371.11
# Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Familienzulagen
Vom 05.12.2017 (Stand 01.01.2024)

## 1. I. Durchführungsorgane

### **Art. 1** Berufliche und zwischenberufliche Familienausgleichskassen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--371.11--1}

1. Das Departement des Innern anerkennt berufliche und zwischenberufliche Familienausgleichskassen als Durchführungsorgane. Die Anerkennung wird jeweils auf 1. Januar wirksam.
2. Die Familienausgleichskasse reicht das Gesuch um Anerkennung bis 31. August des Vorjahres der Geschäftsaufnahme im Kanton ein.
3. Sie legt dem Gesuch bei:
   a) Statuten, Reglemente oder andere Erlasse mit Bestimmungen insbesondere über:
   Rechtsnatur und Sitz;
   Organisation und Zuständigkeit der Kassenorgane;
   die zuständige Revisionsstelle;
   b) ein Verzeichnis der angeschlossenen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mit Angabe der Zahl der von ihnen beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie der Selbständigerwerbenden;
   c) die unterzeichnete schriftliche Erklärung, den ordnungsgemässen Vollzug der Familienzulagengesetzgebung sicherzustellen.

### **Art. 2** AHV-Ausgleichskassen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--371.11--2}

1. AHV-Ausgleichskassen nehmen ihre Tätigkeit als Durchführungsorgan jeweils mit Wirkung ab 1. Januar auf.
2. Sie erstatten dem Departement des Innern bis 31. August des Vorjahres Meldung.

### **Art. 3** Familienausgleichskasse für das Staatspersonal {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sg--371.11--3}

1. Der Kanton führt als Familienausgleichskasse nach Art. 3 Abs. 1 Bst. c des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über die Familienzulagen vom 27. Juni 2017 die Familienausgleichskasse für das Staatspersonal.
2. Die Familienausgleichskasse für das Staatspersonal ist eine dem Finanzdepartement zugeordnete unselbständige öffentlich-rechtliche Anstalt. Sie wird durch das Personalamt geführt.
3. Der Familienausgleichskasse für das Staatspersonal gehören an:
   a) der Kanton als Arbeitgeber der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Departementen und Staatskanzlei sowie von Gerichten und anderen Justizbehörden;
   b) weitere Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber nach Art. 2 und Art. 9 des Personalgesetzes vom 25. Januar 2011, soweit diese ihr am 27. Juni 2017 bereits angeschlossen waren.
4. Selbständige öffentlich-rechtliche Anstalten, die Nachfolgeorganisationen von Arbeitgeberinnen oder Arbeitgebern nach Abs. 3 Bst. b dieser Bestimmung sind, können sich der Familienausgleichskasse für das Staatspersonal anschliessen.

### **Art. 4** Auflösung und Zusammenschluss von Familienausgleichskassen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-sg--371.11--4}

1. Das zuständige Kassenorgan meldet dem Departement des Innern ohne Verzug die Auflösung der Familienausgleichskasse oder den Zusammenschluss mit einer anderen Familienausgleichskasse.
2. Der Liquidationsüberschuss wird anteilmässig an die Familienausgleichskassen, welche die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer übernehmen, übertragen. Er wird für Familienzulagen verwendet.
3. Das zuständige Kassenorgan informiert das Departement des Innern über:
   a) die Höhe des Liquidationsüberschusses;
   b) die den übernehmenden Familienausgleichskassen zukommenden Liquidationsanteile.

### **Art. 5** Rechnungslegung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-sg--371.11--5}

1. Die Durchführungsorgane weisen Aufwand und Ertrag der Zulagenordnungen für Arbeitnehmende und für Selbständigerwerbende getrennt aus.

## 2. II. Kassenzugehörigkeit

### **Art. 6** Anschluss {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-sg--371.11--6}

1. Wer sich nach Art. 8 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über die Familienzulagen vom 27. Juni 2017 einer Familienausgleichskasse anschliesst, meldet den Anschluss ohne Verzug der kantonalen Familienausgleichskasse.
2. Stellt die kantonale Familienausgleichskasse fest, dass ein nach Art. 11 und 12 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen vom 24. März 2006 vorgeschriebener Anschluss unterblieben ist, fordert sie die betreffende Person zum Beitritt auf.
3. Wird nicht innert drei Monaten seit Aufforderung die Zugehörigkeit zu einer anerkannten Familienausgleichskasse nachgewiesen, stellt die kantonale Familienausgleichskasse die Zugehörigkeit zur zuständigen Familienausgleichskasse fest.

