322.51
# Vereinbarung über die Aufnahme von Patienten aus dem Fürstentum Liechtenstein in den st.gallischen Heil- und Pflegeanstalten St.Pirminsberg und Wil
Vom 08.02.1965 (Stand 01.01.1965)

### **Art. 1** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--322.51--1}

1. In der Heil- und Pflegeanstalt St.Pirminsberg und, wenn diese besetzt ist, in der Heil- und Pflegeanstalt Wil werden mindestens sechs Betten für Patienten aus dem Fürstentum Liechtenstein zur Verfügung gestellt.
2. Weitere Patienten aus dem Fürstentum Liechtenstein werden aufgenommen, soweit die Platzverhältnisse es gestatten.

### **Art. 2** {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--322.51--2}

1. Die Patienten aus dem Fürstentum Liechtenstein werden gemäss den allgemeinen für die Heil- und Pflegeanstalten St.Pirminsberg und Wil gültigen Vorschriften aufgenommen.
2. Sie sind in bezug auf die Taxen den schweizerischen Nichtkantonseinwohnern gleichgestellt.
3. Das Sanitätsdepartement zeigt der Regierung des Fürstentums Liechtenstein Taxänderungen rechtzeitig vor Vollzugsbeginn an.

### **Art. 3** {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sg--322.51--3}

1. Die Anstaltsleitungen sind berechtigt, ausnahmsweise besonders gefährliche oder störende Patienten nicht aufzunehmen oder vom weiteren Aufenthalt in der Anstalt auszuschliessen.

### **Art. 4** {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-sg--322.51--4}

1. Die Regierung des Fürstentums Liechtenstein oder ein von ihr bezeichneter Vertreter können jederzeit die Heil- und Pflegeanstalten St.Pirminsberg und Wil besichtigen und mit den liechtensteinischen Patienten sprechen.

### **Art. 5** {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-sg--322.51--5}

1. Die Parteien sind berechtigt, diese Vereinbarung unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten auf den 31. Dezember eines Jahres zu kündigen.

### **Art. 6** {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-sg--322.51--6}

1. Diese Vereinbarung gelangt nach der Genehmigung des Regierungsrates des Kantons St.Gallen ab 1. Januar 1965 zur Anwendung.
2. Der bisherige Vertrag vom 12. Januar 1953 wird aufgehoben.