331.111
# Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung
Vom 12.12.1995 (Stand 01.01.2026)

## 1. I. Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 1** Zuständigkeit, a) Gesundheitsdepartement {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--331.111--1}

1. Das Gesundheitsdepartement vollzieht die Bundes- und die kantonale Gesetzgebung über die Krankenversicherung, soweit nicht eine andere staatliche Behörde, die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St.Gallen oder die politische Gemeinde zuständig ist.
2. Ihm obliegen insbesondere:
   a) die Überwachung der Einhaltung der Versicherungspflicht;
   b) die Überwachung des Vollzugs der Prämienverbilligung, die Abrechnung des Bundesbeitrags für die Prämienverbilligung und der Prämienverbilligung mit der Sozialversicherungsanstalt;
   c) …
   d) die Zulassung und die Beaufsichtigung von Leistungserbringern im Bereich der ambulanten Krankenpflege.

### **Art. 2** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--331.111--2}

### **Art. 2a** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--331.111--2a}

### **Art. 3** Ausstand {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sg--331.111--3}

1. Der Leistungserbringer meldet seinen Ausstand dem Gesundheitsdepartement.
2. Das Gesundheitsdepartement veröffentlicht den Ausstand eines Leistungserbringers im kantonalen Amtsblatt.
3. Der Ausstand ist ab Beginn des Monats rechtswirksam, der dem Datum der Veröffentlichung folgt.

## 2. II. Obligatorische Krankenversicherung

## 2.1. 1. Versicherungspflicht

### **Art. 4** Kontrollstelle, a) Zuständigkeit {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-sg--331.111--4}

1. Zuständig ist die Kontrollstelle für Krankenversicherung jener politischen Gemeinde, in der die versicherungspflichtige Person ihren zivilrechtlichen Wohnsitz hat.
2. Für Grenzgängerinnen und Grenzgänger ist die Kontrollstelle am Arbeitsort der versicherungspflichtigen Person zuständig.
3. Die Kontrollstelle kann Verfügungen mit Wirkung sowohl gegenüber der versicherungspflichtigen Person als auch gegenüber dem Versicherer erlassen.

### **Art. 5** b) Mitwirkung, 1. des Einwohneramtes {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-sg--331.111--5}

1. Das Einwohneramt meldet der Kontrollstelle innert acht Tagen neu zugezogene Personen und Neugeborene.

### **Art. 5bis** 2. der kantonalen Stelle {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-sg--331.111--5bis}

1. Das Migrationsamt meldet der Kontrollstelle die Grenzgängerinnen und Grenzgänger.

### **Art. 6** c) Registrierung {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-sg--331.111--6}

1. Die Kontrollstelle registriert Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz oder einer fremdenpolizeilichen Bewilligung zum Aufenthalt im Kanton, die:
   a) der Versicherungspflicht nicht unterstehen;
   b) auf Gesuch hin von der Versicherungspflicht ausgenommen sind.

### **Art. 7** Ausnahme von der Versicherungspflicht {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-sg--331.111--7}

1. Wer eine Ausnahme von der Versicherungspflicht beansprucht, reicht das Gesuch der Kontrollstelle ein.

### **Art. 8** Freiwillige Versicherung {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-sg--331.111--8}

1. Wer sich freiwillig der Versicherung unterstellt, reicht das Gesuch der Kontrollstelle am Wohnort ein.
2. Grenzgängerinnen und Grenzgänger reichen das Gesuch der Kontrollstelle am Arbeitsort ein.

## 2.2. 2. Prämienverbilligung

### **Art. 9** Anspruchsberechtigung, a) Personen mit Wohnsitz oder Aufenthaltsberechtigung im Kanton<strong>*</strong> {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-sg--331.111--9}

1. …
2. …
3. Massgebend für die Anspruchsberechtigung auf Prämienverbilligung für Personen, die nach dem 1. Januar aus dem Ausland in den Kanton ziehen, sind die persönlichen und familiären Verhältnisse zum Zeitpunkt der Antragstellung.
3bis Der Anspruch der mitversicherten Familienangehörigen mit zivilrechtlichem Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in Island, in Norwegen oder im Vereinigten Königreich leitet sich von der Person mit Aufenthalt im Kanton ab.
4. …

### **Art. 9a** b) Grenzgängerinnen und Grenzgänger<strong>*</strong> {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-sg--331.111--9a}

