325.51
# Vollzugsverordnung zur Bundesgesetzgebung über die Schwangerschaftsberatungsstellen
Vom 12.02.1985 (Stand 18.11.2003)

### **Art. 1** Anerkennung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--325.51--1}

1. Anerkannte Schwangerschaftsberatungsstellen sind die Beratungsstellen für Familienplanung, Schwangerschaft und Sexualität in St.Gallen, Jona, Sargans und Wattwil.

### **Art. 2** Zusammenarbeit mit den Kantonen Appenzell A.Rh. und Appenzell I.Rh. {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--325.51--2}

1. Die anerkannten Schwangerschaftsberatungsstellen stehen auch für Ratsuchende aus den Kantonen Appenzell A.Rh. und Appenzell I.Rh. zur Verfügung.
2. Die Zusammenarbeit wird zwischen den zuständigen Behörden der beteiligten Kantone vertraglich geregelt. Die Verträge bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates.

### **Art. 3** Staatsbeiträge {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sg--325.51--3}

1. Der Staat übernimmt die nach Abzug von Beiträgen der politischen Gemeinden, anderer Kantone und Dritter nicht gedeckten anerkannten Ausgaben der Schwangerschaftsberatungsstellen.
2. Die Kreditbewilligung durch den Grossen Rat bleibt vorbehalten.

### **Art. 4** Zuständige Behörde {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-sg--325.51--4}

1. Das Gesundheitsdepartement ist die für den Vollzug zuständige Behörde.
2. Es hat insbesondere folgende Aufgaben:
   a) Beaufsichtigung der Schwangerschaftsberatungsstellen;
   b) Antrag auf Errichtung oder Anerkennung neuer Schwangerschaftsberatungsstellen bei ausgewiesenem Bedürfnis;
   c) Veröffentlichung und Information gemäss Bundesgesetzgebung;
   d) Verkehr mit dem Bundesamt für Sozialversicherung sowie den zuständigen Behörden der Kantone Appenzell A.Rh. und Appenzell I.Rh.

### **Art. 5** Vollzugsbeginn {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-sg--325.51--5}

1. Diese Verordnung wird ab 1. Mai 1985 angewendet.