** Kommission für Turnen und Sport {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sg--251.1--3}

1. Der Regierungsrat wählt eine Kommission für Turnen und Sport.
2. Diese berät das zuständige Departement.

### **Art. 4** Konferenzen und Fachkommissionen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-sg--251.1--4}

1. Den Konferenzen der Turnlehrer an den Kantonsschulen und an den Berufsschulen sowie der «Jugend und Sport»-Konferenz kommen beratende Aufgaben zu.
2. Das zuständige Departement kann weitere Konferenzen einberufen und Fachkommissionen einsetzen.

## 2. II. Staatsbeiträge

### **Art. 5** Grundsatz {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-sg--251.1--5}

1. Der Staat leistet Beiträge an den Bau von regionalen Turn- und Sportanlagen, wenn sich politische Gemeinden und Schulgemeinden angemessen beteiligen. Die Vorschriften des Bundes werden sachgemäss angewendet.
2. Das Finanzreferendum bleibt vorbehalten.

### **Art. 6** Bemessung, a) bei vollem Bundesbeitrag {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-sg--251.1--6}

1. Der Staatsbeitrag beträgt mindestens zwei Fünftel, höchstens vier Fünftel des Bundesbeitrages.
2. Massgebend ist die finanzielle Tragfähigkeit der beteiligten politischen Gemeinden zur Zeit der Beschlussfassung über den Staatsbeitrag. Der Regierungsrat erlässt durch Verordnung Vorschriften über die Berechnung der finanziellen Tragfähigkeit.

### **Art. 6bis** b) bei gekürztem Bundesbeitrag {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-sg--251.1--6bis}

1. Der Staatsbeitrag beträgt mindestens acht Prozent, höchstens 32 Prozent der anrechenbaren Aufwendungen, wenn der Bund keinen oder einen herabgesetzten Beitrag ausrichtet. Für die Bemessung der Beitragsstufen werden die Vorschriften des Bundes sachgemäss angewendet.
2. In besonderen Fällen kann von den Vorschriften über die finanzielle Tragfähigkeit abgewichen und der Staatsbeitrag bis auf 40 Prozent erhöht werden.

### **Art. 7** Anrechnung anderer Staatsbeiträge {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-sg--251.1--7}

1. Auf den Staatsbeitrag gemäss diesem Gesetz werden die Staatsbeiträge angerechnet, die aufgrund der kantonalen Gesetzgebung über die Berufsbildung und über den Fremdenverkehr ausgerichtet werden.

### **Art. 8** Projektgenehmigung und Baubeginn {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-sg--251.1--8}

1. Wer Anspruch auf einen Staatsbeitrag erhebt, hat das Projekt dem zuständigen Departement zur Genehmigung vorzulegen.
2. Mit dem Bau darf erst begonnen werden, wenn der Staatsbeitrag zugesichert ist. Wer vor der Beitragszusicherung mit dem Bau beginnt, verliert den Anspruch auf einen Staatsbeitrag.

### **Art. 9** Auszahlung und Rückforderung {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-sg--251.1--9}

1. Auf Auszahlung und Rückforderung der Staatsbeiträge werden die Vorschriften des Bundes sachgemäss angewendet.

### **Art. 10** Verwendung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--251.1--10}

1. Das Amt für Turnen und Sport überwacht die Verwendung der Staatsbeiträge.
2. Die Empfänger sind verpflichtet, auf Verlangen über die Verwendung der Beiträge Aufschluss zu erteilen und Kontrollen zu ermöglichen.

### **Art. 11** Freiwilliger Schulsport {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--251.1--11}

1. Der Staat kann im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel an die Entschädigungen der Leiter des freiwilligen Schulsportes Beiträge gewähren.

## 3. III. Schlussbestimmungen

### **Art. 12** Vollzugsvorschriften {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--251.1--12}

1. Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften.

### **Art. 13** Vollzugsbeginn {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--251.1--13}

1. Der Regierungsrat bestimmt, wann dieses Gesetz in Vollzug tritt.