313.51
# Einführungsverordnung zur Bundesgesetzgebung über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall
(EV-NISSG)
Vom 30.03.2021 (Stand 01.04.2021)

### **Art. 1** Nichtionisierende Strahlung in Solarien {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--313.51--1}

1. Zuständige kantonale Behörde für Kontrollen betreffend den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung im Bereich der Verwendung von Solarien ist die Kantonschemikerin oder der Kantonschemiker.

### **Art. 2** Nichtionisierende Strahlung in der Kosmetik {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--313.51--2}

1. Zuständige kantonale Behörde für Kontrollen betreffend den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung im Bereich der Verwendung von Produkten für kosmetische Zwecke ist die Kantonsärztin oder der Kantonsarzt.

### **Art. 3** Veranstaltungen mit Schall {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sg--313.51--3}

1. Für Kontrollen betreffend den Schutz vor Gefährdungen durch Schall an Veranstaltungen ist die politische Gemeinde zuständig.

### **Art. 4** Laserpointer {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-sg--313.51--4}

1. Zuständige kantonale Stelle für den Vollzug des Verbots von Laserpointern und für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen ist die Kantonspolizei.