372.11
# Vollzugsverordnung zum Gesetz über Elternschaftsbeiträge
Vom 28.05.1986 (Stand 01.05.2018)

### **Art. 1** Organisation {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--372.11--1}

1. Der Gemeinderat bestimmt:
   a) wo Gesuche um Elternschaftsbeiträge einzureichen sind;
   b) wer die Auszahlung von Beiträgen verfügt;
   c) wer Beiträge ausbezahlt.
2. Er kann jederzeit Kontrollen privater Stellen vornehmen.

### **Art. 2** Gesuch, a) Auskünfte {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--372.11--2}

1. Der gesuchstellende Elternteil hat die zur Ermittlung des Anspruchs auf Beiträge erforderlichen Auskünfte über die persönlichen und die finanziellen Verhältnisse zu erteilen.

### **Art. 3** b) Unterlagen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sg--372.11--3}

1. Der gesuchstellende Elternteil hat auf Verlangen die erforderlichen Unterlagen einzureichen, namentlich:
   a) Geburtsschein oder Familienbüchlein;
   b) Ausweise über die wirtschaftlichen Verhältnisse, soweit sie für die Bezugsberechtigung massgeblich sind;
   c) Unterlagen über den geltenden Mietzins einschliesslich Nebenkosten sowie über Prämien für Kranken- und Unfallversicherung;
   d) Aufstellung über ungedeckte Kosten aus Krankheit oder für medizinische Hilfsmittel.

### **Art. 4** Wohnsitzgemeinde, a) Grundsatz<strong>*</strong> {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-sg--372.11--4}

1. Die Wohnsitzgemeinde des anspruchsberechtigten Elternteils bestimmt sich nach Art. 23 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.

### **Art. 5** b) Änderung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-sg--372.11--5}

1. Ändert der zivilrechtliche Wohnsitz des anspruchsberechtigten Elternteils während der Beitragsdauer, so erlischt die Beitragspflicht der bisherigen Wohnsitzgemeinde.
2. Der Gemeinderat der neuen Wohnsitzgemeinde oder die von ihm bezeichnete Stelle verfügt die Auszahlung der Beiträge für den Rest der Beitragsdauer.

### **Art. 6** &hellip; {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-sg--372.11--6}