320.201
# Kantonsratsbeschluss über die Übertragung der Spitalimmobilien
Vom 01.03.2016 (Stand 15.07.2021)

### **Art. Ziff. 1** {#art_ziff.1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--320.201--Ziff. 1}

1. Den Spitalanlagengesellschaften werden die im Anhang dieses Erlasses aufgeführten Grundstücke zu Eigentum übertragen.
2. Die Regierung scheidet das Grundstück, auf dem das Ostschweizer Kinderspital neu gebaut wird, auf den 1. Januar 2017 aus und nimmt es von der Übertragung aus.
3. Die Regierung bezeichnet weitere, zwischen dem 1. Januar 2015 und dem 1. Januar 2017 vom Kanton erworbene Grundstücke, die auf die Spitalanlagengesellschaften übertragen werden.
4. Das zuständige Departement bezeichnet die beschränkten dinglichen Rechte sowie die vor- und angemerkten Rechtsverhältnisse, die auf die Spitalanlagengesellschaften übertragen werden.

### **Art. Ziff. 2** {#art_ziff.2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--320.201--Ziff. 2}

1. Die Übertragung der Grundstücke erfolgt in Form einer Sacheinlage in das Dotationskapital der Spitalanlagengesellschaften.
2. Das Dotationskapital eines Spitalverbunds erhöht sich um das Dotationskapital der im Eigentum des Spitalverbunds stehenden Spitalanlagengesellschaft.

### **Art. Ziff. 3** {#art_ziff.3 omnilex-key=ch-lexwork-sg--320.201--Ziff. 3}

1. Die Bewertung der Gebäude erfolgt zum Restwert im Zeitpunkt der Übertragung. Dieser wird ausgehend vom Anschaffungswert abzüglich den Abschreibungen nach den Richtlinien von «H+ Die Spitäler der Schweiz» berechnet.
2. Die Bewertung des Landes erfolgt zum Preis je Quadratmeter für Grundstücke in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen in den Standortgemeinden der Spitalverbunde.
3. Investitionen in Grundstücke bis zu 3 Mio. Franken, die nach dem 1. Januar 2015 getätigt wurden, werden zu 90 Prozent der Investitionskosten berücksichtigt.
4. Grundstücke nach Ziff. 1 Abs. 2 dieses Erlasses werden zum Erwerbspreis des Kantons übertragen.

### **Art. Ziff. 4** {#art_ziff.4 omnilex-key=ch-lexwork-sg--320.201--Ziff. 4}

1. Die Spitalanlagengesellschaften setzen die in folgenden Kantonsratsbeschlüssen genehmigten Projekte auf eigene Rechnung um:
   a) Kantonsratsbeschluss über den Neubau der Häuser 07A/07B des Kantonsspitals St.Gallen vom 30. November 2014;
   b) …
   c) Kantonsratsbeschluss über die Erneuerung und Erweiterung des Spitals Grabs vom 30. November 2014;
   d) Kantonsratsbeschluss über die Erneuerung und Erweiterung des Spitals Linth (2. Etappe) vom 30. November 2014;
   e) …
   f) Kantonsratsbeschluss über den Umbau und die Erweiterung des Spitals Wil (Notfall, Labor und Verwaltung) vom 27. Januar 2015.
2. Bei angefangenen Bauten und Projekten nach Abs. 1 dieser Bestimmung werden die bis zum Zeitpunkt der Übertragung der Grundstücke aufgelaufenen Kosten von der zuständigen Spitalanlagengesellschaft getragen.
3. Der Verwaltungsrat der Spitalanlagengesellschaft beschliesst über Änderungen an einem Projekt nach Abs. 1 dieser Bestimmung, die aus betrieblichen oder architektonischen Gründen notwendig sind und das Gesamtprojekt nicht wesentlich umgestalten. Weitere Änderungen an den Projekten bedürfen der Genehmigung durch die Regierung.

### **Art. Ziff. 5** {#art_ziff.5 omnilex-key=ch-lexwork-sg--320.201--Ziff. 5}

1. Die Regierung kann den Spitalanlagengesellschaften für die Finanzierung der Projekte nach Ziff. 4 Abs. 1 dieses Erlasses rückzahlbare Darlehen im Umfang der im jeweiligen Kantonsratsbeschluss bewilligten Kredite ausrichten.
2. Darlehen werden basierend auf einem zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung geltenden und der Refinanzierung des Kantons angepassten Zinssatz mit einer Laufzeit von höchstens zehn Jahren verzinst. Der Zinssatz wird nach Ablauf der Laufzeit den aktuellen Konditionen angepasst.

### **Art. Ziff. 6** {#art_ziff.6 omnilex-key=ch-lexwork-sg--320.201--Ziff. 6}

1. Der Aufwertungsgewinn, der im Zusammenhang mit der Übertragung der Grundstücke an die Spitalanlagengesellschaften resultiert, wird dem freien Eigenkapital des Kantons zugewiesen.