320.50
# Statut des Psychiatrieverbundes
Vom 15.09.2022 (Stand 01.01.2023)

## 1. I. Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 1** Rechtsnatur, Firma und Sitz {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--320.50--1}

1. Nach dem Gesetz über den Psychiatrieverbund vom 25. Januar 2011 besteht eine selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt «Psychiatrie St.Gallen» mit Sitz in St.Gallen.

### **Art. 2** Geltungsbereich {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--320.50--2}

1. Dieses Statut regelt die Organisation des Psychiatrieverbundes, die Aufgaben und Zuständigkeiten des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung sowie den Ort der Geschäftsstelle des Verwaltungsrates.

## 2. II. Organe des Psychiatrieverbundes

## 2.1. 1. Verwaltungsrat

### **Art. 3** Aufgaben {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sg--320.50--3}

1. Der Verwaltungsrat ist das oberste Leitungsorgan des Psychiatrieverbundes.
2. Im Rahmen der gesetzlichen Zuständigkeiten obliegen dem Verwaltungsrat folgende Aufgabenbereiche:
   a) Strategie:
   Umsetzung der Eigentümerstrategie und zugehörige Berichterstattung;
   Verabschiedung und Koordination der Strategie des Psychiatrieverbundes;
   Festlegung von Kooperationen zur wirksamen Umsetzung des Leistungsauftrags;
   b) Leistungserbringung:
   Erfüllung des Leistungsauftrags;
   Erstellung des Leistungsberichts;
   Entscheid über das Leistungsangebot, einschliesslich darauf ausgerichteter Kooperationen;
   Festlegung der Forschungsschwerpunkte;
   Qualitätssicherung;
   c) Finanzen:
   Regelung der Finanzkompetenzen, des Rechnungswesens, des Planungs- und Budgetprozesses sowie des Controllings;
   Beschluss über das Budget und die Jahresrechnung;
   Genehmigung der Finanz- und Investitionsplanung;
   Beschlüsse über Tarife;
   Regelung von Entschädigungen der Mitglieder von Organen und Gremien, soweit diese nicht in der Verordnung über die Höhe, Ausrichtung und Ablieferung von Vergütungen im Zusammenhang mit der Einsitznahme in Organe von Organisationen mit kantonaler Beteiligung vom 6. Oktober 2015 abschliessend festgelegt sind;
   d) Personal:
   Wahl Geschäftsleitung;
   Wahl der Chefärztinnen und Chefärzte;
   Aufsicht Geschäftsleitung;
   Oberaufsicht über die Personalentwicklung und -führung sowie die Aus- und Weiterbildung;
   Erlass eines Personalreglements und eines Personalleitbilds;
   e) Immobilien:
   Regelung Immobilienkompetenzen;
   Ausgestaltung Investitionsprozesse.

### **Art. 4** Präsidium {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-sg--320.50--4}

1. Die oder der Vorsitzende des Verwaltungsrates (Verwaltungsratspräsidentin oder Verwaltungsratspräsident) leitet dessen Tätigkeit sowie dessen Sitzungen.
2. Sie oder er vertritt den Verwaltungsrat im Rahmen der Kompetenzen des Verwaltungsrates nach aussen, wenn dieser die Vertretung im Einzelfall nicht einem anderen Mitglied übertragen hat.

### **Art. 5** Vizepräsidium {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-sg--320.50--5}

1. Der Verwaltungsrat bezeichnet eine Vizepräsidentin oder einen Vizepräsidenten.
2. Bei Verhinderung der oder des Vorsitzenden übernimmt die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident deren oder dessen Aufgaben.
3. Ist auch die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident verhindert, bestimmt der Verwaltungsrat eine befristete Stellvertretung.

### **Art. 6** Ausschüsse und Zuständigkeiten einzelner Mitglieder {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-sg--320.50--6}

1. Der Verwaltungsrat kann die Vorbereitung und die Ausführung seiner Beschlüsse oder die Überwachung von Geschäften Ausschüssen oder einzelnen Mitgliedern zuweisen.

### **Art. 7** Zeichnungsberechtigung {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-sg--320.50--7}

1. Für den Verwaltungsrat zeichnet die Verwaltungsratspräsidentin oder der Verwaltungsratspräsident kollektiv zu zweien mit:
   a) der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten des Verwaltungsrates;
   b) mit der oder dem Vorsitzenden der Geschäftsleitung des Psychiatrieverbundes;
   c) mit der Sekretärin oder dem Sekretär des Verwaltungsrates.
2. Der Verwaltungsrat kann im Geschäfts- und Organisationsreglement abweichende Zeichnungsberechtigungen vorsehen.

### **Art. 8** Geschäftsstelle {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-sg--320.50--8}

1. Der Verwaltungsrat führt eine Geschäftsstelle. Sie befindet sich in St.Gallen.
2. Aufgaben und Organisation der Geschäftsstelle werden im Geschäfts- und Organisationsreglement festgehalten.