1. Massgebend für Grenzgängerinnen und Grenzgänger mit zivilrechtlichem Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in Island, in Norwegen oder im Vereinigten Königreich, die am 1. Januar des Jahres, für das die Prämienverbilligung beansprucht wird, in einem Arbeitsverhältnis im Kanton stehen, sind die persönlichen und familiären Verhältnisse am 1. Januar.
2. Massgebend für Grenzgängerinnen und Grenzgänger mit zivilrechtlichem Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in Island, in Norwegen oder im Vereinigten Königreich und mit einer Erwerbsaufnahme während des Kalenderjahres in der Schweiz sowie einem Anknüpfungspunkt an den Kanton sind die persönlichen und familiären Verhältnisse zum Zeitpunkt der Antragstellung.
3. Der Anspruch der mitversicherten Familienangehörigen von Grenzgängerinnen und Grenzgängern mit zivilrechtlichem Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in Island, in Norwegen oder im Vereinigten Königreich leitet sich von der Person mit Anbindung an den Kanton ab.
4. Abs. 1–3 dieser Bestimmung werden sachgemäss auf Beziehende einer Leistung der schweizerischen Arbeitslosenversicherung mit zivilrechtlichem Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in Island, in Norwegen oder im Vereinigten Königreich und deren Familienangehörige angewendet.

### **Art. 10** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--331.111--10}

### **Art. 10bis** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--331.111--10bis}

### **Art. 11** Ermittlung der Anspruchsberechtigten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--331.111--11}

1. Die Sozialversicherungsanstalt ermittelt im Januar des Bezugsjahres zusammen mit den Steuerbehörden die voraussichtlich anspruchsberechtigten Personen.
2. Ausgenommen sind Personen nach Art. 22 Abs. 2 dieser Verordnung.
3. Für Beziehende von finanzieller Sozialhilfe oder von Elternschaftsbeiträgen kann die Sozialversicherungsanstalt auch unterjährig periodische Abgleiche der Daten mit den zuständigen Stellen der politischen Gemeinden vornehmen.

### **Art. 12** Massgebendes Einkommen, a) Grundlagen, 1. ordentlich besteuerte Personen, aa) Grundsatz<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--331.111--12}

1. Grundlage für die Berechnung des massgebenden Einkommens bildet das nach kantonalem Steuerrecht ermittelte Reineinkommen der Steuerperiode des vorletzten Jahres vor dem Bezugsjahr für:
   a) noch nicht definitiv veranlagte Personen gemäss Steuerdeklaration;
   b) definitiv veranlagte Personen gemäss Veranlagung.
2. Das massgebende Einkommen entspricht dem Reineinkommen:
   1. zuzüglich 20 Prozent des steuerbaren Vermögens;
   2. zuzüglich die Beiträge an die Gebundene Selbstvorsorge Säule 3a;
   3. zuzüglich die Leistungen und Einkaufsbeiträge an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge;
   4. zuzüglich den Liegenschaftsaufwand, soweit dieser den Pauschalabzug von 20 Prozent der Mieteinnahmen übersteigt;
   5. zuzüglich den Vorjahresverlusten nach Art. 42 des Steuergesetzes vom 9. April 1998;
   5bis. zuzüglich 75 Prozent des im vereinfachten Verfahren nach Art. 3 des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit vom 17. Juni 2005 abgerechneten Bruttolohns;
   5ter zuzüglich die freiwilligen Zuwendungen und Parteispenden nach Art. 46 Abs. 1 Bst. c des Steuergesetzes vom 9. April 1998;
   5quater. …
   5quinquies. zuzüglich den Abzug von 30 Prozent auf den Mietwert des selbstbewohnten Eigenheims nach Art. 34 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 9. April 1998;
   5sexies. zuzüglich den Abzug von 30 Prozent auf den Erträgen von qualifizierten Beteiligungen des Geschäftsvermögens nach Art. 31bis Abs. 1 des Steuergesetzes vom 9. April 1998;
   5septies. zuzüglich den Abzug von 30 Prozent auf den Erträgen von qualifizierten Beteiligungen des Privatvermögens nach Art. 33 Abs. 1bis des Steuergesetzes vom 9. April 1998;
   6. abzüglich den Kinderabzug nach Art. 14 dieses Erlasses.
3. Personen mit einem steuerbaren Vermögen von über Fr. 100 000.– haben keinen Anspruch auf Prämienverbilligung. Für Personen, die einen Kinderabzug nach Art. 14 dieses Erlasses geltend machen können, erhöht sich die Vermögensobergrenze wie folgt, höchstens jedoch bis zum Betrag von Fr. 150 000.–:
   a) Fr. 20 000.– für jedes Kind bis zum vollendeten 18. Altersjahr;
   b) Fr. 40 000.– für jede junge erwachsene Person bis zum vollendeten 25. Altersjahr.
4. …
5. Ist die Veranlagung rechtskräftig, führt die Sozialversicherungsanstalt die Neuberechnung der Prämienverbilligung durch.

