273.1
# Gesetz über Beiträge an die Genossenschaft Konzert und Theater St.Gallen
Vom 27.09.2009 (Stand 01.01.2010)

### **Art. 1** Allgemeiner Auftrag, a) Konzert- und Theaterangebot {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--273.1--1}

1. Die Genossenschaft Konzert und Theater St.Gallen bietet einen künstlerisch anspruchsvollen Konzert- und Theaterbetrieb für Kanton und Stadt St.Gallen sowie für die Ostschweiz und den Bodenseeraum auf der Grundlage des Leistungsauftrags an.
2. Sie verfügt insbesondere über ein Berufssinfonieorchester sowie über eigene Ensembles für Schauspiel, Musiktheater und Tanz.

### **Art. 2** b) Spielstätten {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--273.1--2}

1. Die Genossenschaft Konzert und Theater St.Gallen betreibt die ihr vom Kanton zur Verfügung gestellten Spielstätten.
2. Spielstätten sind das Tonhalle- und das Theatergebäude in St.Gallen.

### **Art. 3** Beiträge, a) Kanton {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sg--273.1--3}

1. Der Kanton leistet an die Genossenschaft Konzert und Theater St.Gallen einen jährlichen Beitrag von Fr. 18 983 160.–. Der Beitrag wird jährlich im prozentual gleichen Ausmass wie die Besoldungsänderung für das Staatspersonal angepasst.
2. 40 Prozent des Beitrags werden dem Lotteriefonds belastet.
3. Der Kantonsrat kann mit Voranschlag und Beschluss über Beiträge aus dem Lotteriefonds den Beitrag:
   a) bei Änderung des Leistungsauftrags erhöhen oder herabsetzen;
   b) bei ausserordentlichen Umständen, insbesondere für notwendige reale Anpassungen von Besoldungen und Gage des Personals, ändern.

### **Art. 4** b) politische Gemeinde St.Gallen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-sg--273.1--4}

1. Die politische Gemeinde St.Gallen leistet an die Genossenschaft Konzert und Theater St.Gallen einen jährlichen Beitrag von Fr. 8 135 640.–. Der Beitrag wird jährlich im prozentual gleichen Ausmass wie die Besoldungsänderung für das Staatspersonal angepasst.
2. Das zuständige Organ der politischen Gemeinde St.Gallen kann eine Änderung des Beitrags beschliessen, wenn der Kantonsrat den Beitrag des Kantons:
   a) nach Art. 3 Abs. 3 Bst. a dieses Erlasses ändert und die Änderung des Leistungsauftrags das Leistungsangebot von Konzert und Theater St.Gallen in der politischen Gemeinde St.Gallen betrifft;
   b) nach Art. 3 Abs. 3 Bst. b dieses Erlasses ändert.
3. Die Änderung des Beitrags der politischen Gemeinde St.Gallen beträgt drei Siebtel der Änderung des Beitrags des Kantons.

### **Art. 5** Gebäude, a) Nutzung und Unterhalt {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-sg--273.1--5}

1. Der Kanton stellt der Genossenschaft Konzert und Theater St.Gallen die Spielstätten unentgeltlich zur Verfügung.
2. Er trägt die Aufwendungen für den grossen baulichen Unterhalt.
3. Die Genossenschaft Konzert und Theater St.Gallen trägt die Aufwendungen für den kleinen Unterhalt.

### **Art. 6** b) Vereinbarung {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-sg--273.1--6}

1. Regierung und Genossenschaft Konzert und Theater St.Gallen regeln durch Vereinbarung insbesondere:
   a) den Umfang der statuierten Verpflichtung des Kantons;
   b) die Grundsätze der Nutzung der Spielstätten;
   c) die Einzelheiten betreffend die Zuständigkeiten für den grossen und den kleinen baulichen Unterhalt der Spielstätten;
   d) die Zuständigkeit betreffend die Verwaltung der Spielstätten und die Verantwortlichkeiten betreffend Haftung;
   e) das Verfahren bei Streitigkeiten und den Gerichtsstand.

### **Art. 7** Leistungsauftrag {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-sg--273.1--7}

1. Die Regierung erteilt der Genossenschaft Konzert und Theater St.Gallen den Leistungsauftrag.
2. Sie überprüft periodisch, ob der Leistungsauftrag wirtschaftlich und wirksam erfüllt wird.
3. Die Genossenschaft Konzert und Theater St.Gallen erstattet der Regierung jährlich nach deren Vorgaben Bericht über die Erfüllung des Leistungsauftrags und die Verwendung der Mittel.

### **Art. 8** Schlussbestimmungen, a) Aufhebung bisherigen Rechts {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-sg--273.1--8}

1. Der Grossratsbeschluss über Kantonsbeiträge an die Genossenschaft Konzert und Theater St.Gallen vom 26. Mai 2000 wird aufgehoben.

### **Art. 9** b) Vollzugsbeginn {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-sg--273.1--9}

1. Dieser Erlass wird ab 1. Januar 2010 angewendet.

### **Art. 10** c) Referendum {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--273.1--10}

1. Dieser Erlass untersteht dem obligatorischen Finanzreferendum.