## 2.2. 2. Geschäftsleitung

### **Art. 9** Zusammensetzung {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-sg--320.50--9}

1. Die Zusammensetzung der Geschäftsleitung, ihr Vorsitz und die Stellvertretung der oder des Vorsitzenden sowie deren einzelnen Mitglieder werden im Geschäfts- und Organisationsreglement festgehalten.

### **Art. 10** Aufgaben {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--320.50--10}

1. Der Geschäftsleitung obliegt im Rahmen von Art. 8 GPV und der Vorgaben des Verwaltungsrates die operative Führung der Geschäfte.
2. Sie hat ein Vorbereitungs- und Antragsrecht bei den dem Verwaltungsrat nach Art. 3 Abs. 2 dieses Erlasses vorbehaltenen Aufgaben.
3. Die Geschäftsleitung erfüllt nach Art. 8 Bst. d GPV zudem alle weiteren Aufgaben, die nicht dem Verwaltungsrat zugewiesen sind.

### **Art. 11** Vertragskompetenzen und Vertretungsbefugnisse {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--320.50--11}

1. Die Geschäftsleitung schliesst nach Massgabe von Art. 7 Bst. g GPV Vereinbarungen mit Dritten ab, welche die Umsetzung von operativen Geschäften im Zuständigkeitsbereich der Geschäftsleitung betreffen.
2. Der Abschluss übriger Vereinbarungen, insbesondere betreffend Tarife oder solcher von strategischer Bedeutung oder politischer Tragweite, bleibt dem Verwaltungsrat vorbehalten.
3. Die Geschäftsleitung vertritt den Psychiatrieverbund im Rahmen ihrer Befugnisse nach aussen, unter Vorbehalt der Vertretungsbefugnisse des Verwaltungsrates.

### **Art. 12** Zeichnungsberechtigung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--320.50--12}

1. Für die Geschäftsleitung zeichnen die oder der Vorsitzende zusammen mit einem anderen Mitglied der Geschäftsleitung kollektiv zu zweien.
2. Der Verwaltungsrat kann im Geschäfts- und Organisationsreglement abweichende Zeichnungsberechtigungen vorsehen.

## 2.3. 3. Revisionsstelle

### **Art. 13** Kantonale Finanzkontrolle {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--320.50--13}

1. Revisionsstelle ist die Finanzkontrolle des Kantons St.Gallen.

## 3. III. Gemeinsame Bestimmungen

### **Art. 14** Geschäfts- und Organisationsreglement {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--320.50--14}

1. Der Verwaltungsrat erlässt für den Verwaltungsrat, seine Ausschüsse und Gremien sowie die Geschäftsleitung ein Geschäfts- und Organisationsreglement.
2. Es enthält unter Vorbehalt besonderer Bestimmungen dieses Erlasses insbesondere Bestimmungen:
   a) a) als Geschäftsordnung des Verwaltungsrates über:
   Weisungs-, Auskunfts- und Einsichtsrechte der Mitglieder des Verwaltungsrates;
   den Beizug von Personen mit beratender Stimme und von externen Fachpersonen;
   die Zusammensetzung, Aufgaben und Kompetenzen der Ausschüsse sowie der unterstützenden Gremien;
   die Organisation der Geschäftsstelle;
   b) zur Geschäftsleitung betreffend:
   Zusammensetzung und Wahlverfahren;
   Vorsitz und Stellvertretung;
   Einzelheiten der Aufgaben nach Art. 10 dieses Erlasses;
   c) für beide Organe und ihre Gremien insbesondere über:
   Information und Kommunikation;
   Sitzungseinberufung, Sitzungsordnung und Protokollierung;
   Beschlussfassung, Präsidialverfügungen und Verfahren für Zirkulationsbeschlüsse.

### **Art. 15** Ausstand {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--320.50--15}

1. Die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Mai 1965 über den Ausstand werden sachgemäss angewendet.

### **Art. 16** Austritte {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--320.50--16}

1. Austretende Mitglieder des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung geben auf das Datum ihres Ausscheidens hin sämtliche sich in ihrem Besitz befindlichen Geschäftsunterlagen dem Psychiatrieverbund zurück oder bestätigen schriftlich, dass sämtliche Geschäftsdaten gelöscht und Geschäftsunterlagen korrekt entsorgt worden sind.
2. Sie bewahren Dritten gegenüber auch nach ihrem Austritt Stillschweigen über die während ihrer Amtsausübung erlangten Kenntnisse.

### **Art. 17** Amtliche Bekanntmachungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--320.50--17}

1. Publikationsorgan des Psychiatrieverbundes für amtliche Bekanntmachungen ist das Amtsblatt des Kantons St.Gallen (Publikationsplattform) und für öffentliche Beschaffungen soweit vorgeschrieben zusätzlich das Informationssystem über das öffentliche Beschaffungswesen in der Schweiz (SIMAP).

### **Art. 18** Weitere Bekanntmachungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--320.50--18}

1. Auf der Internetseite des Psychiatrieverbundes werden insbesondere veröffentlicht:
   a) das Statut;
   b) die Taxordnung und die Taxtarife.