331.112
# Verordnung über die Einschränkung der Kostenübernahme des Kantons bei bestimmten elektiven Eingriffen
Vom 15.03.2022 (Stand 01.04.2022)

### **Art. 1** Gegenstand {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--331.112--1}

1. Diese Verordnung regelt die Einschränkung der Kostenübernahme des Kantons bei bestimmten elektiven Eingriffen.

### **Art. 2** Kantonaler Anteil an der Abgeltung von elektiven Eingriffen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--331.112--2}

1. Bei einem elektiven Eingriff nach dem Anhang dieses Erlasses übernimmt der Kanton den kantonalen Anteil an der Abgeltung stationärer Leistungen nur, wenn eine ambulante Durchführung des Eingriffs wegen besonderer Umstände nicht zweckmässig oder nicht wirtschaftlich ist.
2. Besondere Umstände liegen insbesondere vor, wenn die Patientin oder der Patient:
   a) besonders schwer krank ist;
   b) an schweren Begleiterkrankungen leidet;
   c) eine besondere Behandlung oder Betreuung benötigt;
   d) unter besonderen sozialen Umständen lebt.

### **Art. 3** Vollzug {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sg--331.112--3}

1. Das Amt für Gesundheitsversorgung ist für den Vollzug dieses Erlasses zuständig.
2. Es verweigert die Übernahme des kantonalen Anteils an der Abgeltung, wenn die Stichprobenkontrolle nach Abs. 3 Bst. a dieser Bestimmung ergibt, dass ein elektiver Eingriff nach dem Anhang dieses Erlasses stationär statt ambulant vorgenommen wurde und keine besonderen Umstände vorliegen.
3. Die Kontrolle, ob elektive Eingriffe nach dem Anhang dieses Erlasses stationär durchgeführt werden durften, erfolgt:
   a) mittels Stichproben anlässlich der Prüfung konkreter Leistungsabrechnungen;
   b) mittels statistischer Auswertungen im Rahmen des Leistungsauftragscontrollings.

### **Art. 4** Mitwirkungspflicht des Leistungserbringers {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-sg--331.112--4}

1. Der Leistungserbringer stellt dem Amt für Gesundheitsversorgung die benötigten Daten zur Verfügung.
2. Er gewährt dem Amt für Gesundheitsversorgung auf Anfrage hin Einsicht in Patientenunterlagen, wenn diese zur Durchführung der Kontrollen nach Art. 3 Abs. 3 dieses Erlasses notwendig ist.