### **Art. 7** Wechsel {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-sg--371.11--7}

1. Die Kassenzugehörigkeit kann auf 1. Januar gewechselt werden.
2. Wer zu einer anderen Kasse wechselt, meldet der bisherigen Kasse den Austritt bis 31. August des Vorjahres.
3. Die bisherige Familienausgleichskasse meldet den Austritt der neu zuständigen Familienausgleichskasse und der kantonalen Familienausgleichskasse.

### **Art. 8** Abrechnungsstelle {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-sg--371.11--8}

1. Führt eine AHV-Ausgleichskasse keine Familienausgleichskasse im Kanton und stellt sie das Gesuch, ihr als Abrechnungsstelle die Erhebung der Beiträge sowie die Festsetzung und die Auszahlung der Familienzulagen zu übertragen, legen sie und die kantonale Familienausgleichskasse die Modalitäten durch Leistungsvereinbarung fest.
2. Die Leistungsvereinbarung enthält insbesondere:
   a) das Verfahren der Abrechnung über die erhobenen Beiträge und die ausbezahlten Zulagen;
   b) die Bemessung des zu leistenden Beitrags der kantonalen Familienausgleichskasse an die ausgewiesenen Verwaltungskosten der Abrechnungsstelle.
3. Kommt keine Leistungsvereinbarung zustande, erlässt die kantonale Familienausgleichskasse eine Verfügung.

## 2bis. II<sup>bis</sup>. Finanzierung der Familienzulagen für Nichterwerbstätige<strong>*</strong>

### **Art. 8a** Beitrag {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-sg--371.11--8a}

1. Nichterwerbstätige leisten einen Beitrag von 20 Prozent ihrer AHV-Beiträge an die Finanzierung der Familienzulagen für Nichterwerbstätige nach Art. 17a des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über die Familienzulagen, sofern ihre AHV-Beiträge den Mindestbeitrag nach Art. 10 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 übersteigen.
2. Für Nichterwerbstätige über dem Mindestbeitrag nach Art. 10 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 wird der geschuldete Beitrag ab dem ersten Franken berechnet.

### **Art. 8b** Verfahren {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-sg--371.11--8b}

1. Die Familienausgleichskassen melden die eingenommenen Beitragssummen nach Art. 8a dieses Erlasses bis zum 15. Juni des nachfolgenden Jahres dem Departement des Innern mittels von der Revisionsstelle geprüftem und bestätigtem Formular.
2. Für Familienausgleichskassen, die keine Beiträge von Nichterwerbstätigen eingenommen haben, wird das Verfahren nach Abs. 1 dieser Bestimmung sachgemäss angewendet.
3. Das Departement des Innern stellt aufgrund der Meldungen den Familienausgleichskassen die entsprechende Beitragssumme in Rechnung.
4. Der Kanton entschädigt den Familienausgleichskassen den administrativen Aufwand für den Beitragsbezug bei den Nichterwerbstätigen mit 3 Prozent der eingenommenen Beiträge, wenigstens aber mit Fr. 500.– je Jahr.

## 3. III. Zulagenzahlungen und Lastenausgleich

### **Art. 9** Ausscheidung der Zulagen {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-sg--371.11--9}

1. Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber scheidet die Familienzulagen betragsmässig aus, wenn sie oder er die Zulagen zusammen mit dem Lohn ausbezahlt.

### **Art. 10** Lastenausgleich {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--371.11--10}

1. Die Familienausgleichskassen melden der zuständigen Stelle des Departementes des Innern jährlich bis 15. Juni:
   a) für den Lastenausgleich für Zulagen an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die im Vorjahr auf der Grundlage des AHV-pflichtigen Einkommens abgerechnete Lohnsumme;
   b) für den Lastenausgleich für Zulagen an Selbständigerwerbende das steuerbare Einkommen des Vorjahres;
   c) den Betrag der im Vorjahr nach den gesetzlichen Mindestansätzen ausbezahlten Kinder- und Ausbildungszulagen;
   d) das Vermögen der Familienausgleichskasse.
2. Die Angaben nach Abs. 1 dieser Bestimmung sind von der Revisionsstelle zu bestätigen.

## 4. IV. Übergangsbestimmung

### **Art. 11** Kassenwechsel {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--371.11--11}

1. Arbeitgebende und Selbständigerwerbende, deren Kassenzugehörigkeit am 1. Januar 2018 nicht Art. 8 des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über die Familienzulagen vom 27. Juni 2017 entspricht, nehmen den Wechsel der Kassenzugehörigkeit nach Art. 7 dieses Erlasses spätestens auf 1. Januar 2021 vor.