320.220
# Statut des Zentrums für Labormedizin
(SZL)
Vom 02.12.2021 (Stand 01.06.2022)

## 1. I. Allgemeine Bestimmung

### **Art. 1** Geltungsbereich {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--320.220--1}

1. Dieses Statut regelt die Organisation des Zentrums für Labormedizin (nachfolgend Zentrum).

## 2. II. Organe des Zentrums

## 2.1. 1. Verwaltungsrat

### **Art. 2** Aufgaben {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--320.220--2}

1. Der Verwaltungsrat ist das oberste Leitungsorgan des Zentrums.
2. Im Rahmen der gesetzlichen Zuständigkeiten obliegen dem Verwaltungsrat folgende Aufgabenbereiche:
   a) Strategie:
   Umsetzung der Eigentümerstrategie und zugehörige Berichterstattung;
   Verabschiedung und Koordination der Strategie des Zentrums;
   Festlegung von Kooperationen zur wirksamen Umsetzung des Leistungsauftrags;
   b) Leistungserbringung:
   Erfüllung des Leistungsauftrags;
   Erstellung des Leistungsberichts;
   Entscheid über das Leistungsangebot, einschliesslich darauf ausgerichteter Kooperationen;
   Festlegung der Forschungsschwerpunkte;
   Qualitätssicherung;
   c) Finanzen:
   Regelung der Finanzkompetenzen, des Rechnungswesens, des Planungs- und Budgetprozesses sowie des Controllings;
   Beschluss über das Budget und die Jahresrechnung;
   Genehmigung der Finanz- und Investitionsplanung;
   Beschlüsse über Tarife;
   d) Personal:
   Wahl Geschäftsleitung;
   Aufsicht Geschäftsleitung;
   e) Immobilien:
   Regelung Immobilienkompetenzen;
   Ausgestaltung Investitionsprozesse.

### **Art. 3** Präsidium {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sg--320.220--3}

1. Die oder der Vorsitzende des Verwaltungsrates (Verwaltungsratspräsidentin oder Verwaltungsratspräsident) leitet dessen Tätigkeit sowie dessen Sitzungen.
2. Sie oder er vertritt den Verwaltungsrat im Rahmen der Kompetenzen des Verwaltungsrates nach aussen, wenn dieser die Vertretung im Einzelfall nicht einem anderen Mitglied übertragen hat.

### **Art. 4** Vizepräsidium {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-sg--320.220--4}

1. Der Verwaltungsrat bezeichnet eine Vizepräsidentin oder einen Vizepräsidenten.
2. Bei Verhinderung der oder des Vorsitzenden übernimmt die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident deren oder dessen Aufgaben.
3. Ist auch die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident verhindert, bestimmt der Verwaltungsrat eine befristete Stellvertretung.

### **Art. 5** Ausschüsse und Zuständigkeiten einzelner Mitglieder {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-sg--320.220--5}

1. Der Verwaltungsrat kann die Vorbereitung und die Ausführung seiner Beschlüsse oder die Überwachung von Geschäften Ausschüssen oder einzelnen Mitgliedern zuweisen.

### **Art. 6** Zeichnungsberechtigung {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-sg--320.220--6}

1. Für den Verwaltungsrat zeichnet die Verwaltungsratspräsidentin oder der Verwaltungsratspräsident, im Verhinderungsfall die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident, kollektiv zu zweien mit einem anderen Mitglied des Verwaltungsrates.

## 2.2. 2. Geschäftsleitung

### **Art. 7** Zusammensetzung {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-sg--320.220--7}

1. Die Zusammensetzung der Geschäftsleitung, ihr Vorsitz und die Stellvertretung der oder des Vorsitzenden sowie deren einzelnen Mitglieder werden im Geschäfts- und Organisationsreglement festgehalten.

