453.1
# Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt
(NAG)
Vom 29.01.2013 (Stand 01.01.2019)

## 1. I. Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 1** Geltungsbereich {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--453.1--1}

1. Dieser Erlass regelt:
   a) Niederlassung und Aufenthalt der Schweizerinnen und Schweizer;
   b) Melde-, Auskunfts-, Hinterlegungs- und Mitwirkungspflichten von Einwohnerinnen und Einwohnern sowie anderen Personen;
   c) Heimatschein und andere Ausweise;
   d) Zuständigkeit und Aufgaben des Einwohneramtes;
   e) Führung des Einwohnerregisters;
   f) registerrechtliche Zuständigkeiten und Aufgaben der kantonalen Statistikstelle;
   g) kantonale Einwohnerdatenplattform.

### **Art. 2** Einwohneramt {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--453.1--2}

1. Die politische Gemeinde führt das Einwohneramt.

## 2. II. Einwohnerregister

## 2.1. 1. Melde-, Auskunfts-, Hinterlegungs- und Mitwirkungspflichten

### **Art. 3** Meldepflichten, a) zuziehende Personen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sg--453.1--3}

1. Zuziehende Personen, die in der politischen Gemeinde Niederlassung oder Aufenthalt begründen, melden sich beim Einwohneramt an.
2. Sie geben auf Befragung die Daten bekannt, die nach der Bundesgesetzgebung über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister im Einwohnerregister zu erfassen oder vom Einwohneramt nach anderen gesetzlichen Bestimmungen zu erheben sind.

### **Art. 4** b) Einwohnerinnen und Einwohner {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-sg--453.1--4}

1. Einwohnerinnen und Einwohner melden dem Einwohneramt, wenn sie:
   a) innerhalb der politischen Gemeinde oder des Gebäudes umziehen;
   b) ihre Niederlassung aufgeben und in eine andere politische Gemeinde oder ins Ausland wegziehen;
   c) ihren Aufenthalt aufgeben.
2. Sie geben auf Befragung die Daten bekannt, die nach der Bundesgesetzgebung über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister im Einwohnerregister zu erfassen sind.

### **Art. 5** c) Leiterinnen und Leiter von Kollektivhaushalten {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-sg--453.1--5}

1. Leiterinnen und Leiter von meldepflichtigen Kollektivhaushalten melden dem Bundesamt für Statistik jährlich bis spätestens 15. Januar die Bewohnerinnen und Bewohner, die sich am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres seit wenigstens drei Monaten im Kollektivhaushalt aufhalten, ohne beim örtlichen Einwohneramt gemeldet zu sein. Die Meldung erfolgt elektronisch in dem vom Bundesamt festgelegten Format.
2. Die kantonale Statistikstelle führt eine Liste der meldepflichtigen Kollektivhaushalte.
3. Sie fordert die Leiterinnen und Leiter von meldepflichtigen Kollektivhaushalten spätestens Ende November zur Datenlieferung nach Abs. 1 dieser Bestimmung auf.

### **Art. 6** Fristen {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-sg--453.1--6}

1. Wer meldepflichtig ist, erfüllt die Meldepflicht innert vierzehn Tagen.

### **Art. 7** Erfüllung der Meldepflicht über Internet {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-sg--453.1--7}

1. Die Regierung legt befristet zur Durchführung von Pilotprojekten oder auf Dauer durch Verordnung fest, dass zu-, um- und wegziehende Personen ihre Meldepflichten über Internet erfüllen können, wenn die Einwohnerämter im Abrufverfahren auf die erforderlichen Daten der elektronisch geführten Zivilstandsregister zugreifen können.

### **Art. 8** Auskunftspflichten, a) meldepflichtige Personen {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-sg--453.1--8}

1. Die meldepflichtigen Personen geben dem Einwohneramt wahrheitsgetreu Auskunft über die im Einwohnerregister zu erfassenden Daten und dokumentieren ihre Angaben auf Verlangen.

### **Art. 9** b) Vermieterinnen, Vermieter und Liegenschaftsverwaltungen {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-sg--453.1--9}

1. Vermieterinnen, Vermieter und Liegenschaftsverwaltungen erteilen dem Einwohneramt unentgeltlich Auskunft über einziehende, ausziehende sowie wohnhafte Mieterinnen und Mieter.