### **Art. 12a** bb) Zuzug<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--331.111--12a}

1. Zieht eine Person aus dem Ausland oder einem anderen Kanton zu, wird auf das massgebende Einkommen des Jahres vor dem Bezugsjahr abgestellt, wenn ein nach kantonalem Steuerrecht ermitteltes Reineinkommen der Steuerperiode des vorletzten Jahres fehlt. Fehlt auch das massgebende Einkommen des Jahres vor dem Bezugsjahr, wird auf das nach kantonalem Steuerrecht ermittelte, voraussichtliche Einkommen des Bezugsjahrs abgestellt.
2. …

### **Art. 12b** cc) Änderung des Zivilstandes {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--331.111--12b}

1. Ändert eine Person ihren Zivilstand im Jahr vor dem Bezugsjahr, ist das Reineinkommen des Jahres vor dem Bezugsjahr massgebend
2. Die Trennung der Ehe ist der Scheidung gleichgestellt.

### **Art. 12c** dd) Abschluss und Aufnahme einer Ausbildung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--331.111--12c}

1. Wurde in den zwei Jahren vor dem Bezugsjahr eine Ausbildung abgeschlossen, gilt das voraussichtliche Bruttoeinkommen des Bezugsjahres zuzüglich 20 Prozent des steuerbaren Vermögens als massgebendes Einkommen. Das Bruttoeinkommen wird zu 75 Prozent angerechnet.
2. Wurde in den zwei Jahren vor dem Bezugsjahr eine Ausbildung aufgenommen und das Einkommen reduziert oder kein Einkommen erzielt, gilt das voraussichtliche Bruttoeinkommen des Bezugsjahres zuzüglich 20 Prozent des steuerbaren Vermögens als massgebendes Einkommen. Das Bruttoeinkommen wird zu 75 Prozent angerechnet.
3. Ist die Veranlagung rechtskräftig, führt die Sozialversicherungsanstalt die Neuberechnung der Prämienverbilligung nach Art. 12 Abs. 2 und Abs. 3 dieses Erlasses durch.
4. Bei einem Wegzug aus dem Kanton St.Gallen während des Bezugsjahres wird auf das massgebende Einkommen des Jahres vor dem Bezugsjahr abgestellt, wenn ein nach kantonalem Steuerrecht ermitteltes Reineinkommen der Steuerperiode des Bezugsjahres fehlt.

### **Art. 12bis** 2. quellenbesteuerte Personen<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--331.111--12bis}

1. Als massgebendes Einkommen gilt das der Quellensteuer zugrunde liegende definitive Brutto-Einkommen des vorletzten Jahres zuzüglich des im vereinfachten Verfahren nach Art. 3 des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit vom 17. Juni 2005 abgerechneten Bruttolohns des vorletzten Jahres.
2. Es werden sachgemäss angewendet:
   a) Art. 12a dieses Erlasses beim Zuzug einer Person aus dem Ausland oder einem anderen Kanton;
   b) Art. 12b dieses Erlasses, wenn eine Person ihren Zivilstand im Jahr vor dem Bezugsjahr ändert;
   c) Art. 12c dieses Erlasses, wenn eine Person in den zwei Jahren vor dem Bezugsjahr eine Ausbildung abgeschlossen oder aufgenommen hat.
3. Das massgebende Einkommen nach Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung wird zu 75 Prozent angerechnet.
4. Die Steuerbehörde stellt die für die Berechnung der Anspruchsberechtigung notwendigen Steuerdaten zur Verfügung.
5. Das für Grenzgängerinnen und Grenzgänger und für Beziehende einer Leistung der schweizerischen Arbeitslosenversicherung mit zivilrechtlichem Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in Island, in Norwegen oder im Vereinigten Königreich ermittelte Einkommen wird in die Kaufkraft des Wohnlandes umgerechnet. Massgebend ist der Index nach Art. 1 der Verordnung des Eidgenössischen Departementes des Innern über die Preisniveauindizes und die Durchschnittsprämien für den Anspruch auf Prämienverbilligung in der Europäischen Union, in Island, in Norwegen und im Vereinigten Königreich.
5bis Bei einer nachträglichen Veränderung des massgebenden Einkommens nach Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung führt die Sozialversicherungsanstalt die Neuberechnung der Prämienverbilligung auf Basis des veränderten Einkommens durch.
6. Bei nachträglich ordentlich veranlagten quellensteuerpflichtigen Personen wird das massgebende Einkommen nach Art. 12 Abs. 2 und 3 dieses Erlasses bestimmt.

