320.5
# Gesetz über den Psychiatrieverbund
(GPV)
Vom 25.01.2011 (Stand 01.01.2025)

## 1. I. Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 1** Rechtsnatur und Sitz {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--320.5--1}

1. Der Kanton führt unter dem Namen «Psychiatrie St.Gallen» einen Psychiatrieverbund in Form einer selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalt.
2. Der Psychiatrieverbund hat seinen Sitz am Ort der Geschäftsstelle des Verwaltungsrates.

### **Art. 2** Aufgaben, a) Grundsatz {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--320.5--2}

1. Der Psychiatrieverbund trägt bei:
   a) zur bedarfsgerechten stationären und tagesklinischen Psychiatrieversorgung sowie zur dezentralen ambulanten Versorgung in Zusammenarbeit mit den freipraktizierenden Angehörigen der Gesundheitsberufe;
   b) zur Notfallversorgung bei psychischen Krankheiten;
   c) zur Aus- und Weiterbildung in den Berufen des Gesundheitswesens.
2. Er betreibt stationäre Angebote an den Standorten Pfäfers und Wil.

### **Art. 3** b) Leistungsauftrag {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sg--320.5--3}

1. Der Leistungsauftrag konkretisiert die Aufgaben nach Art. 2 dieses Erlasses.
2. Er kann weitere Standorte für die Bereitstellung des Leistungsangebots festlegen.

### **Art. 4** &hellip; {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-sg--320.5--4}

## 2. II. Zuständigkeiten

## 2.1. 1. Organe des Psychiatrieverbundes

### **Art. 5** Organe {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-sg--320.5--5}

1. Organe des Psychiatrieverbundes sind:
   a) Verwaltungsrat;
   b) Geschäftsleitung;
   c) Revisionsstelle.

### **Art. 6** Verwaltungsrat, a) Zusammensetzung und Wahl<strong>*</strong> {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-sg--320.5--6}

1. Dem Verwaltungsrat gehören höchstens sieben nach fachlichen Kriterien gewählte Mitglieder an. Mitglieder anderer Organe des Psychiatrieverbundes sowie Mitglieder der Regierung sind nicht wählbar.
   a) …
   b) …
2. Die Amtsdauer beträgt höchstens vier Jahre. Sie endet spätestens mit der Vollendung des 70. Altersjahres. Im Übrigen konstituiert sich der Verwaltungsrat selbst.

### **Art. 7** b) Zuständigkeit {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-sg--320.5--7}

1. Der Verwaltungsrat:
   a) erlässt das Statut des Psychiatrieverbundes. Dieses regelt insbesondere:
   die Organisation des Psychiatrieverbundes;
   Aufgaben und Zuständigkeiten der Geschäftsleitung;
   den Ort der Geschäftsstelle des Verwaltungsrates;
   b) organisiert Rechnungswesen und interne Finanzkontrolle;
   c) …
   d) erlässt die Tarife für die Leistungen des Psychiatrieverbundes, soweit es sich nicht um Tarife zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung handelt;
   e) wählt die Geschäftsleitung und deren Vorsitzende oder Vorsitzenden;
   f beaufsichtigt die Geschäftsleitung;
   g) schliesst Vereinbarungen mit Dritten ab, soweit nicht nach dem Statut die Geschäftsleitung zuständig ist;
   h) erlässt Weisungen über die Leitung des Psychiatrieverbundes;
   i) sorgt für Qualitätssicherung und Controlling;
   k) sorgt für die Finanzplanung;
   l) beschliesst über Budget und Jahresrechnung;
   m) beantragt der Regierung Gewinn- und Verlustverteilung und beschliesst über die Verwendung eines dem Psychiatrieverbund verbleibenden Gewinns;
   n) beschliesst über den Geschäftsbericht.

### **Art. 8** Geschäftsleitung {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-sg--320.5--8}

1. Die Geschäftsleitung:
   a) stellt die operative Führung nach Massgabe des Statuts sicher;
   b) erfüllt die Aufgaben, die ihr durch Statut und Anordnungen des Verwaltungsrates übertragen sind;
   c) wählt die Mitarbeitenden, soweit nicht nach dem Statut der Verwaltungsrat zuständig ist;
   d) erfüllt alle weiteren Aufgaben, die nicht dem Verwaltungsrat zugewiesen sind.

### **Art. 9** Revisionsstelle {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-sg--320.5--9}

1. Die Regierung wählt als Revisionsstelle die kantonale Finanzkontrolle oder eine externe Revisionsstelle.
2. Die Revisionsstelle prüft Rechnungswesen und Jahresrechnung des Psychiatrieverbundes.

## 2.2. 2. Regierung<strong>*</strong>

### **Art. 10** Zuständigkeit<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--320.5--10}

1. Die Regierung:
   a) legt den Leistungsauftrag fest;
   b) …
   c) genehmigt das Statut;
   d) übt die Aufsicht über den Psychiatrieverbund aus;
   e) wählt den Verwaltungsrat und bestimmt den Vorsitz;
   f) kann Mitglieder des Verwaltungsrates bei Vorliegen eines ausreichenden sachlichen Grundes während der Amtsdauer abwählen. Art. 21 Abs. 2 Bst. b bis e des Personalgesetzes vom 25. Januar 2011 werden sachgemäss angewendet;
   g) bestimmt die Entschädigung der Mitglieder des Verwaltungsrates;
   h) legt Vorgaben über Qualitätssicherung und Controlling fest;
   i) genehmigt die Jahresrechnung und beschliesst über Gewinn- und Verlustverteilung;
   k) genehmigt den Geschäftsbericht und bringt ihn dem Kantonsrat zur Kenntnis.
2. Regierung und zuständiges Departement können im Rahmen ihrer Zuständigkeiten die das Geschäft betreffenden Akten einsehen.

