271.53
# Verordnung über die Sicherung und Überlieferung von Naturkörpern
Vom 08.04.2025 (Stand 01.06.2025)

### **Art. 1** Begriff {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--271.53--1}

1. Als Naturkörper gelten im Gebiet des Kantons aufgefundene herrenlose Gegenstände wie Fossilien, Mineralien, Meteorite, Versteinerungen, erratische Blöcke sowie Überreste von Tieren und Pflanzen, soweit sie:
   a) von wissenschaftlichem Wert sind;
   b) nicht als archäologische Funde nach dem Kulturerbegesetz vom 15. August 2017 gelten.

### **Art. 2** Zuständigkeiten {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--271.53--2}

1. Zuständige kantonale Stelle für den Vollzug dieses Erlasses ist das Amt für Kultur, soweit nichts anderes bestimmt ist.
2. Es kann seine Aufgaben durch Leistungsvereinbarung und gegen eine angemessene Abgeltung an Dritte übertragen. Davon ausgenommen sind seine hoheitlichen Befugnisse im Zusammenhang mit dem Vollzug dieses Erlasses.

### **Art. 3** Sicherung, a) Entdeckung und Beurteilung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sg--271.53--3}

1. Wer einen Gegenstand entdeckt, der ein Naturkörper sein könnte:
   a) nimmt an der Fundstelle keine Veränderungen vor;
   b) meldet die Entdeckung unverzüglich dem Amt für Kultur.
2. Gegenstände, die Naturkörper sein könnten, dürfen weder behändigt noch verändert, zerstört oder in ihrem Bestand gefährdet werden.
3. Das Amt für Kultur entscheidet, ob der Gegenstand ein Naturkörper ist.

### **Art. 4** b) Arbeiten an der Fundstelle {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-sg--271.53--4}

1. Arbeiten zur Sicherung der Fundstelle sowie Ausgrabungen werden ausschliesslich durch das Amt für Kultur oder mit seiner Zustimmung und unter seiner Aufsicht ausgeführt.

### **Art. 5** c) Veränderungen an der Fundstelle {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-sg--271.53--5}

1. Wer an einer Fundstelle unbefugt Veränderungen vornimmt, entschädigt dem Kanton den durch die Sicherung der Fundstelle sowie die Bergung, Konservierung und die wissenschaftliche Untersuchung der Naturkörper verursachten Aufwand.

### **Art. 6** Eigentum {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-sg--271.53--6}

1. Nach Art. 724 Abs. 1 und 1bis des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 gilt:
   a) Eigentümer von Naturkörpern ist der Kanton;
   b) Naturkörper können weder ersessen noch gutgläubig erworben werden;
   c) der Herausgabeanspruch verjährt nicht.
2. Zuständige kantonale Behörde für die Genehmigung zur Veräusserung von Naturkörpern ist die Regierung.

### **Art. 7** Überlieferung {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-sg--271.53--7}

1. Der Kanton sorgt für die fachgerechte Aufbewahrung der Naturkörper.
2. Er sorgt für deren Überlieferung durch Untersuchung, Erschliessung, Erforschung, Dokumentation und Vermittlung.