### **Art. 12ter** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--331.111--12ter}

### **Art. 12quater** 4. Abweichung des massgebenden Einkommens von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--331.111--12quater}

1. Auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit anstelle des ermittelten Einkommens wird nach Art. 11 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung vom 9. November 1995 abgestellt, wenn sich die Einkommensgrundlagen dauerhaft verändert haben.
2. Die Abweichung muss im Bezugsjahr wenigstens einen Viertel des massgebenden Einkommens des vorletzten Jahres betragen.

### **Art. 13** b) Neugeborene {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--331.111--13}

1. Bei Geburt eines Kindes wird das massgebende Einkommen ab dem Geburtsmonat neu festgelegt.
2. Die Neuberechnung des massgebenden Einkommens kann bis 31. März des Jahres nach der Geburt rückwirkend geltend gemacht werden.

### **Art. 14** c) Kinderabzug {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--331.111--14}

1. Für jedes in der Schweiz wohnhafte Kind bis zum vollendeten 18. Altersjahr oder für jede in der Schweiz wohnhafte junge erwachsene Person bis zum vollendeten 25. Altersjahr, für das oder für die eine Familienzulage nach dem Bundesgesetz über die Familienzulagen und Finanzhilfen an Familienorganisationen vom 24. März 2006 oder nach dem Bundesgesetz über Familienzulagen in der Landwirtschaft vom 20. Juni 1952 bezogen wird, vermindert sich das massgebende Einkommen um Fr. 4000.–.
2. …
2bis Kinder oder junge erwachsene Personen von unverheirateten Eltern, die einen gemeinsamen Haushalt führen, sind auf dem Anmeldeformular jenes Elternteils aufzuführen, der die Familienzulagen bezieht.
2ter Junge erwachsene Personen, bei denen der Kanton St.Gallen nicht für die Prämienverbilligung der Eltern oder des Elternteils, der die Familienzulagen bezieht, zuständig ist, stellen eine eigene Anmeldung auf Prämienverbilligung. In diesem Fall wird der antragstellenden Person kein Kinderabzug von Fr. 4000.– nach Abs. 1 dieser Bestimmung gewährt.
3. …
4. Für jedes in der Schweiz obligatorisch krankenversicherte nicht schulpflichtige Kind, in schulischer oder beruflicher Ausbildung stehende Kind oder für jede in der Schweiz obligatorisch krankenversicherte in schulischer oder beruflicher Ausbildung stehende junge erwachsene Personen einer Grenzgängerin oder eines Grenzgängers mit zivilrechtlichem Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in Island, in Norwegen oder im Vereinigten Königreich, für das oder für die in der Schweiz oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in Island, in Norwegen oder im Vereinigten Königreich Familienzulagen bezogen werden, vermindert sich das massgebende Einkommen um Fr. 4000.–.
5. Abs. 4 dieser Bestimmung wird sachgemäss auf Beziehende einer Leistung der schweizerischen Arbeitslosenversicherung mit zivilrechtlichem Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in Island, in Norwegen oder im Vereinigten Königreich angewendet.

### **Art. 15** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--331.111--15}

### **Art. 16** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--331.111--16}

### **Art. 17** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--331.111--17}

### **Art. 17bis** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--331.111--17bis}

### **Art. 18** Belastungsgrenze {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--331.111--18}

1. Die Belastungsgrenze einer Person bzw. eines Haushaltes für Prämien der Krankenpflege-Grundversicherung entspricht der Eigenleistung, die nicht durch Prämienverbilligung ausgeglichen wird.

### **Art. 19** Referenzprämien, Belastungsgrenze, Obergrenze des mittleren Einkommens und Selbstbehalt {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--331.111--19}

1. Die Regierung legt jährlich bis 15. Dezember für das Folgejahr fest:
   a) die Referenzprämien;
   b) die Belastungsgrenze;
   c) die Obergrenze des Einkommens zur Verbilligung der Referenzprämien nach Art. 65 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994;
   d) den Selbstbehalt für die Krankenpflege-Grundversicherung.
2. Die Verbilligung der Referenzprämien nach Art. 65 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 beträgt 80 Prozent für Kinder und 50 Prozent für junge Erwachsene in Ausbildung. Vorbehalten bleibt eine weiter gehende Verbilligung nach Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994.

