321.916.41
# Kantonsratsbeschluss über die Umsetzung der Erweiterung und Erneuerung des Hauses 02 am Kantonsspital St.Gallen nach Übertragung der Spitalimmobilien
Vom 29.11.2016 (Stand 01.01.2017)

### **Art. Ziff. 1** {#art_ziff.1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--321.916.41--Ziff. 1}

1. Die zuständige Spitalanlagengesellschaft setzt den Kantonsratsbeschluss über die Erweiterung und Erneuerung des Hauses 02 am Kantonsspital St.Gallen vom 31. Januar 2017 auf eigene Rechnung um.
2. Die bis zum Zeitpunkt der Übertragung des Grundstücks 01576C aufgelaufenen Kosten für das Projekt nach Abs. 1 dieser Bestimmung werden von der zuständigen Spitalanlagengesellschaft getragen.
3. Der Verwaltungsrat der zuständigen Spitalanlagengesellschaft beschliesst über Änderungen am Projekt nach Abs. 1 dieser Bestimmung, die aus betrieblichen oder architektonischen Gründen notwendig sind und das Gesamtprojekt nicht wesentlich umgestalten. Weitere Änderungen am Projekt bedürfen der Genehmigung durch die Regierung.

### **Art. Ziff. 2** {#art_ziff.2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--321.916.41--Ziff. 2}

1. Die Regierung kann der zuständigen Spitalanlagengesellschaft für die Finanzierung des Projekts nach Ziff. 1 Abs. 1 dieses Erlasses ein rückzahlbares Darlehen im Umfang des im zugehörigen Kantonsratsbeschluss bewilligten Kredits ausrichten.
2. Darlehen werden basierend auf einem zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung geltenden und der Refinanzierung des Kantons angepassten Zinssatz mit einer Laufzeit von höchstens zehn Jahren verzinst. Der Zinssatz wird nach Ablauf der Laufzeit den aktuellen Konditionen angepasst.