320.2
# Gesetz über den Spitalverbund
(GSV)
Vom 22.09.2002 (Stand 01.01.2025)

## 1. I. Gegenstand, Stellung und Aufgaben

### **Art. 1** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--320.2--1}

### **Art. 2** Rechtsnatur, Sitz und Tätigkeit<strong>*</strong> {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--320.2--2}

1. Der Spitalverbund ist eine selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt des Kantons St.Gallen mit Sitz in St.Gallen. Er ist in seiner unternehmerischen Tätigkeit frei.
2. …

### **Art. 2bis** Standorte {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--320.2--2bis}

1. …
2. Der Verwaltungsrat des Spitalverbundes legt unter Vorbehalt von Abs. 3 dieser Bestimmung die Spitalstandorte fest.
3. Über den allfälligen Verzicht auf einen der bei Vollzugsbeginn des V. Nachtrags zu diesem Erlass bestehenden Spitalstandorte, Kantonsspital St.Gallen, Spital Grabs, Spital Linth in Uznach und Spital Wil, entscheidet der Kantonsrat.

### **Art. 3** Aufgaben, a) allgemein {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sg--320.2--3}

1. Der Spitalverbund trägt insbesondere bei:
   a) zur bedarfsgerechten Spitalversorgung;
   b) zur Notfallversorgung bei Krankheit und Unfall;
   c) zur Aus- und Weiterbildung in den Berufen des Gesundheitswesens;
   d) zur universitären Lehre;
   e) zur Forschung.

### **Art. 4** &hellip; {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-sg--320.2--4}

### **Art. 4bis** c) weitere Leistungen, 1. Grundsatz {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-sg--320.2--4bis}

1. Der Spitalverbund kann zusätzlich zum Leistungsauftrag nach Art. 10 des Gesetzes über die Spitalplanung und -finanzierung vom 31. Januar 2012 weitere Leistungen mit Bezug zur Gesundheitsversorgung anbieten, soweit die Erfüllung des Leistungsauftrags und die langfristige Gesundheitsversorgung nicht beeinträchtigt werden.
1bis Der Spitalverbund kann insbesondere Gesundheits- oder Notfallzentren betreiben sowie ambulante Leistungen innerhalb und ausserhalb der Spitalinfrastruktur anbieten.
2. Die mit weiteren Leistungen verbundenen Kosten und Erträge werden separat erfasst und ausgewiesen.

### **Art. 4ter** 2. Gesundheits- oder Notfallzentren<strong>*</strong> {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-sg--320.2--4ter}

1. Der Betrieb von Gesundheits- oder Notfallzentren richtet sich nach dem Gesundheitsgesetz vom 28. Juni 1979.

### **Art. 4quater** &hellip; {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-sg--320.2--4quater}

## 2. II. Organe

### **Art. 5** Verwaltungsrat, a) Wahl und Zusammensetzung<strong>*</strong> {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-sg--320.2--5}

1. Die Regierung wählt den Verwaltungsrat des Spitalverbundes und bestimmt den Vorsitz. Sie legt die Entschädigungen fest. Die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates sowie die Festlegung des Vorsitzes unterliegen der Genehmigung durch den Kantonsrat.
2. Dem Verwaltungsrat gehören fünf bis neun nach fachlichen Kriterien gewählte Mitglieder an. Mitglieder anderer Organe des Spitalverbundes sowie Mitglieder der Regierung sind nicht wählbar.
   a) …
   b) …
3. Die Amtsdauer beträgt höchstens vier Jahre. Sie endet spätestens mit der Vollendung des 70. Altersjahres. Im Übrigen konstituiert sich der Verwaltungsrat selbst.
4. Die Regierung kann Mitglieder des Verwaltungsrates bei Vorliegen eines ausreichenden sachlichen Grundes während der Amtsdauer abwählen. Art. 21 Abs. 2 Bst. b bis e des Personalgesetzes vom 25. Januar 2011 werden sachgemäss angewendet.