### **Art. 8** Aufgaben {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-sg--320.220--8}

1. Der Geschäftsleitung obliegt im Rahmen von Art. 6 GZL und der Vorgaben des Verwaltungsrates die operative Führung der Geschäfte.
2. Sie hat ein Vorbereitungs- und Antragsrecht bei den dem Verwaltungsrat nach Art. 2 Abs. 2 dieses Erlasses vorbehaltenen Aufgaben.
3. Die Geschäftsleitung erfüllt nach Art. 6 Bst. d GZL zudem alle weiteren Aufgaben, die nicht dem Verwaltungsrat zugewiesen sind.

### **Art. 9** Vertragskompetenzen und Vertretungsbefugnisse {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-sg--320.220--9}

1. Die Geschäftsleitung schliesst nach Massgabe von Art. 5 Bst. k GZL Vereinbarungen mit Dritten ab, welche die Umsetzung von operativen Geschäften im Zuständigkeitsbereich der Geschäftsleitung betreffen. Der Abschluss übriger Vereinbarungen, insbesondere betreffend Tarife oder solcher von strategischer Bedeutung oder politischer Tragweite, bleibt dem Verwaltungsrat vorbehalten.
2. Die Geschäftsleitung vertritt das Zentrum im Rahmen ihrer Befugnisse nach aussen, unter Vorbehalt der Vertretungsbefugnisse des Verwaltungsrates.

### **Art. 10** Zeichnungsberechtigung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--320.220--10}

1. Für die Geschäftsleitung zeichnen die oder der Vorsitzende zusammen mit einem anderen Mitglied der Geschäftsleitung kollektiv zu zweien.

## 2.3. 3. Revisionsstelle

### **Art. 11** Kantonale Finanzkontrolle {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--320.220--11}

1. Revisionsstelle ist die Finanzkontrolle des Kantons St.Gallen.

## 3. III. Gemeinsame Bestimmungen

### **Art. 12** Geschäfts- und Organisationsreglement {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--320.220--12}

1. Der Verwaltungsrat erlässt für den Verwaltungsrat, seine Ausschüsse und die Geschäftsleitung ein Geschäfts- und Organisationsreglement.
2. Es enthält unter Vorbehalt besonderer Bestimmungen dieses Erlasses insbesondere Bestimmungen:
   a) als Geschäftsordnung des Verwaltungsrates über:
   Weisungs-, Auskunfts- und Einsichtsrechte der Mitglieder des Verwaltungsrates;
   den Beizug von Personen mit beratender Stimme und von externen Fachpersonen;
   die Zusammensetzung, Aufgaben und Kompetenzen der Ausschüsse;
   die Organisation einer Geschäftsstelle;
   b) zur Geschäftsleitung betreffend:
   Zusammensetzung und Wahlverfahren;
   Vorsitz und Stellvertretung;
   Einzelheiten der Aufgaben nach Art. 8 dieses Erlasses;
   c) für beide Organe und ihre Gremien insbesondere über:
   Information und Kommunikation;
   Sitzungseinberufung, Sitzungsordnung und Protokollierung;
   Beschlussfassung, Präsidialverfügungen und Verfahren für Zirkulationsbeschlüsse.

### **Art. 13** Ausstand {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--320.220--13}

1. Die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Mai 1965 über den Ausstand werden sachgemäss angewendet.

### **Art. 14** Austritte {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--320.220--14}

1. Austretende Mitglieder des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung geben auf das Datum ihres Ausscheidens hin sämtliche sich in ihrem Besitz befindlichen Geschäftsunterlagen dem Zentrum zurück.
2. Sie bewahren Dritten gegenüber auch nach ihrem Austritt Stillschweigen über die während ihrer Amtsausübung erlangten Kenntnisse.

### **Art. 15** Amtliche Bekanntmachungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--320.220--15}

1. Publikationsorgan des Zentrums für amtliche Bekanntmachungen ist das Amtsblatt des Kantons St.Gallen und für öffentliche Beschaffungen soweit vorgeschrieben zusätzlich das Informationssystem über das öffentliche Beschaffungswesen in der Schweiz (SIMAP).

### **Art. 16** Weitere Bekanntmachungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--320.220--16}

1. Auf der Internetseite des Zentrums werden insbesondere veröffentlicht:
   a) das Statut;
   b) das Vademecum;
   c) die weiteren Tarife.