431.1
# Gesetz über den Vollzug der wirtschaftlichen Landesversorgung
Vom 16.11.2010 (Stand 01.01.2011)

### **Art. 1** Kantonale Zentralstelle für wirtschaftliche Landesversorgung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--431.1--1}

1. Der Kanton führt die kantonale Zentralstelle für wirtschaftliche Landesversorgung.
2. Die kantonale Zentralstelle vollzieht die dem Kanton übertragenen Aufgaben und Massnahmen der wirtschaftlichen Landesversorgung.

### **Art. 2** Gemeindestelle für wirtschaftliche Landesversorgung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--431.1--2}

1. Die politische Gemeinde führt eine Gemeindestelle für wirtschaftliche Landesversorgung. Mehrere Gemeinden können eine gemeinsame Stelle bezeichnen.
2. Die Gemeindestelle für wirtschaftliche Landesversorgung vollzieht die Aufgaben und Massnahmen, die ihr im Rahmen der vom Bund festgelegten Versorgungskonzepte von der kantonalen Zentralstelle zugewiesen werden.

### **Art. 3** Verfahren {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sg--431.1--3}

1. Gegen Verfügungen der kantonalen Zentralstelle und der Gemeindestelle für wirtschaftliche Landesversorgung kann innert vierzehn Tagen seit der Eröffnung bei der verfügenden Behörde schriftlich Einsprache erhoben werden.
2. Zur Einsprache ist berechtigt, wer an der Änderung oder Aufhebung der Verfügung ein eigenes schutzwürdiges Interesse hat.
3. Einspracheentscheide können bei der Verwaltungsrekurskommission mit Rekurs angefochten werden. Die Verwaltungsrekurskommission entscheidet endgültig.

### **Art. 4** Vollzugsbeginn {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-sg--431.1--4}

1. Die Regierung bestimmt den Vollzugsbeginn dieses Erlasses.