455.1
# Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über Geldspiele
(EG-BGS)
Vom 21.04.2020 (Stand 01.11.2020)

## 1. I. Kleinspiele

## 1.1. 1. Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 1** Altersgrenze {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--455.1--1}

1. Minderjährige sind zu bewilligungspflichtigen Kleinspielen nicht zugelassen.
2. Die Bewilligungsbehörde kann die Altersgrenze herabsetzen oder ganz aufheben. Massgebend ist das Gefährdungspotenzial des Spiels in Bezug auf Spielsucht und unangemessene Spieleinsätze.
3. Bei kleinen Pokerturnieren darf die Bewilligungsbehörde die Altersgrenze nicht unter 16 Jahre herabsetzen.

### **Art. 2** Online-Verkauf von Losen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--455.1--2}

1. Lose dürfen nicht online verkauft werden.

### **Art. 3** Bewilligung und Aufsicht, a) Zuständigkeit {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sg--455.1--3}

1. Die politische Gemeinde bewilligt und beaufsichtigt:
   a) Tombolas und Lottoveranstaltungen;
   b) lokale Sportwetten.
2. Der Kanton:
   a) bewilligt und beaufsichtigt die übrigen Kleinspiele. Er kann die Standortgemeinde mit der Kontrolle vor Ort beauftragen;
   b) tritt Anteile aus dem Kleinlotterie-Kontingent nach Art. 4 der Interkantonalen Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Geldspielen vom 20. Mai 2019 an andere Vereinbarungskantone ab;
   c) erteilt das Einverständnis nach Art. 34 Abs. 4 des Bundesgesetzes über Geldspiele vom 29. September 2017, wenn die von einem anderen Kanton bewilligte Kleinlotterie auch im Kanton St.Gallen angeboten werden soll.
3. Die Regierung kann die Zuständigkeit für kleine Pokerturniere durch Vereinbarung an einzelne politische Gemeinden oder nach Anhörung der politischen Gemeinden durch Verordnung an alle politische Gemeinden übertragen.

### **Art. 4** b) Bewilligungsgesuch {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-sg--455.1--4}

1. Die Veranstalterin oder der Veranstalter beantragt die Bewilligung schriftlich oder elektronisch.
2. Die Bewilligungsbehörde kann bei elektronisch eingereichten Gesuchen und Unterlagen auf eine anerkannte elektronische Signatur der Veranstalterin oder des Veranstalters verzichten.

### **Art. 5** c) Aufsichtsbefugnisse {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-sg--455.1--5}

1. Die Befugnisse der Aufsichtsbehörden richten sich nach Art. 40 des Bundesgesetzes über Geldspiele vom 29. September 2017.
2. Die Veranstalterinnen und Veranstalter von Geldspielen gewähren der Aufsichtsbehörde unentgeltlich Zutritt zur Spielveranstaltung.

### **Art. 6** Gebühren {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-sg--455.1--6}

1. Die Bewilligungs- oder Aufsichtsbehörde erhebt für die Bewilligung und die Kontrolle von Kleinspielen eine Verwaltungsgebühr.

## 1.2. 2. Kleinlotterien

## 1.2.a. a) Tombolas

### **Art. 7** Begriff {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-sg--455.1--7}

1. Eine Tombola ist eine Kleinlotterie:
   a) die bei einem Unterhaltungsanlass veranstaltet wird;
   b) deren Gewinne ausschliesslich in Sachpreisen bestehen;
   c) bei der die Ausgabe der Lose, die Losziehung und die Ausrichtung der Gewinne im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Unterhaltungsanlass erfolgen;
   d) bei der die Plansumme den in der Bundesgesetzgebung festgelegten Höchstbetrag nicht überschreitet. Als Plansumme gilt die Summe aller möglichen Einsätze.