### **Art. 6** b) Aufgaben {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-sg--320.2--6}

1. Der Verwaltungsrat regelt Organisation und Firma des Spitalverbundes durch Statut. Dieses bedarf der Genehmigung der Regierung.
2. Der Verwaltungsrat führt die Geschäfte des Spitalverbundes, soweit er die Geschäftsführung nicht übertragen hat. Insbesondere:
   a) hat er die Oberleitung der Anstalt und erteilt er die nötigen Weisungen;
   b) gestaltet er das Rechnungswesen, die interne Finanzkontrolle sowie die Finanzplanung;
   c) stellt er der Regierung Antrag über die Verteilung des Gewinns oder Verlusts der konsolidierten Jahresrechnung und bestimmt er über die Verwendung eines dem Spitalverbund verbleibenden Gewinnes;
   d) erstellt er den Geschäftsbericht;
   e) wählt er den Vorsitzenden und die übrigen Mitglieder der Geschäftsleitung;
   f) hat er die Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, des Statutes, der Reglemente und der Weisungen;
   g) legt er die Tarife für die Leistungen des Spitalverbundes fest;
   h) ist er verantwortlich für die Umsetzung der Eigentümerstrategie und berichtet er der Regierung wenigstens einmal je Amtsdauer über die Erreichung der Vorgaben der Eigentümerstrategie;
   i) legt er unter Vorbehalt der Zuständigkeiten des Kantonsrates die Spitalstandorte fest;
   j) beschliesst er über die Gründung von Gesellschaften und die Beteiligung an Unternehmen;
   k) genehmigt er Beschlüsse der Spitalanlagengesellschaft nach Art. 17octies dieses Erlasses.

### **Art. 7** Geschäftsleitung {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-sg--320.2--7}

1. Die Geschäftsleitung besorgt die Geschäftsführung nach Massgabe des Statutes und nimmt alle Aufgaben wahr, die ihr der Verwaltungsrat überträgt.

### **Art. 8** Revisionsstelle {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-sg--320.2--8}

1. Die Regierung wählt als Revisionsstelle die kantonale Finanzkontrolle oder eine externe Revisionsstelle.
2. Die Revisionsstelle prüft Rechnungswesen und Jahresrechnung des Spitalverbundes.

## 3. III. Finanzhaushalt

### **Art. 9** Dotationskapital {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-sg--320.2--9}

1. Der Spitalverbund verfügt über ein Dotationskapital des Kantons.

### **Art. 10** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--320.2--10}

### **Art. 11** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--320.2--11}

### **Art. 11bis** Rechnungslegung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--320.2--11bis}

1. Die Jahresrechnung des Spitalverbunds wird nach den Fachempfehlungen zur Konzernrechnung der Stiftung für Fachempfehlungen zur Rechnungslegung konsolidiert.

### **Art. 12** Pflichtreserve {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--320.2--12}

1. Erzielt der Spitalverbund einen Gewinn und ist ein Verlustvortrag abgetragen, wird ein Fünftel des Gewinns der Pflichtreserve zugewiesen, bis diese einen Fünftel des Dotationskapitals erreicht.
2. Die Pflichtreserve dient der Deckung von Verlusten und für Massnahmen, die geeignet sind, die Folgen schlechten Geschäftsganges zu mildern.

### **Art. 13** Gewinn- und Verlustverteilung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--320.2--13}

1. Die Regierung beschliesst mit der Abnahme der konsolidierten Rechnung über die Gewinn- und Verlustverteilung.
2. Der dem Spitalverbund verbleibende Gewinn darf nur für Zwecke, die der Erfüllung des Leistungsauftrags dienen, verwendet werden.