### **Art. 11** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--320.5--11}

## 3. III. Betrieb

### **Art. 12** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--320.5--12}

### **Art. 13** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--320.5--13}

### **Art. 14** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--320.5--14}

### **Art. 15** c) Gewinnverwendung und Verlustvortrag {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--320.5--15}

1. Die Verwendung des Gewinns ist auf Zwecke beschränkt, die der Erfüllung des Leistungsauftrags dienen.
2. Ein Verlust kann vorgetragen werden, sofern die Pflichtreserven noch nicht einen Fünftel des Dotationskapitals erreichen.

### **Art. 16** d) Pflichtreserve {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--320.5--16}

1. Erzielt der Psychiatrieverbund einen Gewinn und ist ein Verlustvortrag abgetragen, weist er einen Fünftel des Gewinns der Pflichtreserve zu, bis diese einen Fünftel des Dotationskapitals erreicht.
2. Die Pflichtreserve dient der Deckung von Verlusten und der Finanzierung von Massnahmen, die geeignet sind, die Folgen schlechten Geschäftsgangs zu mildern.

### **Art. 17** Immobilien, a) Nutzung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--320.5--17}

1. Der Kanton stellt dem Psychiatrieverbund die dem Betrieb dienenden Immobilien zur Verfügung.
2. Der Psychiatrieverbund entrichtet eine angemessene Abgeltung für die Nutzung auf der Grundlage einer betriebswirtschaftlichen Vollkostenrechnung.
3. Verwaltungsrat und zuständiges Departement vereinbaren die Höhe der Abgeltung. Die Regierung entscheidet bei Uneinigkeit.

### **Art. 18** Immobilien, b) Unterhalt {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--320.5--18}

1. Der Psychiatrieverbund sorgt für den Unterhalt der Immobilien.

## 4. IV. Schlussbestimmungen

### **Art. 21** Übergangsbestimmungen vom 25. Januar 2011, a) Errichtung der Psychiatrieverbunde<strong>*</strong> {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--320.5--21}

1. Der Kanton errichtet die Psychiatrieverbunde durch Überführung der St.Gallischen Kantonalen Psychiatrischen Dienste – Sektor Nord und der St.Gallischen Kantonalen Psychiatrischen Dienste – Region Süd in selbständige öffentlich-rechtliche Anstalten nach Art. 1 dieses Erlasses.
2. Mit Errichtung der Psychiatrieverbunde gehen an diese über:
   a) als Aktiven die Betriebsmittel, Patientenfonds und im Zeitpunkt der Errichtung vorhandenen Globalkreditreserven;
   b) als Passiven die den St.Gallischen Kantonalen Psychiatrischen Diensten zuzurechnenden Verpflichtungen des Kantons und die im Zeitpunkt der Errichtung vorhandenen Globalkreditfehlbeträge.
3. Vorbehalten bleiben die zivilrechtlichen Regelungen über die Schuldübernahme.

### **Art. 22** b) Dotationskapital {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--320.5--22}

1. Der Kanton stattet die Psychiatrieverbunde mit einem Dotationskapital von gesamthaft höchstens 10 Mio. Franken aus.
2. Der Kantonsrat legt den Betrag für den Psychiatrieverbund im Voranschlag fest.

### **Art. 23** c) Personal {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--320.5--23}

1. Das bei den St.Gallischen Kantonalen Psychiatrischen Diensten angestellte Personal tritt mit Errichtung der Psychiatrieverbunde in das Arbeitsverhältnis mit diesen über.
2. Die Anstellungsverhältnisse bleiben unverändert.
3. Das zuständige Departement regelt den Übergang.

### **Art. 24** Vollzugsbeginn {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--320.5--24}

1. Die Regierung bestimmt den Vollzugsbeginn dieses Erlasses.

### **Art. 25** Übergangsbestimmungen des II. Nachtrags vom 9. August 2022, a) Rechtsnachfolge {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--320.5--25}

1. Der Psychiatrieverbund «Psychiatrie St.Gallen» ist Rechtsnachfolger des Psychiatrieverbundes Nord und des Psychiatrieverbundes Süd. Insbesondere übernimmt er von ihnen mit Vollzugsbeginn dieses Nachtrags sämtliche:
   a) Aktiven und Passiven;
   b) vertraglichen und ausservertraglichen Rechte und Verpflichtungen;
   c) bestehenden und zukünftigen Haftungsverpflichtungen aus ihrer Tätigkeit.

### **Art. 26** b) Organe {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--320.5--26}

1. Der bisherige Verwaltungsrat des Psychiatrieverbundes Nord und des Psychiatrieverbundes Süd ist bis zum 31. Mai 2024 Verwaltungsrat des Psychiatrieverbundes «Psychiatrie St.Gallen».
2. Bis zum Amtsantritt der Geschäftsleitung für den Psychiatrieverbund «Psychiatrie St.Gallen» bleiben die bisherigen Geschäftsleitungen des Psychiatrieverbundes Nord und des Psychiatrieverbundes Süd für die Aufgaben nach Art. 8 dieses Erlasses zuständig.