### **Art. 20** Mindestbetrag der Prämienverbilligung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--331.111--20}

1. Eine Prämienverbilligung von weniger als Fr. 100.– je Person und Jahr wird nicht ausgerichtet.

### **Art. 21** Aufteilung der Prämienverbilligung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--331.111--21}

1. Erhalten mehrere Personen eines Haushalts Prämienverbilligung, entspricht der Anteil einer Person dem Prozentsatz der Verbilligung der Referenzprämien.
2. …
3. …

### **Art. 22** Anmeldeformular<strong>*</strong> {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--331.111--22}

1. Die Sozialversicherungsanstalt stellt der voraussichtlich anspruchsberechtigten Person, die am 1. Januar des Jahres der Prämienverbilligung ihren zivilrechtlichen Wohnsitz oder eine fremdenpolizeiliche Bewilligung zum Jahresaufenthalt (Ausweis B) im Kanton hat, bis spätestens 10. Januar einen Zugang zu einem vorausgefüllten elektronischen Anmeldeformular zu.
2. Keinen Zugang zu einem vorausgefüllten elektronischen Anmeldeformular erhalten versicherungspflichtige Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in Island, in Norwegen oder im Vereinigten Königreich, erwerbstätige vorläufig aufgenommene Ausländerinnen und Ausländer (Ausweis F), erwerbstätige Asylsuchende (Ausweis N), erwerbstätige Schutzbedürftige (Ausweis S), Kurzaufenthalterinnen und Kurzaufenthalter (Ausweis L) mit einer bewilligten ununterbrochenen Aufenthaltsdauer von wenigstens drei Monaten und Personen, die nach Art. 177 des Steuergesetzes vom 9. April 1998 nach Ermessen veranlagt werden sowie Personen mit Einkommen und Vermögen Null.
3. Personen, die keinen Zugang zu einem vorausgefüllten elektronischen Anmeldeformular erhalten haben, können über die Webseite der Sozialversicherungsanstalt ein Anmeldeformular in elektronischer Form ausfüllen.
3bis Das Anmeldeformular kann auch in Papierform bei der Sozialversicherungsanstalt bezogen werden.
4. Das Anmeldeformular ist für das Jahr der Prämienverbilligung gültig.

### **Art. 22a** Anmeldung junger erwachsener Personen in Ausbildung bis zum vollendeten 25. Altersjahr {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--331.111--22a}

1. Die Anmeldung nach Art. 11bis des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung vom 9. November 1995 für eine in Ausbildung stehende junge erwachsene Person bis zum vollendeten 25. Altersjahr erfolgt:
   a) gemeinsam mit der Anmeldung der Eltern, wenn für die Person eine Ausbildungszulage nach dem Bundesgesetz über die Familienzulagen und Finanzhilfen an Familienorganisationen vom 24. März 2006 oder nach dem Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft vom 20. Juni 1952 bezogen wird;
   b) in anderen Fällen mit einer separaten Anmeldung der in Ausbildung stehenden Person.
2. Bei einer fristgerecht erfolgten Anmeldung durch die nicht zuständigen Eltern oder die nicht zuständige in Ausbildung stehende Person, bleibt die Anmeldefrist nach Art. 11bis des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung vom 9. November 1995 gewahrt, wenn die korrekte Anmeldung innert drei Monaten nach der Aufforderung der Sozialversicherungsanstalt nachgeholt wird.

### **Art. 23** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--331.111--23}

### **Art. 24** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--331.111--24}

### **Art. 24bis** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--331.111--24bis}

### **Art. 25** Vorprüfung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--331.111--25}

1. Die Sozialversicherungsanstalt prüft die eingereichten Unterlagen für die Geltendmachung der Prämienverbilligung auf Vollständigkeit, kontrolliert die Personenangaben und nimmt die notwendigen Ergänzungen und Abklärungen vor.

### **Art. 26** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--331.111--26}

### **Art. 27** Auszahlung der Prämienverbilligung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--331.111--27}

1. …
1bis Die Sozialversicherungsanstalt zahlt den Versicherern die Prämienverbilligung für ein Bezugsjahr am dritten Werktag des Monats Juli aus. Wird die Prämienverbilligung nach diesem Datum verfügt, erfolgt die Auszahlung für das laufende Bezugsjahr periodisch.
2. …

### **Art. 28** Mitteilung an die anspruchsberechtigte Person {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--331.111--28}

1. Die Sozialversicherungsanstalt teilt der anspruchsberechtigten Person den Betrag der Prämienverbilligung mit.
2. Sie weist auf die Einsprachemöglichkeit hin.

### **Art. 29** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--331.111--29}

### **Art. 30** &hellip; {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sg--331.111--30}

### **Art. 30bis** Vergütungs- und Verzugszinsen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sg--331.111--30bis}

1. Auf Leistungen nach dieser Verordnung sind weder Vergütungs- noch Verzugszinsen geschuldet.

### **Art. 31** Rückerstattung und Erlass<strong>*</strong> {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sg--331.111--31}

1. Die Rückerstattung einer zu Unrecht bezogenen Prämienverbilligung wird vom Versicherer bei der versicherten Person geltend gemacht. Die Geltendmachung von Rückerstattungsforderungen durch die Sozialversicherungsanstalt bleibt vorbehalten.
2. Die Rückerstattung kann mit Prämienverbilligungsansprüchen verrechnet werden.
3. Der Kanton erlässt den Versicherern keine Rückerstattungsforderungen.