### **Art. 13bis** Anhörung der Regierung<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--320.2--13bis}

1. Zu folgenden Geschäften hört der Verwaltungsrat die Regierung vor der Beschlussfassung an:
   a) der Erwerb oder die Veräusserung von Beteiligungsrechten, wenn der Preis die Betragsgrenze des allgemeinen fakultativen Finanzreferendums übersteigt;
   b) die Gründung einer Gesellschaft mit mehr als 3 Mio. Franken Eigenkapital.
2. …

## 4. IV. Aufsicht

### **Art. 14** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--320.2--14}

### **Art. 15** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--320.2--15}

### **Art. 16** Geschäftsbericht {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--320.2--16}

1. Der Spitalverbund erstattet über jedes Geschäftsjahr Bericht.
2. Der Geschäftsbericht umfasst Jahresrechnung und Jahresbericht nach Vorgaben der Regierung.
3. Die Regierung genehmigt den Geschäftsbericht. Der Kantonsrat nimmt ihn zur Kenntnis.

## 5. V. Immobilien

### **Art. 17** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--320.2--17}

### **Art. 17bis** Spitalanlagengesellschaft, a) Aufgabe und Stellung<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--320.2--17bis}

1. Die für den Spitalverbund betrieblich notwendigen Immobilien werden durch eine Spitalanlagengesellschaft erstellt und bewirtschaftet. Der Spitalverbund kann der Spitalanlagengesellschaft die Bewirtschaftung von betriebsnotwendigen Anlagen übertragen.
2. Die Spitalanlagengesellschaft ist eine selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt im Eigentum des Spitalverbundes.

### **Art. 17ter** b) Organe {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--320.2--17ter}

1. Organe der Spitalanlagengesellschaft sind:
   a) Verwaltungsrat;
   b) Geschäftsleitung;
   c) Revisionsstelle.

### **Art. 17quater** c) Verwaltungsrat, 1. Zusammensetzung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--320.2--17quater}

1. Der Verwaltungsrat des Spitalverbundes wählt für die Spitalanlagengesellschaft einen Verwaltungsrat und bestimmt den Vorsitz. Er legt die Entschädigungen fest.
2. Dem Verwaltungsrat der Spitalanlagengesellschaft gehören an:
   a) höchstens drei Mitarbeitende des Spitalverbundes;
   b) höchstens zwei weitere, nach fachlichen Kriterien gewählte Mitglieder. Mitglieder des Verwaltungsrates des Spitalverbundes oder anderer Organe der Spitalanlagengesellschaft sind nicht wählbar.
3. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Sie endet spätestens mit der Vollendung des 70. Altersjahres. Im Übrigen konstituiert sich der Verwaltungsrat selbst.

### **Art. 17quinquies** 2. Aufgaben {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--320.2--17quinquies}

1. Der Verwaltungsrat der Spitalanlagengesellschaft:
   a) erlässt das Statut der Spitalanlagengesellschaft. Dieses regelt insbesondere:
   die Organisation der Spitalanlagengesellschaft;
   Aufgaben und Zuständigkeit der Geschäftsleitung;
   b) wählt die Geschäftsleitung und deren Vorsitzende oder Vorsitzenden;
   c) beaufsichtigt die Geschäftsleitung;
   d) stellt Qualitätssicherung und Controlling sicher;
   e) sorgt für die Finanzplanung;
   f) erstellt eine Investitionsplanung und passt diese jährlich an. Die Investitionsplanung enthält insbesondere die zur mittel- und langfristigen Erhaltung und Entwicklung der Immobilien notwendigen Massnahmen sowie deren Finanzierung;
   g) beschliesst über den Erwerb und die Veräusserung von Grundstücken;
   …
   …
   h) beschliesst über die Vermietung von Immobilien;
   …
   …
   i) beschliesst über Budget und Jahresrechnung;
   j) beschliesst über die Verwendung des bei der Anlagengesellschaft verbleibenden Gewinns;
   k) schliesst Vereinbarungen mit Dritten ab, soweit nicht nach dem Statut die Geschäftsleitung zuständig ist.

