453.51
# Verordnung zur Bundesgesetzgebung über die Ausländerinnen und Ausländer
Vom 18.12.2007 (Stand 01.10.2015)

## 1. I. Behörden

### **Art. 1** Migrationsamt {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--453.51--1}

1. Das Migrationsamt ist die kantonale Ausländerbehörde.
2. Es vollzieht die Bundesgesetzgebung über die Ausländerinnen und Ausländer sowie die Staatsverträge über Einreise, Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer.
3. Vorbehalten bleiben die Aufgaben, die diese Verordnung einer anderen Behörde zuweist.

### **Art. 2** Amt für Wirtschaft und Arbeit {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--453.51--2}

1. Das Amt für Wirtschaft und Arbeit ist die kantonale Arbeitsmarktbehörde.

### **Art. 3** Kompetenzzentrum für Integration, Gleichstellung und Projekte {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sg--453.51--3}

1. Das Kompetenzzentrum für Integration, Gleichstellung und Projekte ist die kantonale Ansprechstelle für Integrationsfragen gegenüber dem Bundesamt für Migration.

### **Art. 4** Politische Gemeinde {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-sg--453.51--4}

1. Die politische Gemeinde:
   a) kontrolliert das Aufenthaltsverhältnis;
   b) ist die zuständige Stelle für die An- und Abmeldung der Wohnsitznahme sowie des Wochenaufenthalts;
   c) kontrolliert die Verpflichtungserklärungen im Visumsverfahren und leitet das Ergebnis dem Migrationsamt weiter;
   d) nimmt zu den Gesuchen um Einreise, Aufenthalt und Niederlassung Stellung, soweit nach freiem Ermessen zu entscheiden ist.
2. Das Migrationsamt erlässt Weisungen.

### **Art. 5** Kantonspolizei {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-sg--453.51--5}

1. Die Kantonspolizei:
   a) kann ausserhalb der Bürozeiten des Migrationsamtes die Wegweisung, die Ein- oder Ausgrenzung und die Ausschaffungshaft anordnen;
   b) nimmt die Meldung ausländischer Gäste durch die gewerbsmässigen Beherbergerinnen und Beherberger entgegen.
2. Das Migrationsamt erlässt Weisungen über die Anordnung der Wegweisung, der Ein- oder Ausgrenzung und der Ausschaffungshaft durch die Kantonspolizei nach Abs. 1 Bst. a dieser Bestimmung.

## 2. II. Verfahren

### **Art. 6** Meldepflicht, a) bei Zulassung zulasten der Höchstzahlen {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-sg--453.51--6}

1. Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber meldet dem Migrationsamt, wenn eine ausländische Person, die zulasten der Höchstzahlen zugelassen wurde, nicht einreist und auf die Stelle verzichtet.
2. Die Meldung hat spätestens zwei Monate nach der Ausstellung der Ermächtigung zur Visumserteilung zu erfolgen.

### **Art. 7** b) bei Grenzgängerinnen und Grenzgängern {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-sg--453.51--7}

1. Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber meldet dem Migrationsamt Ein- und Austritte von Grenzgängerinnen und Grenzgängern.

## 3. III. Schlussbestimmungen

### **Art. 8** Aufhebung bisherigen Rechts {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-sg--453.51--8}

1. Die Verordnung zur Bundesgesetzgebung über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 23. März 2004 wird aufgehoben.

### **Art. 9** Vollzugsbeginn {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-sg--453.51--9}

1. Diese Verordnung wird ab 1. Januar 2008 angewendet.