### **Art. 32** Abrechnung der Prämienverbilligung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sg--331.111--32}

1. Der Versicherer unterbreitet der Sozialversicherungsanstalt bis 31. Januar des Folgejahres die Abrechnung über die im laufenden Jahr ausbezahlte Prämienverbilligung.

### **Art. 32bis** Meldungen der Sozialversicherungsanstalt an die Versicherer {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sg--331.111--32bis}

1. Die Sozialversicherungsanstalt meldet den Versicherern die Daten nach Art. 106 b Abs. 2 der Verordnung über die Krankenversicherung vom 27. Juni 1995 ab dem Zeitpunkt, an dem der Anspruch auf Prämienverbilligung verfügt wurde, laufend.

### **Art. 32ter** Meldungen der Versicherer an die Sozialversicherungsanstalt {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sg--331.111--32ter}

1. Die Versicherer melden der Sozialversicherungsanstalt:
   a) ob sie die Meldungen nach Art. 32bis dieses Erlasses den versicherten Personen zuordnen können innert 10 Tagen;
   b) wesentliche Änderungen im Verhältnis zu den versicherten Personen nach Art. 106 c Abs. 2 der Verordnung über die Krankenversicherung vom 27. Juni 1995 innert 10 Tagen;
   c) den gesamten Versichertenbestand im Kanton bis 15. Dezember jeden Jahres;
   d) auf deren Anfrage hin innert 10 Tagen, ob für eine bestimmte Person für einen bestimmten Zeitraum ein Versicherungsverhältnis besteht.

### **Art. 33** Kontrolle {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sg--331.111--33}

1. Die Sozialversicherungsanstalt kontrolliert die Abrechnungen der Versicherer, nimmt allfällige Ergänzungen vor und unterbreitet die Abrechnungen dem Gesundheitsdepartement.
2. Die Versicherer sind verpflichtet, auf Verlangen über die Verwendung der Prämienverbilligung Auskunft zu geben und der Sozialversicherungsanstalt sowie dem Gesundheitsdepartement Einsicht in die Akten und die Rechnungen zu gewähren.

### **Art. 34** &hellip; {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sg--331.111--34}

### **Art. 35** Verwaltungskostenbeitrag Kanton, b) Geltendmachung<strong>*</strong> {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sg--331.111--35}

1. Die Sozialversicherungsanstalt rechnet den Verwaltungskostenbeitrag nach Art. 3 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung vom 12. Dezember 1995 bis 31. Januar des Jahres nach der Auszahlung der Prämienverbilligung mit dem Gesundheitsdepartement ab.

### **Art. 36** c) Auszahlung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sg--331.111--36}

1. Das Gesundheitsdepartement leistet der Sozialversicherungsanstalt quartalsweise Akontozahlungen auf der Basis der Vorjahresrechnung.
2. Die Restzahlung erfolgt bis 28. Februar des Jahres nach der Auszahlung der Prämienverbilligung.

### **Art. 37** Information {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sg--331.111--37}

1. Die Sozialversicherungsanstalt sorgt in Absprache mit dem Gesundheitsdepartement für eine angemessene Information der Versicherten über die Prämienverbilligung.

### **Art. 38** Revisionsstelle {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sg--331.111--38}

1. Die Revisionsstelle der Sozialversicherungsanstalt prüft die Durchführung der Prämienverbilligung und erstattet dem Gesundheitsdepartement Bericht.
2. …

## 2.3. 3. Unerhebbare Prämien und Kostenbeteiligungen

### **Art. 38bis** &hellip; {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sg--331.111--38bis}

### **Art. 38ter** &hellip; {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sg--331.111--38ter}

### **Art. 38quater** Vergütung der ausstehenden Forderungen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sg--331.111--38quater}

1. Der Anteil der politischen Gemeinden an der Forderung nach Art. 8h Abs. 3 des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung vom 9. November 1995 wird nach der neuesten definitiven Statistik der ständigen Wohnbevölkerung jeweils per 31. Dezember berechnet.
2. Die Sozialversicherungsanstalt vergütet dem Versicherer die Forderungen nach Art. 8h Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung vom 9. November 1995 jährlich.

### **Art. 38quinquies** Verwaltungskostenbeitrag politische Gemeinden {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sg--331.111--38quinquies}

1. Für den Verwaltungskostenbeitrag nach Art. 3 Abs. 4 des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung vom 12. Dezember 1995 leistet die politische Gemeinde der Sozialversicherungsanstalt jeweils bis 31. Januar eine Akontozahlung in der Höhe der voraussichtlichen Verwaltungskosten gemäss Voranschlag der Sozialversicherungsanstalt.
2. Die Sozialversicherungsanstalt stellt der politischen Gemeinde den definitiven Verwaltungskostenbeitrag eines Jahres bis 31. Januar des Folgejahres in Rechnung.
3. Der Anteil der politischen Gemeinden am Verwaltungskostenbeitrag wird nach der neuesten definitiven Statistik der ständigen Wohnbevölkerung per 31. Dezember berechnet.

