350.1
# Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(EG-AHV)
Vom 13.01.1994 (Stand 01.01.2024)

## 1. I. Sozialversicherungsanstalt

### **Art. 1** Stellung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--350.1--1}

1. Der Staat führt die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St.Gallen.
2. Die Sozialversicherungsanstalt ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit und Sitz in St.Gallen.

### **Art. 2** Aufgaben {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--350.1--2}

1. Die Sozialversicherungsanstalt vollzieht die Bundesgesetzgebung über:
   a) die Alters- und Hinterlassenenversicherung;
   b) die Invalidenversicherung.
2. Der Sozialversicherungsanstalt können durch Gesetz weitere Aufgaben übertragen werden.

### **Art. 3** Gliederung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sg--350.1--3}

1. Die Sozialversicherungsanstalt ist gegliedert in:
   a) die Ausgleichskasse;
   b) die IV-Stelle;
   c) weitere Dienststellen.
2. Ausgleichskasse und IV-Stelle erfüllen die ihnen von der Bundesgesetzgebung übertragenen Aufgaben selbständig und handeln in eigenem Namen.

### **Art. 4** Organe, a) Bestand {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-sg--350.1--4}

1. Organe der Sozialversicherungsanstalt sind:
   a) Verwaltungskommission;
   b) Geschäftsleitung;
   c) Revisionsstelle.

### **Art. 5** b) Verwaltungskommission, 1. Wahl und Zusammensetzung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-sg--350.1--5}

1. Der Verwaltungskommission gehören an:
   a) eine Vertreterin oder ein Vertreter des zuständigen Departementes, ausgenommen die Vorsteherin oder der Vorsteher;
   b) sechs weitere, nach fachlichen Kriterien gewählte Mitglieder. Mitglieder anderer Organe der Sozialversicherungsanstalt sind nicht wählbar.
2. Die Amtsdauer beträgt höchstens vier Jahre. Sie endet spätestens mit der Vollendung des 70. Altersjahres. Im Übrigen konstituiert sich die Verwaltungskommission selbst.

### **Art. 6** 2. Befugnisse {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-sg--350.1--6}

1. Die Verwaltungskommission:
   a) organisiert die Sozialversicherungsanstalt;
   b) überwacht die Geschäftsführung von Sozialversicherungsanstalt und Gemeindezweigstellen;
   c) erlässt das Geschäftsreglement;
   cbis) wählt die Direktorin oder den Direktor;
   d) wählt die Leiterin oder den Leiter von Ausgleichskasse und IV-Stelle. Die Verwaltungskommission kann sich im Geschäftsreglement weitere Wahlen vorbehalten;
   e) legt den Schlüssel für die Beiträge an den Verwaltungsaufwand der politischen Gemeinden für die Gemeindezweigstellen fest;
   f) kann Aussenstellen der IV-Stelle errichten;
   g) beschliesst Voranschlag und Jahresrechnung;
   h) beschliesst den Jahresbericht;
   i) legt die Verwaltungskostenbeiträge nach der Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung fest.

### **Art. 7** c) Geschäftsleitung, 1. Zusammensetzung {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-sg--350.1--7}

1. Der Geschäftsleitung gehören an:
   a) die Direktorin oder der Direktor der Sozialversicherungsanstalt als Vorsitzender;
   b) die Leiterin oder der Leiter der Ausgleichskasse;
   c) die Leiterin oder der Leiter der IV-Stelle;
   d) weitere von der Verwaltungskommission bezeichnete Mitglieder.

### **Art. 8** 2. Aufgaben {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-sg--350.1--8}

1. Der Geschäftsleitung obliegt die unmittelbare Führung der Sozialversicherungsanstalt.
2. Sie erfüllt die Aufgaben, die nicht nach der Bundesgesetzgebung der Ausgleichskasse und der IV-Stelle zur selbständigen Erledigung oder durch Geschäftsreglement einem anderen Organ übertragen sind.

### **Art. 9** d) Revisionsstelle {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-sg--350.1--9}

1. Die Revisionsstelle prüft das Rechnungswesen und die Geschäftsführung der Sozialversicherungsanstalt.
2. Sie erfüllt die Revisionsaufgaben nach der Bundesgesetzgebung, soweit die Sozialversicherungsanstalt Bundesrecht vollzieht.
3. Sie berichtet der Geschäftsleitung, der Verwaltungskommission und der Regierung über das Ergebnis ihrer Prüfung.

### **Art. 10** Regierung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--350.1--10}

1. Die Regierung:
   a) übt die Aufsicht über die Sozialversicherungsanstalt aus, soweit diese nicht der Bundesaufsicht untersteht;
   b) wählt die Verwaltungskommission, bestimmt den Vorsitz und legt die Entschädigung fest;
   bbis) kann Mitglieder der Verwaltungskommission bei Vorliegen eines ausreichenden sachlichen Grundes während der Amtsdauer abwählen. Art. 21 Abs. 2 Bst. b bis e des Personalgesetzes vom 25. Januar 2011 werden sachgemäss angewendet;
   c) …
   d) wählt die Revisionsstelle;
   e) genehmigt das Geschäftsreglement;
   f) genehmigt Voranschlag und Jahresrechnung;
   g) genehmigt den Jahresbericht und bringt diesen dem Kantonsrat zur Kenntnis.
2. Regierung und zuständiges Departement können im Rahmen ihrer Zuständigkeiten die das Geschäft betreffenden Akten einsehen.
3. Die Regierung kann mit anderen Kantonen die Zusammenarbeit bei Erfüllung einzelner Aufgaben der IV-Stellen vereinbaren.

