361.11
# Verordnung über Arbeitslosenversicherung und Arbeitsvermittlung
Vom 29.09.2009 (Stand 01.01.2023)

## 1. I. Vollzugsorgane

### **Art. 1** Amt für Wirtschaft und Arbeit {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--361.11--1}

1. Das Amt für Wirtschaft und Arbeit vollzieht das Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 sowie das Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih vom 6. Oktober 1989, soweit kein anderes Vollzugsorgan zuständig ist.
2. Es handelt in ausserordentlichen Situationen für das regionale Arbeitsvermittlungszentrum, insbesondere bei Verfahren betreffend den Ausschluss von der öffentlichen Arbeitsvermittlung.
3. Es ist kantonale Koordinationsstelle für die interinstitutionelle Zusammenarbeit.

### **Art. 2** Öffentliche Arbeitslosenkasse {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--361.11--2}

1. Die öffentliche Arbeitslosenkasse vollzieht die Aufgaben nach dem Bundesrecht.
2. Sie ist dem Amt für Wirtschaft und Arbeit unterstellt.

### **Art. 3** Regionales Arbeitsvermittlungszentrum, a) Grundsatz<strong>*</strong> {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sg--361.11--3}

1. Der Kanton führt ein regionales Arbeitsvermittlungszentrum mit verschiedenen Standorten.
2. Standorte und Einzugsgebiet werden im Anhang zu diesem Erlass aufgeführt. Die oder der Stellensuchende ist dem Standort zugewiesen, in dessen Einzugsgebiet ihre oder seine Wohnsitzgemeinde liegt.
3. In besonderen Fällen können Stellensuchende vorübergehend einem anderen Standort zugewiesen werden.

### **Art. 4** b) Aufgaben {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-sg--361.11--4}

1. Das regionale Arbeitsvermittlungszentrum vollzieht die Aufgaben nach Art. 85 Abs. 1 Bst. a, b, c, f und k AVIG.
   a) …
   b) …
   c) …
   d) …
   e) …
   f) …
   g) …
   h) …
   i) …
2. …
3. Es klärt die Versicherten über ihre Rechte und Pflichten auf, die sich aus den Aufgaben nach Abs. 1 dieser Bestimmung ergeben.
4. Es bewirtschaftet das Anmeldeverfahren zur Stellenvermittlung.

### **Art. 5** Tripartite Kommission {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-sg--361.11--5}

1. Die Regierung wählt für die regionalen Arbeitsvermittlungszentren eine tripartite Kommission.
2. Der Kommission gehören an:
   a) vier Vertreterinnen oder Vertreter der Arbeitgeberorganisationen;
   b) vier Vertreterinnen oder Vertreter der Arbeitnehmerorganisationen;
   c) vier Vertreterinnen oder Vertreter des Kantons;
   d) je eine Vertreterin oder ein Vertreter der öffentlichen Arbeitslosenkasse und der kantonalen Berufsbildungsbehörde mit beratender Stimme.
3. Die Leiterin oder der Leiter des Amtes für Wirtschaft und Arbeit übt den Vorsitz aus.

## 2. II. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber

### **Art. 6** Meldepflicht {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-sg--361.11--6}

1. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber melden dem Amt für Wirtschaft und Arbeit:
   a) offene Stellen;
   b) Entlassungen nach Bundesrecht.

## 3. III. Arbeitsmarktliche Massnahmen zulasten des Arbeitsmarktfonds

### **Art. 7** Beiträge, a) an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-sg--361.11--7}

1. Arbeitslosen sowie von Arbeitslosigkeit bedrohten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern können Beiträge zur Umschulung und Weiterbildung ausgerichtet werden.
2. Haben Arbeitslose sowie von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer das 55. Altersjahr vollendet, können diesen auch Beiträge zur Weiterbeschäftigung oder Wiedereingliederung ausgerichtet werden.
3. Die Beiträge belaufen sich auf höchstens Fr. 20 000.– je Person und Kalenderjahr.

### **Art. 8** b) an Dritte {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-sg--361.11--8}

1. Gemeinnützigen und paritätischen Arbeitsvermittlungsstellen können an die Vermittlung und berufliche Wiedereingliederung schwer vermittelbarer Arbeitsloser höchstens Fr. 5000.– je Person ausgerichtet werden.
2. Gemeinnützigen Trägern von arbeitsmarktlichen Projekten für die berufliche Wiedereingliederung schwer vermittelbarer Arbeitsloser kann ein einmaliger Grundbeitrag von höchstens Fr. 50 000.– an die anrechenbaren Kosten ausgerichtet werden, wenn:
   a) die Projekte nicht nach Bundesrecht beitragsberechtigt sind;
   b) die bundesrechtlichen Beiträge die tatsächlichen Kosten nicht decken.
3. Anrechenbar sind die für die Durchführung des Projekts unumgänglichen und dem Grundsatz des sparsamen Mitteleinsatzes entsprechenden Kosten.

### **Art. 9** Beitragsgesuch {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-sg--361.11--9}

1. Das Beitragsgesuch wird dem Amt für Wirtschaft und Arbeit vor der Durchführung der Massnahme eingereicht.
2. Das Amt für Wirtschaft und Arbeit bezeichnet die erforderlichen Unterlagen.
3. Das Gesuch um Beiträge nach Art. 9 Abs. 2 dieses Erlasses umfasst insbesondere:
   a) Projektbeschreibung;
   b) Beschreibung der mit der Durchführung betrauten Institution;
   c) Kostenvoranschlag;
   d) Finanzierungsplan.

## 4. IV. Schlussbestimmungen

### **Art. 10** Aufhebung bisherigen Rechts {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--361.11--10}

1. Aufgehoben werden:
   a) Verordnung zum Gesetz über Arbeitslosenversicherung und Arbeitsvermittlung vom 14. Dezember 1993;
   b) Verordnung über regionale Arbeitsvermittlungszentren vom 13. November 1995 und 19. März 1996.

### **Art. 11** Vollzugsbeginn {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--361.11--11}

1. Dieser Erlass wird ab 1. November 2009 angewendet.