320.30
# Statut des Spitalverbundes
(SSV)
Vom 25.09.2024 (Stand 01.01.2025)

## 1. I. Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 1** Rechtsnatur, Firma und Sitz {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--320.30--1}

1. Nach dem Gesetz über den Spitalverbund vom 22. September 2002 besteht unter der Firma «HOCH Health Ostschweiz» eine selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt mit Sitz in St.Gallen.

### **Art. 2** Geltungsbereich {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--320.30--2}

1. Dieses Statut regelt die Organisation des Spitalverbundes.

### **Art. 3** Betriebsstätten, a) stationäre Spitalstandorte {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sg--320.30--3}

1. Der Spitalverbund führt nach Art. 2bis GSV die folgenden stationären Spitalstandorte:
   a) universitäres Lehr- und Forschungsspital St.Gallen als Zentrumsspital;
   b) erweitertes Grundversorgungsspital Grabs;
   c) Grundversorgungsspital Uznach;
   d) Grundversorgungsspital Wil.
2. Das Grundversorgungsspital Altstätten wird bis zur Umwandlung in ein Gesundheits- und Notfallzentrum ebenfalls als Spital mit stationärem Angebot geführt.
3. Die Spitalstandorte nach Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung sind Betriebsstätten ohne eigene Rechtspersönlichkeit.

### **Art. 4** b) Gesundheits- oder Notfallzentren {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-sg--320.30--4}

1. Der Spitalverbund kann nach Art. 4bis GSV und Art. 21ter des Gesundheitsgesetzes vom 28. Juni 1979 Gesundheits- oder Notfallzentren führen.
2. Der Verwaltungsrat des Spitalverbundes legt diese als Gesundheits- oder Notfallzentren geführten Betriebsstätten fest.
3. Die Gesundheits- oder Notfallzentren können als Tochtergesellschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit geführt werden.

### **Art. 5** c) weitere Betriebsstätten (Ambulatorien) {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-sg--320.30--5}

1. Der Spitalverbund kann gestützt auf Art. 4bis GSV weitere ambulante Leistungen ausserhalb der Spitalinfrastruktur erbringen.
2. Der Verwaltungsrat des Spitalverbundes legt diese als Ambulatorien geführten weiteren Betriebsstätten fest.
3. Die weiteren Betriebsstätten können als Tochtergesellschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit geführt werden.

## 2. II. Organe des Spitalverbundes

## 2.1. 1. Verwaltungsrat

### **Art. 6** Aufgaben {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-sg--320.30--6}

1. Der Verwaltungsrat ist das oberste Leitungsorgan des Spitalverbundes.
2. Im Rahmen der gesetzlichen Zuständigkeiten obliegen dem Verwaltungsrat folgende Aufgabenbereiche:
   a) Strategie:
   Umsetzung der Eigentümerstrategie und zugehörige Berichterstattung;
   Verabschiedung und Koordination der Strategie des Spitalverbundes;
   Festlegung von strategischen Kooperationen;
   b) Leistungserbringung:
   Erfüllung des Leistungsauftrags;
   Entscheid über das Leistungsangebot;
   Festlegung der Lehr- und Forschungsschwerpunkte;
   Qualitätssicherung;
   c) Finanzen:
   Regelung der Finanzkompetenzen, des Rechnungswesens, des Planungs- und Budgetprozesses sowie des Controllings;
   Beschluss über das Budget und die Jahresrechnung;
   Genehmigung der Finanz- und Investitionsplanung;
   Beschlüsse über Tarife des Spitalverbundes und seiner Tochtergesellschaften;
   d) Personal:
   Wahl Geschäftsleitung;
   Aufsicht Geschäftsleitung;
   e) Spitalanlagengesellschaft: Genehmigung von Beschlüssen des Verwaltungsrates der Spitalanlagengesellschaft nach Art. 17octies GSV.