### **Art. 38sexies** Übernahme der ausstehenden Forderungen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sg--331.111--38sexies}

1. Die politischen Gemeinden teilen der Sozialversicherungsanstalt in der von ihr vorgegebenen Form jeweils bis zum 31. Oktober mit, wenn sie zusätzlich 5 Prozent der Forderungen übernehmen möchten, die im Folgejahr Gegenstand einer Meldung nach Art. 64a Abs. 3 und 3bis des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 sein werden. Die Mitteilung gilt für ein Kalenderjahr.
2. Die Sozialversicherungsanstalt übernimmt die zusätzlichen 5 Prozent der Forderungen, wenn dies von allen politischen Gemeinden verlangt wird. Sie informiert die politischen Gemeinden über die Übernahme.
3. Kommt es zu einer Übernahme, richtet sich das weitere Verfahren nach Abs. 4 bis 8 dieser Bestimmung.
4. Der Versicherer tritt die Forderungen an die Sozialversicherungsanstalt ab. Die Information zu den abgetretenen Forderungen erfolgt elektronisch in der von der Sozialversicherungsanstalt vorgegebenen Form.
5. Die Sozialversicherungsanstalt tritt die vom Versicherer an sie abgetretenen Forderungen innerhalb von 30 Tagen nach deren Abtretung an die zuständige politische Gemeinde oder an eine von dieser bezeichneten Stelle ab. Diese ist zur Übernahme verpflichtet. Zuständig ist die Wohnsitzgemeinde zum Zeitpunkt des Fortsetzungsbegehrens, das zum Verlustschein führte. Die Information zu den abgetretenen Forderungen erfolgt elektronisch in der von der Sozialversicherungsanstalt vorgegebenen Form.
6. Die Übermittlung der Verlustscheine durch die Versicherer in schriftlicher oder elektronischer Form erfolgt an die Sozialversicherungsanstalt. Die Sozialversicherungsanstalt übermittelt die Verlustscheine in schriftlicher oder elektronischer Form an die zuständige politische Gemeinde oder an eine von dieser bezeichneten Stelle. Zuständig ist die Wohnsitzgemeinde zum Zeitpunkt des Fortsetzungsbegehrens, das zum Verlustschein führte.
7. Die politische Gemeinde informiert die betroffenen Versicherten über die Gläubigerwechsel.
8. Die Sozialversicherungsanstalt informiert die nach Abs. 5 dieser Bestimmung zuständige politische Gemeinde über vom Versicherer nach Art. 105k Abs. 6 der eidgenössischen Verordnung über die Krankenversicherung vom 27. Juni 1995 der Sozialversicherungsanstalt vergütete Beträge. Die Beträge werden von der politischen Gemeinde oder von der von der politischen Gemeinde bezeichneten Stelle vollumfänglich vom Verlustschein oder dem gleichwertigen Rechtstitel abgezogen. Die der Sozialversicherungsanstalt vergüteten Beträge werden von den Forderungen nach Art. 8h Abs. 3 des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung vom 9. November 1995 in Abzug gebracht.

### **Art. 38septies** Meldung über Verlustscheine und andere Forderungen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sg--331.111--38septies}

1. Der Versicherer übermittelt der Sozialversicherungsanstalt die zur Geltendmachung der an sie abgetretenen Forderungen erforderlichen Informationen und Dokumente nach Art. 105f Abs. 5 Bst. b der eidgenössischen Verordnung über die Krankenversicherung vom 27. Juni 1995 kostenlos. Die Sozialversicherungsanstalt übermittelt die Informationen und Dokumente der zuständigen politischen Gemeinde oder der von dieser bezeichneten Stelle.

## 3. III. Schlussbestimmungen

### **Art. 41** Aufhebung bisherigen Rechts {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-sg--331.111--41}

1. Aufgehoben werden:
   a) die Vollzugsverordnung zur Gesetzgebung über die Krankenversicherung vom 3. Januar 1967;
   b) Art. 16 Abs. 2 der Verordnung über die Vergütungen ärztlicher und verwandter Leistungen an Unterstützte vom 21. November 1967.

### **Art. 42** Übergangsbestimmungen, a) Kontrolle und Zuweisung der Versicherten {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-sg--331.111--42}

1. Die Kontrollstelle ermittelt die nicht versicherten Personen.
2. Sie weist versicherungspflichtige Personen, die nicht versichert sind, bis 30. Juni 1996 einem Versicherer zu.