### **Art. 10** c) industrielle Werke {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--453.1--10}

1. Industrielle Werke erteilen dem Einwohneramt auf Verlangen unentgeltlich Auskunft über die Daten, die zur Bestimmung und Nachführung des Wohnungsidentifikators (EWID) einer Person erforderlich sind.

### **Art. 11** Hinterlegungspflichten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--453.1--11}

1. Schweizerinnen und Schweizer hinterlegen in der Niederlassungsgemeinde den Heimatschein oder einen gleichbedeutenden Ausweis. Die politische Gemeinde bestätigt die Hinterlegung im Niederlassungsausweis.
2. Schweizerinnen und Schweizer mit Niederlassung in der Schweiz hinterlegen in der Aufenthaltsgemeinde den Heimatausweis. Die politische Gemeinde bestätigt die Hinterlegung im Aufenthaltsausweis.
3. Schweizerinnen und Schweizer geben bei Abmeldung den Niederlassungsausweis oder den Aufenthaltsausweis dem Einwohneramt zurück.
4. Das Einwohneramt bestellt bei Erreichen der Volljährigkeit bei Personen, die nicht in der Heimatgemeinde wohnen, den Heimatschein. Die Kosten trägt die betroffene Person.
5. Die Hinterlegungspflichten entfallen bei Erfüllung der Meldepflicht über Internet nach Art. 7 dieses Erlasses.

### **Art. 12** Mitwirkungspflichten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--453.1--12}

1. Personen, die Wohnraum vermieten oder verwalten:
   a) geben in Mietverträgen und Wohnbestätigungen den Gebäudeidentifikator (EGID) sowie den Wohnungsidentifikator (EWID) an, die ihnen vom Einwohneramt auf Verlangen bekannt gegeben werden;
   b) geben dem Einwohneramt auf Verlangen die Wohnungs- sowie die Bewohnerinnen- und Bewohnerlisten unentgeltlich heraus, wenn die Listen für die Bestimmung oder Nachführung des Wohnungsidentifikators (EWID) notwendig sind;
   c) gewähren dem Einwohneramt Zutritt zum Gebäude, wenn die Bestimmung oder Nachführung des Wohnungsidentifikators (EWID) auf andere Weise nicht erfolgen kann.

## 2.2. 2. Registerführung

### **Art. 13** Zuständigkeit {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--453.1--13}

1. Das Einwohneramt besorgt nach der Bundesgesetzgebung über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister die elektronische Führung des Einwohnerregisters.
2. Das Einwohneramt:
   a) tauscht bei Weg- und Zuzug von Personen die Daten zwischen den Einwohnerregistern aus;
   b) liefert dem Bundesamt für Statistik und der kantonalen Statistikstelle die nach der Bundesgesetzgebung über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister im Einwohnerregister erfassten Daten.
3. Die kantonale Statistikstelle ist zuständig für die Koordination und Qualitätssicherung der Datenlieferung an das Bundesamt für Statistik.
4. Datenaustausch und Datenlieferung erfolgen über die zentrale Informatik- und Kommunikationsplattform des Bundes.

### **Art. 14** Bereinigung des Einwohnerregisters {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--453.1--14}

1. Das Einwohneramt deaktiviert im Einwohnerregister die Angaben über eine Person:
   a) die sich abgemeldet hat oder verstorben ist;
   b) deren Heimatausweis ungültig geworden und innert einer Frist von zwei Monaten nicht erneuert worden ist;
   c) die sich seit wenigstens drei Monaten nicht mehr in der politischen Gemeinde aufgehalten hat, wenn anzunehmen ist, dass der Wegzug endgültig ist;
   d) wenn sie sich nicht abgemeldet hat und eine neue Niederlassungs- oder Aufenthaltsgemeinde ihren Zuzug meldet.

## 2.3. 3. Kantonale Einwohnerdatenplattform

### **Art. 15** Betrieb {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--453.1--15}

1. Der Kanton betreibt für die Abfrage von Einwohnerdaten eine Datenplattform.
2. Die politische Gemeinde stellt dem Kanton unentgeltlich die nach der Bundesgesetzgebung über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister im Einwohnerregister erfassten Daten sowie die Daten nach Art. 26a Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht vom 24. April 2012 zur Verfügung.
3. Der Kanton stellt auf der Datenplattform folgende Daten zur Verfügung:
   a) die nach der Bundesgesetzgebung über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister im Einwohnerregister erfassten Daten;
   b) Daten nach Art. 26a Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht vom 24. April 2012.