### **Art. 7** Präsidium {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-sg--320.30--7}

1. Die oder der Vorsitzende des Verwaltungsrates (Verwaltungsratspräsidentin oder Verwaltungsratspräsident) leitet dessen Tätigkeit sowie dessen Sitzungen.
2. Sie oder er vertritt den Verwaltungsrat im Rahmen der Kompetenzen des Verwaltungsrates nach aussen, wenn dieser die Vertretung im Einzelfall nicht einem anderen Mitglied übertragen hat.

### **Art. 8** Vizepräsidium {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-sg--320.30--8}

1. Der Verwaltungsrat bezeichnet wenigstens eine Vizepräsidentin oder einen Vizepräsidenten.
2. Bei Verhinderung der oder des Vorsitzenden übernimmt die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident deren oder dessen Aufgaben.
3. Ist auch die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident verhindert, bestimmt der Verwaltungsrat eine befristete Stellvertretung.

### **Art. 9** Ausschüsse und Zuständigkeiten einzelner Mitglieder {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-sg--320.30--9}

1. Der Verwaltungsrat kann die Vorbereitung und die Ausführung seiner Beschlüsse oder die Überwachung von Geschäften Ausschüssen oder einzelnen Mitgliedern zuweisen.

### **Art. 10** Zeichnungsberechtigung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--320.30--10}

1. Für den Verwaltungsrat zeichnet die Verwaltungsratspräsidentin oder der Verwaltungsratspräsident kollektiv zu zweien mit:
   a) der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten des Verwaltungsrates;
   b) der oder dem Vorsitzenden der Geschäftsleitung des Spitalverbundes;
   c) der Sekretärin oder dem Sekretär des Verwaltungsrates.
2. Der Verwaltungsrat kann im Geschäfts- und Organisationsreglement abweichende Zeichnungsberechtigungen vorsehen.

## 2.2. 2. Geschäftsleitung

### **Art. 11** Zusammensetzung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--320.30--11}

1. Die Zusammensetzung der Geschäftsleitung, ihr Vorsitz und die Stellvertretung der oder des Vorsitzenden sowie deren einzelnen Mitglieder werden im Geschäfts- und Organisationsreglement festgehalten.

### **Art. 12** Aufgaben {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--320.30--12}

1. Der Geschäftsleitung obliegt im Rahmen von Art. 7 GSV und der Vorgaben des Verwaltungsrates die operative Führung der Geschäfte.
2. Sie hat ein Vorbereitungs- und Antragsrecht bei den dem Verwaltungsrat nach Art. 6 Abs. 2 dieses Erlasses vorbehaltenen Aufgaben.
3. Die Geschäftsleitung erfüllt zudem alle weiteren Aufgaben, die nicht dem Verwaltungsrat zugewiesen sind.

### **Art. 13** Vertragskompetenzen und Vertretungsbefugnisse {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--320.30--13}

1. Die Geschäftsleitung schliesst Vereinbarungen mit Dritten ab, welche die Umsetzung von operativen Geschäften im Zuständigkeitsbereich der Geschäftsleitung betreffen.
2. Der Abschluss übriger Vereinbarungen, insbesondere betreffend Tarife oder solcher von strategischer Bedeutung oder politischer Tragweite, bleibt dem Verwaltungsrat vorbehalten.
3. Die Geschäftsleitung vertritt den Spitalverbund im Rahmen ihrer Befugnisse nach aussen, unter Vorbehalt der Vertretungsbefugnisse des Verwaltungsrates.

### **Art. 14** Zeichnungsberechtigung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--320.30--14}

1. Für die Geschäftsleitung zeichnen die oder der Vorsitzende zusammen mit einem anderen Mitglied der Geschäftsleitung kollektiv zu zweien.
2. Der Verwaltungsrat kann im Geschäfts- und Organisationsreglement abweichende Zeichnungsberechtigungen vorsehen.