### **Art. 17sexies** d) Geschäftsleitung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--320.2--17sexies}

1. Die Geschäftsleitung:
   a) stellt die operative Führung nach Massgabe des Statuts sicher;
   b) erfüllt die Aufgaben, die ihr durch das Statut und ergänzende Anordnungen des Verwaltungsrats übertragen sind;
   c) wählt die Mitarbeitenden, soweit nicht nach dem Statut der Verwaltungsrat zuständig ist;
   d) erfüllt alle weiteren Aufgaben, die nicht dem Verwaltungsrat zugewiesen sind.

### **Art. 17septies** e) Revisionsstelle {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--320.2--17septies}

1. Die Regierung wählt als Revisionsstelle die kantonale Finanzkontrolle oder eine externe Revisionsstelle.
2. Die Revisionsstelle prüft Rechnungswesen und Jahresrechnung der Spitalanlagengesellschaft.

### **Art. 17octies** Genehmigungspflicht und Anhörung der Regierung<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--320.2--17octies}

1. Folgende Beschlüsse des Verwaltungsrates der Spitalanlagengesellschaft bedürfen der Genehmigung durch den Verwaltungsrat des Spitalverbundes:
   a) der Erwerb oder die Veräusserung von Beteiligungsrechten;
   b) die Gründung einer Gesellschaft;
   c) der Erwerb oder die Veräusserung von Grundstücken, wenn der Wert die Betragsgrenze des allgemeinen fakultativen Finanzreferendums übersteigt;
   d) die Vermietung von Immobilien an Dritte, wenn die vermietete Gesamtfläche 1000 m² Nutzfläche übersteigt;
   e) der Erlass des Statuts der Spitalanlagengesellschaft.
2. …
3. Bei der Veräusserung von Grundstücken, die der Kanton bei deren Gründung an eine Spitalanlagengesellschaft übertragen hat, hört der Verwaltungsrat die Regierung vor der Beschlussfassung an, wenn der Wert die Betragsgrenze des allgemeinen fakultativen Finanzreferendums übersteigt.

### **Art. 17novies** Vorkaufsrecht {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--320.2--17novies}

1. Dem Kanton steht bei der Veräusserung von Grundstücken, die er bei deren Gründung an eine Spitalanlagengesellschaft übertragen hat, ein Vorkaufsrecht in der Höhe des Übertragungswerts zuzüglich des Restwerts der seit der Übertragung getätigten Investitionen zu.

### **Art. 17decies** Grundbuchanmerkung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--320.2--17decies}

1. Als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen werden im Grundbuch angemerkt:
   a) das Vorkaufsrecht nach Art. 17novies dieses Erlasses;
   b) …

### **Art. 18** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--320.2--18}

## 6. VI. Schlussbestimmungen

### **Art. 21** Rechtsgültigkeit {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--320.2--21}

1. Dieses Gesetz wird mit dem Grossratsbeschluss über die Schaffung von Spitalverbunden rechtsgültig.

### **Art. 22** Vollzugsbeginn {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--320.2--22}

1. Die Regierung bestimmt den Vollzugsbeginn dieses Gesetzes.

### **Art. 23** Übergangsbestimmung des III. Nachtrags vom 28. Juni 2016 {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--320.2--23}

1. Grundstücke, die für die Spitalverbunde betrieblich notwendig sind, sowie damit verbundene beschränkte dingliche Rechte und vor- und angemerkte Rechtsverhältnisse gehen auf die Spitalanlagengesellschaften über.
2. Der Kantonsrat regelt den Vollzug der Eigentumsübertragung durch Beschluss. Er:
   a) legt die ins Eigentum der Spitalanlagengesellschaften übergehenden Grundstücke und deren Übertragungswert fest;
   b) regelt die Übertragung und Finanzierung beschlossener Bauprojekte auf die Spitalanlagengesellschaften und die Kompetenzen für Projektänderungen.
3. Für die Übertragung von Grundstücken, beschränkten dinglichen Rechten sowie vor- und angemerkten Rechtsverhältnissen nach Abs. 1 dieser Bestimmung werden keine Abgaben, insbesondere keine Beurkundungs- und Grundbuchgebühren, sowie keine Handänderungssteuern erhoben.

