276.1
# Bibliotheksgesetz
Vom 30.04.2013 (Stand 01.01.2018)

## 1. I. Allgemeine Bestimmung

### **Art. 1** Zweck {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--276.1--1}

1. Dieser Erlass dient im Interesse von Bildung, Kultur, Wirtschaft und Wissenschaft insbesondere:
   a) der Sicherstellung der bibliothekarischen Grundversorgung;
   b) der Förderung eines zeitgemässen, leistungsfähigen und wirtschaftlichen Bibliothekswesens.

### **Art. 2** Geltungsbereich {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--276.1--2}

1. Dieser Erlass gilt für die:
   a) allgemein zugänglichen Bibliotheken von:
   Kanton und Gemeinden;
   weiteren öffentlich-rechtlichen Körperschaften des kantonalen Rechts;
   privaten Trägern, die Beiträge von Kanton und Gemeinden erhalten;
   b) Bibliotheken an Volksschulen, Mittelschulen und Berufsfachschulen;
   c) Stiftsbibliothek St.Gallen;
   d) Bibliothek der Universität St.Gallen;
   e) Bibliothek der Pädagogischen Hochschule St.Gallen.

### **Art. 3** Bibliothekarische Grundversorgung, a) Gegenstand {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sg--276.1--3}

1. Die bibliothekarische Grundversorgung der Bevölkerung umfasst die angemessene Zugänglichkeit von Medienerzeugnissen für die allgemeine, schulische, berufliche und kulturelle Bildung sowie die Freizeitgestaltung und von Angeboten für die Leseförderung.
2. Die bibliothekarische Grundversorgung der Schülerinnen und Schüler umfasst die angemessene Zugänglichkeit von Medienerzeugnissen zur Unterstützung des Bildungsauftrags der Volks-, Mittel- und Berufsfachschulen sowie von Angeboten zur Förderung der Lese-, Medien- und Informationskompetenz.
3. Medienerzeugnisse sind Darstellungen in Schrift, Bild und Ton, die:
   a) auf Papier, elektronischen Datenträgern und anderen Trägern veröffentlicht werden (Medienerzeugnis in körperlicher Form);
   b) in einem elektronischen Netzwerk öffentlich zugänglich gemacht werden (Medienerzeugnis in unkörperlicher Form).

### **Art. 4** b) Zuständigkeit {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-sg--276.1--4}

1. Kanton und Gemeinden stellen im Verbund die bibliothekarische Grundversorgung der Bevölkerung sicher. Die Gemeinden tragen die Hauptverantwortung. Sie entscheiden frei über Umfang, Ausgestaltung sowie Art und Weise der Aufgabenerfüllung.
2. Die Träger der Volks-, Mittel- und Berufsfachschulen stellen die bibliothekarische Grundversorgung ihrer Schülerinnen und Schüler sicher.
3. Die Aufgabe kann selbständig oder gemeinsam mit anderen Trägern erfüllt werden.

### **Art. 5** c) Zusammenarbeit {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-sg--276.1--5}

1. Die Bibliotheken arbeiten im Rahmen der verfügbaren Mittel bei der Sicherstellung der bibliothekarischen Grundversorgung zusammen und koordinieren ihre Angebote und Dienstleistungen.

### **Art. 6** Förderung des Bibliothekswesens {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-sg--276.1--6}

1. Der Kanton fördert:
   a) die Zusammenarbeit von Bibliotheken sowie die Koordination ihrer Angebote und Dienstleistungen;
   b) die Qualität der bibliothekarischen Angebote und Dienstleistungen und den Ausbildungsstand des Bibliothekspersonals;
   c) die Lese-, Medien- und Informationskompetenz der Bevölkerung.
2. Er erfüllt diese Aufgaben insbesondere durch:
   a) die unterstützenden Aufgaben der Kantonsbibliothek zugunsten der anderen Bibliotheken;
   b) die Bibliotheksstrategie;
   c) die Ausrichtung von Kantonsbeiträgen.

### **Art. 6a** Unersitzbarkeit {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-sg--276.1--6a}

1. Medienerzeugnisse, die nach dem Kulturerbegesetz vom 15. August 2017 unter Schutz gestelltes Kulturerbe sind, können weder ersessen noch gutgläubig erworben werden. Ein Herausgabeanspruch verjährt nicht.