## 2.3. 3. Revisionsstelle

### **Art. 15** Kantonale Finanzkontrolle {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--320.30--15}

1. Revisionsstelle ist die Finanzkontrolle des Kantons St.Gallen.

## 3. III. Gemeinsame Bestimmungen

### **Art. 16** Geschäfts- und Organisationsreglement {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--320.30--16}

1. Der Verwaltungsrat erlässt für den Verwaltungsrat, seine Ausschüsse und die Geschäftsleitung ein Geschäfts- und Organisationsreglement.
2. Es enthält unter Vorbehalt besonderer Bestimmungen dieses Erlasses insbesondere Bestimmungen:
   a) als Geschäftsordnung des Verwaltungsrates über:
   Weisungs-, Auskunfts- und Einsichtsrechte der Mitglieder des Verwaltungsrates;
   den Beizug von Personen mit beratender Stimme und von externen Fachpersonen;
   die Zusammensetzung, Aufgaben und Kompetenzen der Ausschüsse;
   die Organisation des Verwaltungsratssekretariates des Spitalverbundes;
   b) zur Geschäftsleitung betreffend:
   Zusammensetzung und Wahlverfahren;
   Vorsitz und Stellvertretung;
   Einzelheiten der Aufgaben nach Art. 12 dieses Erlasses;
   c) für beide Organe und ihre Gremien insbesondere über:
   Information und Kommunikation;
   Sitzungseinberufung, Sitzungsordnung und Protokollierung;
   Beschlussfassung, Präsidialverfügungen und Verfahren für Zirkularbeschlüsse.

### **Art. 17** Ausstand {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--320.30--17}

1. Die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Mai 1965 über den Ausstand werden sachgemäss angewendet.

### **Art. 18** Austritte {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--320.30--18}

1. Austretende Mitglieder des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung geben auf das Datum ihres Ausscheidens hin sämtliche sich in ihrem Besitz befindlichen Geschäftsunterlagen entweder dem Spitalverbund zurück oder bestätigen schriftlich, dass sämtliche elektronischen Geschäftsdaten gelöscht und weitere Geschäftsunterlagen korrekt entsorgt worden sind.
2. Sie bewahren Dritten gegenüber auch nach ihrem Austritt Stillschweigen über die während ihrer Amtsausübung erlangten Kenntnisse.

### **Art. 19** Amtliche Bekanntmachungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--320.30--19}

1. Publikationsorgan des Spitalverbundes für amtliche Bekanntmachungen ist das Amtsblatt des Kantons St.Gallen (Publikationsplattform) und für öffentliche Beschaffungen soweit vorgeschrieben zusätzlich das Informationssystem über das öffentliche Beschaffungswesen in der Schweiz (SIMAP).

### **Art. 20** Weitere Bekanntmachungen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--320.30--20}

1. Auf der Internetseite des Spitalverbundes werden insbesondere veröffentlicht:
   a) das Statut;
   b) die Taxordnung und die Taxtarife.

## 4. IV. Schlussbestimmungen

### **Art. 21** Übergangsbestimmungen zum V. Nachtrag zum Gesetz über die Spitalverbunde {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--320.30--21}

1. Im Rahmen der Fusion nach Art. 24 GSV werden in den bestehenden Spitalverbund Kantonsspital St.Gallen überführt:
   a) der Spitalverbund «Spitalregion Rheintal Werdenberg Sarganserland» mit den Betriebsstätten Spital Altstätten und Spital Grabs;
   b) der Spitalverbund «Spital Linth» mit der Betriebsstätte Spital Linth in Uznach;
   c) der Spitalverbund «Spitalregion Fürstenland Toggenburg» mit der Betriebsstätte Spital Wil.
2. Der bestehende Spitalverbund Kantonsspital St.Gallen übernimmt unter neuer Firma nach Art. 1 dieses Erlasses ab Vollzugsbeginn des V. Nachtrags zum GSV durch Fusion insbesondere sämtliche Aktiven und Passiven der drei Spitalverbunde nach Abs. 1 Bst. a–c dieser Bestimmung.
3. Der Spitalverbund sorgt für die Erstellung der konsolidierten Jahresrechnungen per 31. Dezember 2024 und der Geschäftsberichte 2024 der bisherigen vier Spitalverbunde.