### **Art. 8** Bewilligung, a) Bewilligungspflicht {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-sg--455.1--8}

1. Die Durchführung einer Tombola benötigt eine Bewilligung nach Art. 32 des Bundesgesetzes über Geldspiele vom 29. September 2017, wenn:
   a) die Tombola nicht von einem Verein oder einer gemeinnützigen Stiftung durchgeführt wird;
   b) die Veranstalterin oder der Veranstalter der Tombola den Unterhaltungsanlass nicht selber durchführt;
   c) die Veranstalterin oder der Veranstalter der Tombola die Organisation oder die Durchführung der Tombola an Dritte auslagert;
   d) sich die Tombola oder der Unterhaltungsanlass besonders an Minderjährige richtet.

### **Art. 9** b) Voraussetzungen {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-sg--455.1--9}

1. Die Voraussetzungen der Bewilligung richten sich nach Art. 33 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Geldspiele vom 29. September 2017.
2. Keine Bewilligung erhalten Veranstalterinnen und Veranstalter, deren Zweck oder tatsächliche Tätigkeit zur Hauptsache in der Durchführung von eigenen Tombolas besteht.
3. Wird die Organisation oder die Durchführung einer Tombola an Dritte ausgelagert, müssen die Dritten die Voraussetzungen nach Art. 33 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes über Geldspiele vom 29. September 2017 erfüllen.

### **Art. 10** Durchführung, a) Gewinn- und Trefferquote {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--455.1--10}

1. Der Gesamtwert der ausgeschriebenen Gewinne beträgt mindestens 50 Prozent der Plansumme.
2. Mindestens jedes zehnte Los ist ein Treffer.
3. Bei höchstens 50 Prozent aller Treffer ist der Gewinn ein Gratislos.

### **Art. 11** b) Vorverkauf von Losen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--455.1--11}

1. Lose werden frühestens drei Monate vor Beginn des Unterhaltungsanlasses verkauft.

### **Art. 12** c) Berichterstattung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--455.1--12}

1. Die Veranstalterin oder der Veranstalter einer bewilligungspflichtigen Tombola untersteht der Pflicht zur Berichterstattung nach Art. 38 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Geldspiele vom 29. September 2017.

### **Art. 13** d) weitere Bestimmungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--455.1--13}

1. Die Regierung kann durch Verordnung weitere Bestimmungen zur Durchführung einer Tombola erlassen. Sie kann insbesondere bestimmen:
   a) wie die Lose zu gestalten sind;
   b) während welcher Frist über das Ende des Unterhaltungsanlasses hinaus die Veranstalterin oder der Veranstalter die Gewinne zum Abholen bereithält;
   c) ob und wie die Spielregeln der Tombola am Veranstaltungsort bekannt gemacht werden.
2. Werden verbreitet Missbräuche festgestellt, kann die Regierung durch Verordnung:
   a) bestimmen, dass Lose nur in der politischen Gemeinde verkauft werden dürfen, in welcher der Unterhaltungsanlass durchgeführt wird;
   b) den Vorverkauf von Losen einschränken oder untersagen;
   c) der Veranstalterin und dem Veranstalter vorschreiben, dass die Gewinne am Unterhaltungsanlass übergeben werden;
   d) die Veranstalterin und den Veranstalter von nicht-bewilligungspflichtigen Tombolas der Pflicht zur Berichterstattung nach Art. 12 dieses Erlasses unterstellen.

## 1.2.b. b) Lottoveranstaltungen

### **Art. 14** Begriff {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--455.1--14}

1. Eine Lottoveranstaltung ist eine Kleinlotterie, bei der:
   a) mittels eines Zufallsverfahrens Zahlen aus einer fortlaufenden Reihe ganzzahliger Zahlen von 1 bis n ausgewählt werden;
   b) die Spielerinnen und Spieler mit Einsatzkarten spielen, die eine bestimmte Anzahl Zahlen aus der fortlaufenden Reihe nach Bst. a dieser Bestimmung enthalten;
   c) diejenige Einsatzkarte einen Gewinn ergibt, auf der die ausgewählten Zahlen mit den Zahlen auf der Einsatzkarte ganz oder teilweise übereinstimmen;
   d) die Auswahl der Zahlen nach Bst. a dieser Bestimmung und die Ermittlung der Gewinne unmittelbar aufeinander erfolgt und an derselben Örtlichkeit vorgenommen wird.