### **Art. 11** Gemeindezweigstellen der Ausgleichskasse {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--350.1--11}

1. Die politische Gemeinde führt eine Gemeindezweigstelle der Ausgleichskasse.
2. Die Verwaltungskommission kann gemeinsame Zweigstellen für mehrere Gemeinden bewilligen.
3. Die Gemeindezweigstellen erfüllen die ihnen von der Bundesgesetzgebung übertragenen Aufgaben. Durch Gesetz können ihnen im Rahmen der Bundesgesetzgebung weitere Aufgaben übertragen werden.

### **Art. 12** Haftung des Staates, a) Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--350.1--12}

1. Die Haftung des Staates richtet sich nach den bundesrechtlichen Bestimmungen über die Haftung der Kantone im Rahmen der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung.
2. Wird der Staat haftbar gemacht, so steht ihm der Rückgriff zu:
   a) auf Angestellte der Sozialversicherungsanstalt nach den Vorschriften des kantonalen Verantwortlichkeitsrechts;
   b) auf die politische Gemeinde, wenn Angestellte der Gemeindezweigstelle den Schaden verursacht haben. Das Rückgriffsrecht der politischen Gemeinde richtet sich nach dem kantonalen Verantwortlichkeitsrecht.

### **Art. 13** b) weitere Aufgaben {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--350.1--13}

1. Haftung und Verantwortlichkeit für Schäden, die in Erfüllung weiterer der Sozialversicherungsanstalt übertragener Aufgaben entstehen, richten sich nach dem kantonalen Verantwortlichkeitsrecht.

## 2. II. Finanzierung

### **Art. 14** Alters- und Hinterlassenenversicherung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--350.1--14}

1. Die politischen Gemeinden übernehmen den Mindestbeitrag für Versicherte, denen die Bezahlung nach der Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung erlassen worden ist.
1bis Die während eines Jahres erlassenen Mindestbeiträge werden proportional auf die politischen Gemeinden verteilt. Der Anteil der politischen Gemeinden ergibt sich aus dem Anteil der in der Gemeinde wohnhaften Sozialhilfebeziehenden im Alter von 20 bis 65 Jahren an den Sozialhilfebeziehenden aller politischen Gemeinden gemäss der Erhebung der Fachstelle für Statistik für das Vorjahr.
1ter Die Sozialversicherungsanstalt stellt der politischen Gemeinde jeweils im Januar des Folgejahres ihren Anteil in Rechnung.
2. Die politische Gemeinde, in welcher die oder der beitragspflichtige Versicherte wohnt, bezeichnet die zuständige Stelle, die vor Erlass des Mindestbeitrags an die Alters- und Hinterlassenenversicherung angehört wird.

### **Art. 15** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--350.1--15}

### **Art. 16** Weitere Aufgaben {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--350.1--16}

1. Die Finanzierung übertragener weiterer Aufgaben wird durch Gesetz geregelt.

### **Art. 17** Verwaltungskosten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--350.1--17}

1. Die Verwaltungskosten der Sozialversicherungsanstalt werden anteilmässig gedeckt:
   a) im Bereich von Ausgleichskasse und Gemeindezweigstellen durch Verwaltungskostenbeiträge der nach der Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung beitragspflichtigen Personen;
   b) im Bereich der IV-Stelle durch Kostenvergütung des Bundes nach der Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung;
   c) im Bereich der übertragenen weiteren Aufgaben durch im Gesetz festzulegende Beiträge des Staates, der politischen Gemeinden und Dritter.
2. Die Sozialversicherungsanstalt richtet im Rahmen der Verwaltungskostenrechnung den politischen Gemeinden Beiträge an den Verwaltungsaufwand der Gemeindezweigstellen aus.

## 3. III. Schlussbestimmungen

### **Art. 20** Aufhebung bisherigen Rechts {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--350.1--20}

1. Aufgehoben werden:
   a) das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 23. Februar 1948;
   b) das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung vom 6. März 1961.

### **Art. 21** Übergangsbestimmung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--350.1--21}

1. Die Verwaltungskommission der Ausgleichskasse des Kantons St.Gallen für die Amtsdauer 1992/96 amtet bis zum Ablauf der Amtsdauer als Verwaltungskommission der Sozialversicherungsanstalt.

### **Art. 22** Vollzugsbeginn {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--350.1--22}

1. Dieses Gesetz wird nach Genehmigung des Bundes ab 1. Januar 1995 angewendet.