### **Art. 43** b) Prämienverbilligung für quellensteuerpflichtige ausländische Arbeitnehmende<strong>*</strong> {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-sg--331.111--43}

1. Der Anspruch auf eine Prämienverbilligung für quellensteuerpflichtige Personen mit einer fremdenpolizeilichen Bewilligung zum Jahresaufenthalt richtet sich im Jahr 1996 nach dem nach kantonalem Steuerrecht ermittelten Rein-Einkommen, vermehrt um einen Zehntel des steuerbaren Vermögens, soweit dieses Fr. 200 000.– übersteigt.
2. Abgestellt wird auf die rechtskräftige Veranlagung, die am 31. Dezember 1994 Gültigkeit hatte. Fehlt eine rechtskräftige definitive Veranlagung, kann auf die vorläufige Rechnungstellung abgestellt werden.

### **Art. 44** c) Belastungsgrenze {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-sg--331.111--44}

1. Die Belastungsgrenze beträgt für das Jahr 1996 9 Prozent.

### **Art. 45** d) Referenzprämien {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-sg--331.111--45}

1. Die Referenzprämien für die Krankenpflege-Grundversicherung betragen für das Jahr 1996:
   a) Fr. 1500.– für eine erwachsene Person;
   b) Fr. 950.– für eine in Ausbildung stehende Person bis zum vollendeten 25. Altersjahr;
   c) Fr. 450.– für ein Kind.

### **Art. 46** e) Selbstbehalt {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-sg--331.111--46}

1. Der Selbstbehalt einer anspruchsberechtigten Person beträgt für das Jahr 1996:
   a) für Erwachsene wenigstens Fr. 300.–;
   b) für in Ausbildung stehende Personen bis zum vollendeten 25. Altersjahr wenigstens Fr. 190.–;
   c) für Kinder wenigstens Fr. 90.–.
2. Liegt der Selbstbehalt über dem Betrag der Belastungsgrenze, wird der Selbstbehalt angewendet.

### **Art. 47** f) Verwaltungskostenbeitrag {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-sg--331.111--47}

1. Grundlage für die Berechnung der Akontozahlungen des Verwaltungskostenbeitrags für das Jahr 1996 bilden die Beiträge des Bundes und des Kantons für die Prämienverbilligung für das Jahr 1996.

### **Art. 48** g) Fristen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-sg--331.111--48}

1. Das Gesundheitsdepartement kann im Jahr 1996 die in Art. 18, 19, 22, 23, 24, 32 und 42 dieser Verordnung aufgeführten Fristen erstrecken.

### **Art. 49** Vollzugsbeginn {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-sg--331.111--49}

1. Diese Verordnung wird ab 1. Januar 1996 angewendet.

### **Art. 50** Übergangsbestimmungen zum XXXV. Nachtrag vom 10. September 2024 {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-sg--331.111--50}

1. Art. 38ter dieses Erlasses in der Fassung vor der Aufhebung durch den XXXV. Nachtrag zu diesem Erlass vom 10. September 2024 wird auf Prämien oder Kostenbeteiligungen mit Fälligkeit vor dem 1. Januar 2012 angewendet, für welche die politische Gemeinde Ersatz geleistet hat. Der Anteil des Kantons wird von der politischen Gemeinde jährlich bis zum 15. Dezember mit der Sozialversicherungsanstalt abgerechnet.
2. Auf Verlangen der zuständigen politischen Gemeinde übernimmt die Sozialversicherungsanstalt zusätzlich 3 Prozent einer Forderung, für die sie nach Art. 64a Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 in der Fassung vor Inkrafttreten der Änderung vom 18. März 2022 bereits 85 Prozent übernommen hat. Der Sozialversicherungsanstalt wird die zusätzliche Forderung durch die politische Gemeinde vergütet, die deren Übernahme verlangt. Die Sozialversicherungsanstalt tritt eine an sie abgetretene Forderung innerhalb von drei Monaten nach der Abtretung durch den Versicherer an die zuständige politische Gemeinde oder an eine von dieser bezeichneten Stelle ab.

### **Art. 51** Übergangsbestimmung des XXXVI. Nachtrags vom 13. Mai 2025 {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-sg--331.111--51}

1. Die von den politischen Gemeinden nach Art. 14a des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung vom 9. November 1995 in der Fassung vor Aufhebung durch den XIII. Nachtrag bis zum 31. Dezember 2025 bezahlten Prämien und Verzugszinsen können bei der Sozialversicherungsanstalt längstens bis zum 30. Juni 2026 geltend gemacht werden.