### **Art. 15** Durchführung, a) Gewinnquote und -übergabe {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--455.1--15}

1. Der Gesamtwert der Gewinne beträgt über alle Spieldurchgänge der Lottoveranstaltung gemessen mindestens 50 Prozent der Summe aller getätigten Einsätze.
2. Gratis-Einsatzkarten sind als Gewinn nicht zulässig.
3. Die Gewinne werden unmittelbar an der Lottoveranstaltung übergeben.

### **Art. 16** b) Spielregeln {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--455.1--16}

1. Die Veranstalterin oder der Veranstalter informiert die Spielerinnen und Spieler vor Beginn des Verkaufs von Einsatzkarten über die Spielregeln.

### **Art. 17** c) Anzahl {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--455.1--17}

1. Je Veranstalterin oder Veranstalter sind höchstens zwei Lottoveranstaltungen je Kalenderjahr erlaubt.
2. Je Örtlichkeit sind höchstens zehn Lottoveranstaltungen je Kalenderjahr erlaubt. Ausgenommen sind Räumlichkeiten von öffentlichen Gemeinwesen.

### **Art. 18** Sachgemässe Anwendung der Bestimmungen über Tombolas {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--455.1--18}

1. Art. 7 bis 13 dieses Erlasses werden sachgemäss angewendet, soweit die Bestimmungen über Lottoveranstaltungen nicht ausdrücklich davon abweichen.
2. Die Lottoveranstaltung gilt als Unterhaltungsanlass nach Art. 7 Bst. a dieses Erlasses.

### **Art. 19** Weitere Bestimmungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--455.1--19}

1. Werden verbreitet Missbräuche festgestellt, kann die Regierung zusätzlich zur sachgemässen Anwendung der Vorschriften nach Art. 13 Abs. 2 dieses Erlasses:
   a) Spielregeln erlassen;
   b) die Plansumme einer Lottoveranstaltung beschränken;
   c) einen Höchstbetrag für den einzelnen Einsatz festlegen;
   d) die Bewilligungspflicht verschärfen.

## 1.2.c. c) Übrige Kleinlotterien

### **Art. 20** Begriff und Geltung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--455.1--20}

1. Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für Kleinlotterien, die keine Tombola oder Lottoveranstaltung sind.

### **Art. 21** Bewilligungsvoraussetzungen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--455.1--21}

1. Neben den Voraussetzungen der Bundesgesetzgebung über Geldspiele gelten folgende Bewilligungsvoraussetzungen:
   a) der Reingewinn wird zur Finanzierung eines gemeinnützigen Anlasses verwendet;
   b) die Kleinlotterie und der daraus finanzierte Anlass werden von einem Verein oder einer gemeinnützigen Stiftung durchgeführt;
   c) die Veranstalterin oder der Veranstalter erhält für den Anlass keine Beiträge aus einem Fonds, der aus Reingewinnen von Grossspielen nach Art. 3 Bst. e des Bundesgesetzes über Geldspiele vom 29. September 2017 gespiesen wird. Diese Voraussetzung gilt nicht für eine Kleinlotterie, welche die Veranstalterin oder der Veranstalter selber organisiert und durchführt.
2. Dient die Kleinlotterie nicht zur Finanzierung eines gemeinnützigen Anlasses, verwendet die Veranstalterin oder der Veranstalter den Reingewinn vollumfänglich für einen gemeinnützigen Zweck.

### **Art. 22** Durchführung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--455.1--22}

1. Die Regierung kann durch Verordnung Vorschriften erlassen, die eine sichere und transparente Durchführung von Kleinlotterien sowie den Schutz vor exzessivem Geldspiel, Kriminalität und Geldwäscherei sicherstellen.
2. Sie kann insbesondere vorschreiben, dass:
   a) die Ziehung öffentlich durchgeführt und öffentlich beurkundet wird;
   b) das Ergebnis der Ziehung im Amtsblatt veröffentlicht wird;
   c) der Gewinnplan den Käuferinnen und Käufern von Losen bekannt gemacht wird.