### **Art. 24** Übergangsbestimmungen des V. Nachtrags vom 25. Juni 2024, a) Fusion {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--320.2--24}

1. Der Spitalverbund entsteht durch Fusion der vier Spitalverbunde. Insbesondere übernimmt er von ihnen mit Vollzugsbeginn dieses Nachtrags sämtliche:
   a) Aktiven und Passiven;
   b) vertraglichen und ausservertraglichen Rechte und Verpflichtungen;
   c) bestehenden und zukünftigen Haftungsverpflichtungen aus der Tätigkeit der vier Spitalverbunde.

### **Art. 25** b) Organe Spitalverbunde {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--320.2--25}

1. Die erste Amtsdauer des Verwaltungsrates des Spitalverbundes beginnt mit Vollzugsbeginn dieses Nachtrags und endet am 31. Mai 2028.
2. Bis zum Amtsantritt der Geschäftsleitung des Spitalverbundes bleiben die bisherigen Geschäftsleitungen der Spitalverbunde für die Aufgaben nach Art. 7 dieses Erlasses zuständig.

### **Art. 26** c) Personal Spitalverbunde {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--320.2--26}

1. Das Personal der vier Spitalverbunde wird auf Vollzugsbeginn dieses Nachtrags mit den bisherigen Anstellungsverhältnissen übernommen.

### **Art. 27** d) Spital Altstätten {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--320.2--27}

1. Das Spital Altstätten wird bis zur Umwandlung in ein Gesundheits- oder Notfallzentrum als Spital mit stationärem Angebot geführt.

### **Art. 28** e) Fusion Spitalanlagengesellschaften {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--320.2--28}

1. Die Spitalanlagengesellschaft entsteht durch Fusion der vier Spitalanlagengesellschaften. Insbesondere übernimmt sie von ihnen mit Vollzugsbeginn dieses Nachtrags sämtliche:
   a) Aktiven und Passiven;
   b) vertraglichen und ausservertraglichen Rechte und Verpflichtungen;
   c) bestehenden und zukünftigen Haftungsverpflichtungen aus der Tätigkeit der vier Spitalanlagengesellschaften.
2. Das Vorkaufsrecht des Kantons nach Art. 17novies dieses Erlasses bleibt sachgemäss bestehen.

### **Art. 29** f) Organe Spitalanlagengesellschaften {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--320.2--29}

1. Die erste Amtsdauer des Verwaltungsrates der Spitalanlagengesellschaft beginnt mit Vollzugsbeginn dieses Nachtrags und endet am 31. Mai 2028.
2. Bis zum Amtsantritt der Geschäftsleitung der Spitalanlagengesellschaft bleiben die bisherigen Geschäftsleitungen der vier Spitalanlagengesellschaften für die Aufgaben nach Art. 17sexies dieses Erlasses zuständig.

### **Art. 30** g) Personal Spitalanlagengesellschaften {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sg--320.2--30}

1. Das Personal der vier Spitalanlagengesellschaften wird auf Vollzugsbeginn dieses Nachtrags mit den bisherigen Anstellungsverhältnissen übernommen.

### **Art. 31** h) Immobilien {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sg--320.2--31}

1. Für die Übertragung von Grundstücken, beschränkten dinglichen Rechten sowie vor- und angemerkten Rechtsverhältnissen von den vier bisherigen Spitalanlagengesellschaften zur Spitalanlagengesellschaft werden keine Abgaben, insbesondere keine Beurkundungs- und Grundbuchgebühren, sowie keine Handänderungssteuern erhoben.