315.11
# Verordnung über die Lebensmittelkontrolle
(VLK)
Vom 29.05.1996 (Stand 01.04.2021)

### **Art. 1** Information {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--315.11--1}

1. Das Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen orientiert die politische Gemeinde über Beanstandungen in gastwirtschaftlichen Betrieben.
2. Die politische Gemeinde orientiert das Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen über Änderungen bei den kontrollpflichtigen Betrieben.

### **Art. 2** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--315.11--2}

### **Art. 2a** Selbstkontrolle der öffentlichen Wasserversorgungen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--315.11--2a}

1. Die öffentlichen Wasserversorgungen lassen im Rahmen der Selbstkontrolle nach Art. 26 des Bundesgesetzes über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände vom 20. Juni 2014 und Art. 73 ff. der eidgenössischen Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 2016 Analysen durch Laboratorien durchführen, die nach der europäischen Norm EN ISO/IEC 17025 über die allgemeinen Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien oder nach einer vergleichbaren Norm bewertet und zugelassen sind.
2. Sie stellen dem Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen die Untersuchungsergebnisse eines Kalenderjahres jeweils bis zum 31. Januar des Folgejahres zu.

### **Art. 3** Gebühren<strong>*</strong> {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sg--315.11--3}

1. Die Höhe der Gebühren wird nach dem Gebührentarif für die amtliche Lebensmittelkontrolle des Verbandes der Kantonschemiker der Schweiz bestimmt. Der Aufwandpunktwert wird im Regierungsbeschluss über den Aufwandpunktwert nach der Verordnung über die Lebensmittelkontrolle festgelegt.
2. …
3. Der Stundenansatz für besondere Dienstleistungen und Kontrollen beträgt:
   a) für den Kantonschemiker und seine Stellvertretung: 105 Aufwandpunkte
   b) für Lebensmittel-, Trink- und Badewasserinspektoren sowie leitende Mitarbeitende des kantonalen Labors: 80 Aufwandpunkte
   c) für weitere Personen: 60 Aufwandpunkte
4. Enthält der Gebührentarif für die amtliche Lebensmittelkontrolle des Verbandes der Kantonschemiker der Schweiz keine Regelung, namentlich für Nachkontrollen und administrative Arbeiten, werden Gebühren nach dem Gebührentarif für die Kantons- und Gemeindeverwaltung vom 2. Mai 2000 erhoben.

### **Art. 4** Pilzkontrolle {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-sg--315.11--4}

1. Die politische Gemeinde kann für die Durchführung der Pilzkontrolle nicht gewerbsmässig gesammelter Pilze Pilzkontrolleure bezeichnen.
2. Sie meldet diese dem Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen.

### **Art. 4a** Schlachtung von kranken Tieren {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-sg--315.11--4a}

1. Die Schlachtung von krankem Vieh wird in der nächstgelegenen, dafür bezeichneten Schlachtanlage durchgeführt.
2. Schlachttierkörper werden bis zur abschliessenden Beurteilung durch die Fleischkontrolle gekühlt und räumlich getrennt von anderen Schlachttierkörpern aufbewahrt.

### **Art. 10** Aufhebung bisherigen Rechts {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--315.11--10}

1. Aufgehoben werden:
   a) die Vollzugsverordnung zur Gesetzgebung über den Verkehr mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen vom 8. November 1955;
   b) die Verordnung über die Hygiene im Coiffeurberuf vom 17. Dezember 1962.

### **Art. 11** Vollzugsbeginn {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--315.11--11}

1. Diese Verordnung wird ab 1. Juli 1996 angewendet.