421.31
# Interkantonale Vereinbarung über den Sicherheitsverbund Region Wil
Vom 09.03.2004 (Stand 09.03.2004)

## 1. I. Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 1** Zweckverbandsgründung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--421.31--1}

1. Die st.gallischen politischen Gemeinden Wil und Bronschhofen sowie die thurgauischen politischen Gemeinden Rickenbach und Wilen werden ermächtigt, sich zur gemeinsamen Erfüllung von Aufgaben des Bevölkerungsschutzes zum Zweckverband «Sicherheitsverbund Region Wil» zusammenzuschliessen.
2. Die beteiligten Gemeinden legen Zweck und Organisation des Verbandes sowie Rechte und Pflichten der Verbandsgemeinden unter sich und gegenüber dem Verband in einer Zweckverbandsvereinbarung fest. Diese bedarf zur Rechtsgültigkeit der Genehmigung durch die zuständigen Behörden der Vereinbarungskantone.

### **Art. 2** Beitritt weiterer Gemeinden {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--421.31--2}

1. Dem Verband können weitere Gemeinden beitreten.
2. Die zuständigen Behörden der Vereinbarungskantone können den Verband verpflichten, weitere Gemeinden aufzunehmen.

### **Art. 3** Rechtsnatur und Sitz {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sg--421.31--3}

1. Der Verband ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit.
2. Sitz des Zweckverbandes ist Wil SG.

## 2. II. Anwendbares Recht

### **Art. 4** Verantwortlichkeit {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-sg--421.31--4}

1. Für die Verantwortlichkeit der Verbandsorgane und, soweit nichts anderes vereinbart wird, für die Besorgung der Verbandsangelegenheiten sind die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften des Kantons St.Gallen massgebend.

### **Art. 5** Verbandsanlagen {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-sg--421.31--5}

1. Für Bau, Bestand und Betrieb von verbandseigenen Anlagen findet das Recht der gelegenen Sache Anwendung, soweit die Zweckverbandsvereinbarung keine anderen Vorschriften enthält.

### **Art. 6** Aufsicht {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-sg--421.31--6}

1. Die Aufsicht über den Zweckverband wird von den zuständigen Behörden des Kantons St.Gallen im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden des Kantons Thurgau ausgeübt. Vorbehalten bleibt die Aufsicht der Vereinbarungskantone über ihre Gemeinden.

## 3. III. Rechtsschutz

### **Art. 7** Streitigkeiten innerhalb des Zweckverbandes, a) Bezeichnung eines Schiedsgerichtes {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-sg--421.31--7}

1. Über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen den Verbandsgemeinden oder zwischen dem Verband und den Verbandsgemeinden entscheidet ein Schiedsgericht endgültig. Einem solchen Entscheid hat ein Verständigungsverfahren zwischen den Exekutiven der Verbandsgemeinden vorauszugehen.
2. Die Regierungen der Vereinbarungskantone bestimmen innert dreissig Tagen nach Anrufung des Schiedsgerichtes je einen Schiedsrichter. Die Schiedsrichter bezeichnen gemeinsam innert fünfzehn Tagen als weiteres Mitglied des Schiedsgerichtes einen Obmann.

### **Art. 8** b) Schiedsgerichtsverfahren {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-sg--421.31--8}

1. Das Schiedsgerichtsverfahren richtet sich nach den Vorschriften des Konkordates über die Schiedsgerichtsbarkeit vom 27. März 1969.
2. Auf die Hinterlegung des Schiedsspruchs wird verzichtet. Die Zustellung erfolgt ohne Vermittlung der richterlichen Behörden. Der Schiedsspruch ist den Regierungen der Vereinbarungskantone mitzuteilen.

### **Art. 9** Streitigkeiten zwischen Verband oder Verbandsgemeinden und Dritten {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-sg--421.31--9}

1. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen dem Verband und Dritten werden von den zuständigen Gerichts- und Verwaltungsbehörden des Kantons St.Gallen entschieden.
2. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen einzelnen Verbandsgemeinden einerseits und Dritten anderseits werden von den zuständigen Gerichts- und Verwaltungsbehörden der Vereinbarungskantone entschieden.

### **Art. 10** Zivilrechtliche Streitigkeiten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--421.31--10}

1. Zivilrechtliche Streitigkeiten sowie Anstände, bei denen einer Verbandsgemeinde oder dem Verband die Rechtsstellung eines Privaten zukommt, werden von den ordentlichen Gerichts- und Verwaltungsbehörden entschieden.

### **Art. 11** Vollstreckung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--421.31--11}

1. Die Regierungen der Vereinbarungskantone verpflichten sich, den Entscheiden der zuständigen Gerichts- und Verwaltungsbehörden des anderen Vereinbarungskantons Nachachtung zu verschaffen.
2. Entscheide, die eine Geldforderung betreffen, sind im Sinn von Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889 vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen gleichgestellt.

### **Art. 12** Streitigkeiten zwischen Vereinbarungskantonen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--421.31--12}

1. Streitigkeiten zwischen den Vereinbarungskantonen über Auslegung und Anwendung dieser Vereinbarung werden gemäss Art. 189 Abs. 1 Bst. c und d der Bundesverfassung vom 18. April 1999 dem Bundesgericht unterbreitet.

## 4. IV. Schlussbestimmungen

### **Art. 13** Anpassung der Vereinbarung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--421.31--13}

1. Die Anpassung dieser Vereinbarung an die zukünftige Gesetzgebung des Bundes und der Vereinbarungskantone bleibt vorbehalten. Die Vereinbarungskantone setzen sich darüber ins Einvernehmen.

### **Art. 14** Vollzugsbeginn {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--421.31--14}

1. Diese Vereinbarung wird ab Unterzeichnung durch beide Vereinbarungskantone angewendet.