### **Art. 16** Abrufverfahren {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--453.1--16}

1. Öffentliche Organe können die Daten abrufen, wenn sie:
   a) diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen und
   b) durch Verordnung der Regierung dazu ermächtigt sind.
2. Die zuständige kantonale Dienststelle führt eine Liste, aus der ersichtlich ist, auf welche Daten die einzelnen öffentlichen Organe Zugriff haben.

## 3. III. Schriften

### **Art. 17** Heimatschein, a) Inhalt {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--453.1--17}

1. Wer sich ausserhalb seiner Heimatgemeinde niederlassen will, hat Anspruch auf einen Heimatschein.
2. Mit dem Heimatschein erklärt die Heimatgemeinde, dass die Inhaberin oder der Inhaber ihre Bürgerin oder ihr Bürger ist.

### **Art. 18** b) Änderung im Personenstand {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--453.1--18}

1. Das Einwohneramt sorgt bei Änderung im Personenstand für die Ausstellung eines neuen Heimatscheins oder eines gleichbedeutenden Ausweises. Die Kosten der Neuausstellung trägt die betroffene Person.
2. Es vernichtet den ungültig gewordenen Heimatschein oder gleichbedeutenden Ausweis.

### **Art. 19** Heimatausweis, a) Inhalt {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--453.1--19}

1. Wer sich ausserhalb der politischen Gemeinde, in der er niedergelassen ist, aufhalten will, hat Anspruch auf einen Heimatausweis.
2. Mit dem Heimatausweis erklärt die Niederlassungsgemeinde, dass der Heimatschein oder ein gleichbedeutender Ausweis bei ihr hinterlegt ist.

### **Art. 20** b) Befristung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--453.1--20}

1. Der Heimatausweis wird auf zwei Jahre befristet.
2. Bei Personen, die sich in einem Heim aufhalten, kann der Heimatausweis bis auf fünf Jahre befristet werden.
3. Der für eine Person in Ausbildung ausgestellte Heimatausweis wird bis zum Ablauf der Ausbildung befristet.

### **Art. 21** Gebührenfreiheit {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--453.1--21}

1. Niederlassungsausweis und Aufenthaltsausweis sind gebührenfrei.

### **Art. 22** Wegfall des Anspruchs auf Heimatschein und Heimatausweis {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--453.1--22}

1. Der Anspruch auf Ausstellung eines Heimatscheins oder eines Heimatausweises entfällt, wenn die Meldepflichten nach Art. 7 dieses Erlasses auf Dauer über Internet erfüllt werden können.

### **Art. 23** Rückgabe {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--453.1--23}

1. Wer aus der politischen Gemeinde wegzieht, hat Anspruch auf Rückgabe der hinterlegten Schriften.
2. Die Schriftensperre im Strafverfahren bleibt vorbehalten.

## 4. IV. Schlussbestimmungen

### **Art. 24** Strafbestimmung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--453.1--24}

1. Wer die Meldepflicht oder trotz Aufforderung die Auskunfts-, Hinterlegungs- oder Mitwirkungspflicht versäumt oder unwahre Angaben macht, wird mit Busse bis Fr. 200.– bestraft.
2. Anstelle der Busse kann eine Verwarnung ausgesprochen werden.

### **Art. 25** Aufhebung bisherigen Rechts {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--453.1--25}

1. Das Gesetz über die Niederlassung der Schweizer vom 5. April 1979 wird aufgehoben.

### **Art. 26** Übergangsbestimmung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--453.1--26}

1. In Mietverträgen über Wohnraum, die vor dem 1. Januar 2009 abgeschlossen wurden, werden weder Gebäudeidentifikator (EGID) noch Wohnungsidentifikator (EWID) angegeben.
2. In Mietverträgen über Wohnraum, die zwischen dem 1. Januar 2009 und dem 31. Dezember 2010 abgeschlossen wurden, wird der Wohnungsidentifikator (EWID) angegeben.

### **Art. 27** Vollzugsbeginn {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--453.1--27}

1. Die Regierung bestimmt den Vollzugsbeginn dieses Erlasses.