### **Art. 23** Rechtsanspruch {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--455.1--23}

1. Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Bewilligung für die Durchführung einer Kleinlotterie, die dem Kontingent nach Art. 4 der Interkantonalen Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Geldspielen vom 20. Mai 2019 untersteht.

## 1.3. 3. Lokale Sportwetten

### **Art. 24** Bewilligungsvoraussetzungen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--455.1--24}

1. Neben den Voraussetzungen der Bundesgesetzgebung über Geldspiele gelten für lokale Sportwetten folgende Bewilligungsvoraussetzungen:
   a) Der Gesamtwert der Gewinne aus einer Wette beträgt mindestens 70 Prozent der Summe aller Einsätze für diese Wette.
   b) Der einzelne Einsatz beträgt höchstens Fr. 20.– je Wette.
   c) Das Sportereignis findet an einer öffentlich zugänglichen Örtlichkeit statt.
2. Die lokale Sportwette ist nicht zulässig an einem Sportereignis oder auf einen Wettkampf, an dem mehrheitlich Minderjährige teilnehmen.
3. Je Sportereignis erhält nur eine Veranstalterin oder ein Veranstalter eine Bewilligung.

## 1.4. 4. Kleine Pokerturniere

### **Art. 25** Erkennen von Spielsucht {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--455.1--25}

1. Wer regelmässig kleine Pokerturniere durchführt oder regelmässig gewerbsmässig Räumlichkeiten für kleine Pokerturniere zur Verfügung stellt, verfügt über Personal, das im Erkennen von Spielerinnen und Spielern mit Anzeichen von Spielsucht angemessen geschult ist.
2. Die Veranstalterin oder der Veranstalter sorgt dafür, dass eine geschulte Person nach Abs. 1 dieser Bestimmung während der ganzen Dauer des Turniers vor Ort anwesend ist.

## 2. II. Schlussbestimmungen

### **Art. 26** Strafbestimmungen, a) Übertretungen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--455.1--26}

1. Die Veranstalterin oder der Veranstalter wird mit Busse bis zu Fr. 50'000.– bestraft, wenn sie oder er:
   a) eine Person, welche die Altersgrenze nach Art. 1 dieses Erlasses nicht erreicht hat, an einem bewilligungspflichtigen Kleinspiel teilnehmen lässt;
   b) der Aufsichtsbehörde nicht unentgeltlich Zutritt zur Spielveranstaltung gewährt;
   c) bei der Durchführung einer Tombola oder Lottoveranstaltung gegen Art. 10, Art. 15 oder Art. 17 dieses Erlasses verstösst;
   d) den Reingewinn aus einer Kleinlotterie nicht zweckgemäss verwendet;
   e) gegen eine Bestimmung in der Verordnung der Regierung verstösst, wenn die Verordnung einen Verstoss gegen die Bestimmung ausdrücklich als strafbar bezeichnet.

### **Art. 27** b) gemeinsame Bestimmungen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--455.1--27}

1. Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
2. Juristische Personen haften solidarisch für Bussen und Kosten, die ihren Organen oder Hilfspersonen auferlegt werden. Im Verfahren stehen ihnen die gleichen Rechte wie den Beschuldigten zu.

### **Art. 28** Übergangsbestimmungen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--455.1--28}

1. Die Bewilligung und Durchführung eines Kleinspiels nach Art. 3 Bst. f des Bundesgesetzes über Geldspiele vom 29. September 2017 richtet sich nach dem bisherigen Recht, wenn das Kleinspiel bei Vollzugsbeginn dieses Erlasses bereits bewilligt oder das Bewilligungsverfahren hängig ist. Vorbehalten bleibt Abs. 2 dieser Bestimmung.
2. Kleinspiele, die ganz oder teilweise nach dem 1. Januar 2021 durchgeführt werden, unterstehen den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses und des Bundesgesetzes über Geldspiele vom 29. September 2017.