## 2. II. Kantonsbibliothek

### **Art. 7** Trägerschaft {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-sg--276.1--7}

1. Der Kanton führt in der Stadt St.Gallen die Kantonsbibliothek.

### **Art. 8** Allgemeine Aufgaben {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-sg--276.1--8}

1. Die Kantonsbibliothek:
   a) sammelt, erschliesst, bewahrt und vermittelt:
   ein breites Angebot an Medienerzeugnissen für die allgemeine, schulische, berufliche und kulturelle Bildung als Teil der bibliothekarischen Grundversorgung der Bevölkerung;
   Medienerzeugnisse für die wissenschaftliche Bildung;
   Medienerzeugnisse mit Bezug zum Kanton St.Gallen;
   Bestände, die von besonderer Bedeutung für das kulturelle Erbe des Kantons sind;
   b) unterstützt lebenslanges Lernen und wissenschaftliches Arbeiten;
   c) stellt Arbeitsplätze für Benützerinnen und Benützer bereit;
   d) arbeitet mit anderen Bibliotheken zusammen.

### **Art. 9** Unterstützende Aufgaben {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-sg--276.1--9}

1. Die Kantonsbibliothek unterstützt Bibliotheken, indem sie insbesondere:
   a) elektronische und weitere zentrale Dienstleistungen erbringt;
   b) bibliothekarische Aus- und Weiterbildungsangebote bereitstellt;
   c) Beratung anbietet über:
   den wirtschaftlichen Mitteleinsatz und die wirksame Aufgabenerfüllung;
   die Vermittlung von Lese-, Medien- und Informationskompetenz.
2. Das zuständige Departement kann von den Trägerschaften der unterstützten Bibliotheken eine angemessene Kostenbeteiligung verlangen.

### **Art. 10** Übernahme von weiteren Aufgaben {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--276.1--10}

1. Die Kantonsbibliothek kann für andere Institutionen weitere bibliothekarische Aufgaben übernehmen. Das zuständige Departement und die Trägerschaften der beteiligten Institutionen schliessen eine Leistungsvereinbarung ab. Diese regelt insbesondere die Leistungen der Kantonsbibliothek und die Kostenübernahme durch die Trägerschaften der beteiligten Institutionen.

### **Art. 11** Sammelauftrag a) Grundsatz {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--276.1--11}

1. Die Kantonsbibliothek sammelt Medienerzeugnisse, die:
   a) im Kanton St.Gallen erscheinen;
   b) sich auf den Kanton St.Gallen oder auf Personen mit st.gallischem Kantonsbürgerrecht oder mit Sitz oder Wohnsitz im Kanton St.Gallen beziehen;
   c) von st.gallischen oder mit dem Kanton St.Gallen verbundenen Autorinnen oder Autoren geschaffen oder mitgestaltet wurden.
2. Die Kantonsbibliothek arbeitet bei der Erfüllung ihres Sammelauftrags mit den Verlegerinnen und Verlegern sowie den Herstellerinnen und Herstellern zusammen. Sie schliesst mit diesen nach Möglichkeit Vereinbarungen ab, um den Erwerb der Medienerzeugnisse sicherzustellen.

### **Art. 12** b) Anpassung und Ausnahmen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--276.1--12}

1. Die Regierung umschreibt durch Verordnung den Sammelauftrag der Kantonsbibliothek im Einzelnen und passt ihn neuen Entwicklungen an.
2. Sie kann Medienerzeugnisse vom Sammelauftrag ausschliessen, soweit sie:
   a) von einer anderen Institution gesammelt und öffentlich zugänglich gemacht werden;
   b) für den Kanton St.Gallen von geringer Bedeutung sind;
   c) nur für einen beschränkten Kreis von Personen oder vorwiegend für private Zwecke bestimmt sind.

### **Art. 13** Benutzung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--276.1--13}

1. Die Kantonsbibliothek ist allgemein zugänglich. Das zuständige Departement erlässt die Benutzungsordnung.

### **Art. 14** Gebühren {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--276.1--14}

1. Für die Benutzung der Kantonsbibliothek können angemessene Gebühren verlangt werden. Das zuständige Departement erlässt einen Gebührentarif.

## 3. III. Fördermassnahmen

### **Art. 15** Bibliotheksstrategie {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--276.1--15}

1. Die zuständigen Departemente erarbeiten zur Förderung des Bibliothekswesens nach Art. 6 Abs. 1 dieses Erlasses gemeinsam strategische Leitlinien (Bibliotheksstrategie) sowie Massnahmen- und Projektvorschläge zu deren Umsetzung.
2. Die Bibliotheksstrategie bedarf der Genehmigung der Regierung.
3. Die Bibliotheken und ihre Trägerschaften werden in die Ausarbeitung der Bibliotheksstrategie sowie der Massnahmen- und Projektvorschläge nach Abs. 1 dieser Bestimmung einbezogen und zur Vernehmlassung eingeladen.

### **Art. 16** Kantonsbeiträge a) Grundsatz {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--276.1--16}

1. Der Kanton kann Beiträge zur Förderung des Bibliothekswesens nach Art. 6 Abs. 1 dieses Erlasses ausrichten.

### **Art. 17** b) Voraussetzung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--276.1--17}

1. Kantonsbeiträge tragen zur Umsetzung der Bibliotheksstrategie bei.
2. Ihre Ausrichtung kann abhängig gemacht werden von:
   a) Auflagen und Bedingungen namentlich zu Umfang und Qualität der bibliothekarischen Angebote und Dienstleistungen;
   b) Leistungen der Trägerschaften beteiligter Bibliotheken;
   c) Leistungen Dritter.

### **Art. 18** c) Form {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--276.1--18}

1. Die Ausrichtung eines Beitrags nach Art. 16 dieses Erlasses erfolgt durch Verfügung oder Leistungsvereinbarung.
2. Das zuständige Departement schliesst mit den beteiligten Parteien eine Leistungsvereinbarung ab, wenn die Empfängerin oder der Empfänger zu besonderen Leistungen verpflichtet wird oder weitere Finanzierungsträger beteiligt sind.

### **Art. 19** d) Bemessung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--276.1--19}

1. Bei der Beitragsbemessung wird die Bedeutung der Massnahme oder des Projekts für die Umsetzung der Bibliotheksstrategie berücksichtigt.
2. Der Kantonsbeitrag beläuft sich in der Regel auf höchstens zwei Drittel der Gesamtkosten.

### **Art. 20** e) Finanzierung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--276.1--20}

1. Kantonsbeiträge werden aus Mitteln des allgemeinen Staatshaushalts finanziert.

### **Art. 21** Berichterstattung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--276.1--21}

1. Die zuständigen Departemente erstatten der Regierung periodisch Bericht über:
   a) die bibliothekarische Grundversorgung;
   b) die Umsetzung der Bibliotheksstrategie;
   c) die Wirkung der Massnahmen und Projekte zur Förderung des Bibliothekswesens.

## 4. IV. Schlussbestimmungen

### **Art. 22** Kantons- und Stadtbibliothek a) Errichtung und Führung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--276.1--22}

1. Kanton und Stadt St.Gallen errichten und führen an zentralem Standort gemeinsam eine allgemein zugängliche Kantons- und Stadtbibliothek.
2. Die Kantons- und Stadtbibliothek kann durch Abschluss einer Vereinbarung zwischen Kanton und Stadt St.Gallen als gemeinsame selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt oder öffentlich-rechtliche Stiftung errichtet werden. Die Bestimmungen der Kantonsverfassung vom 10. Juni 2001 über die zwischenstaatlichen Vereinbarungen mit Gesetzesrang und des Gemeindegesetzes vom 21. April 2009 über allgemein verbindliche Vereinbarungen werden sachgemäss angewendet.
3. Die Kantons- und Stadtbibliothek ist Rechtsnachfolgerin der Kantonsbibliothek nach Art. 7 dieses Erlasses.

### **Art. 23** b) Aufgabenerfüllung und Kostenteilung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--276.1--23}

1. Die Kantons- und Stadtbibliothek:
   a) stellt die bibliothekarische Grundversorgung der Bevölkerung der Stadt St.Gallen nach Art. 3 dieses Erlasses sicher;
   b) erfüllt die der Kantonsbibliothek nach Art. 8 bis 12 dieses Erlasses übertragenen Aufgaben.
2. Die Stadt St.Gallen trägt die Kosten für die mit der Aufgabenerfüllung nach Abs. 1 Bst. a dieser Bestimmung anfallenden Kosten.
3. Der Kanton trägt die Kosten für die mit der Aufgabenerfüllung nach Abs. 1 Bst. b dieser Bestimmung anfallenden Kosten.

### **Art. 24** c) Vorlage {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--276.1--24}

1. Die Regierung unterbreitet dem Kantonsrat im Einvernehmen mit dem Stadtrat der Stadt St.Gallen innert angemessener Frist nach Vollzugsbeginn dieses Erlasses eine Vorlage über Errichtung, Trägerschaft, Organisation und Finanzierung der Kantons- und Stadtbibliothek.
2. Die Regierung beantragt in ihrer Vorlage die mit Errichtung und Führung der Kantons- und Stadtbibliothek notwendigen Änderungen dieses Erlasses.

### **Art. 25** Vollzugsbeginn {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--276.1--25}

1. Die Regierung bestimmt den Vollzugsbeginn dieses Erlasses.