455.315
# Verordnung über den Sportfonds
Vom 08.04.2008 (Stand 01.01.2022)

## 1. I. Sportfonds<strong>*</strong>

### **Art. 1** Zweck {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--455.315--1}

1. Der Kanton St.Gallen führt einen Sportfonds:
   a) zur Förderung des Sports im Kanton St.Gallen;
   b) zur Unterstützung des Breiten- und Leistungssports in den Verbänden und deren Vereinen sowie der in diesen geleisteten ehrenamtlichen Tätigkeit. Sportvereinigungen, für die der entsprechende nationale Sportverband eine Aktiengesellschaft als Rechtsform vorschreibt, werden wie Vereine behandelt, soweit die Unterstützung den Nachwuchs betrifft.
2. Der Fonds dient der Förderung des Sports als einem gemeinnützigen Zweck nach dem Bundesgesetz betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten vom 8. Juni 1923 und nach der Interkantonalen Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Lotterien vom 26. Mai 1937/18. Januar 1944.

### **Art. 2** Äufnung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--455.315--2}

1. Dem Fonds werden 20 Prozent der Erträge aus den Lotterien und Wetten nach der Vereinbarung gutgeschrieben.
2. Der Fondsbestand wird vom Kanton St.Gallen verzinst.

## 2. II. Beiträge

### **Art. 3** Verwendung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sg--455.315--3}

1. Die Beiträge sind für Sportarten bestimmt, die bei den Mitgliedern der Swiss Olympic Association ausgeübt werden.
2. Beiträge können geleistet werden an:
   a) Bau und Erneuerung von Anlagen, die dem Sport dienen und kostengünstig zugänglich sind;
   b) Geräte und Material für die Ausübung des Sports. Ausgenommen sind das Verbrauchsmaterial und in der Regel die persönliche Ausrüstung;
   c) Fördermassnahmen an Ausbildung und Administration;
   cbis) kantonale Kurse von Jugend+Sport;
   cter) kantonale Kurse im Erwachsenensport;
   d) die Förderung von besonderen Anlässen und Aktivitäten;
   e) Führung und Verwaltung der Interessengemeinschaft St.Galler Sportverbände sowie deren durch die Delegiertenversammlung genehmigten Projekte.
3. Betriebsbeiträge können an Anlagen von überregionaler Bedeutung geleistet werden.
4. Das Bildungsdepartement kann zur Überbrückung oder Abwendung einer durch höhere Gewalt drohenden Zahlungsunfähigkeit Verbänden und Vereinen nach Art. 1 Abs. 1 Bst. b dieses Erlasses zinslose Darlehen aus dem Sportfonds gewähren. Die Regierung bemisst den zur Verfügung stehenden Betrag.

### **Art. 3a** Bemessung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sg--455.315--3a}

1. Die Bemessung von Beiträgen für Projekte mit anrechenbaren Gesamtkosten von mehr als Fr. 400 000.– erfolgt gemäss Berechnungsformel im Anhang zu diesem Erlass.

### **Art. 4** Ausschluss {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-sg--455.315--4}

1. Ausgeschlossen sind Beiträge an:
   a) hoch riskante Sportarten;
   b) Anlagen, die auf eine vorwiegend kommerzielle Nutzung ausgerichtet sind;
   bbis) Anlagen, für die in den 24 Monaten vor Einreichung eines neuen Gesuchs bereits Beiträge gesprochen wurden;
   c) die Ausrüstung für den Sportunterricht an Schulen;
   d) Veranstaltungen, die Jugend+Sport unterstützt. Vorbehalten sind kantonale Kurse sowie von der Sportfonds-Kommission bewilligte Projekte und Programme;
   dbis) Geldleistungen und Löhne;
   e) vorwiegend gesellschaftliche Anlässe;
   f) Investitionen und Auslagen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben.

### **Art. 5** Eigenleistung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-sg--455.315--5}

1. Beiträge werden geleistet, wenn der Verband oder der Verein eine angemessene Eigenleistung erbringt.

### **Art. 6** Aussetzung und Rückforderung {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-sg--455.315--6}

1. Beitragsleistungen werden ausgesetzt, wenn:
   a) die Voraussetzungen nach Art. 3 bis 5 dieses Erlasses, insbesondere die direkte Verwendung für den Sport, nicht mehr erfüllt sind;
   b) Bedingungen oder Auflagen nicht erfüllt werden;
   c) unwahre oder irreführende Angaben zur Leistung führten;
   d) ein Missbrauch vorliegt.
2. Beiträge, die unter einer der Voraussetzungen nach Abs. 1 dieser Bestimmung geleistet wurden, werden zurückgefordert.

## 3. III. Organisation und Verfahren

### **Art. 7** Organisation, a) Allgemein {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-sg--455.315--7}

1. Diesen Erlass setzen um:
   a) Bildungsdepartement;
   b) Sportfonds-Kommission.
2. Vorbehalten bleibt Art. 11 dieses Erlasses.

### **Art. 8** b) Sportfonds-Kommission<strong>*</strong> {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-sg--455.315--8}

1. Die Sportfonds-Kommission besteht aus dem Vorstand der Interessengemeinschaft St.Galler Sportverbände. Die Leiterin oder der Leiter des Amtes für Sport hat beratende Stimme.
2. Bildungsdepartement und Interessengemeinschaft St.Galler Sportverbände schliessen für die Erfüllung der Aufgabe der Sportfonds-Kommission eine Leistungsvereinbarung insbesondere über:
   a) das Verfahren zur Prüfung der Gesuche, zur Antragstellung an das Bildungsdepartement und zum Vollzug der Beitragsleistungen;
   b) eine Ermächtigung, Beiträge zu leisten;
   c) das Verfahren zur Ablehnung eines Gesuches sowie zur Aussetzung von Beitragsleistungen und zur Rückforderung von geleisteten Beiträgen;
   d) Kontrolle und Berichterstattung über die Verwendung der Beiträge und die Veröffentlichung der Berichterstattung;
   e) Bekanntgabe und Darstellung der Beiträge als Mittel des Kantons St.Gallen;
   f) die Verwendung von Fonds-Mitteln als Entschädigung für den Verwaltungsaufwand.
3. Die Statuten der Interessengemeinschaft St.Galler Sportverbände bedürfen der Genehmigung des Bildungsdepartements.

### **Art. 9** Verfahren, a) Verteilung der Mittel {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-sg--455.315--9}

1. Das Bildungsdepartement verteilt die Mittel aus dem Sportfonds nach der Vereinbarung. Beiträge von mehr als Fr. 500 000.– bedürfen der Genehmigung der Regierung.
2. Die Sportfonds-Kommission prüft die Gesuche und sorgt für den Vollzug der Beitragsleistungen.
3. Das Bildungsdepartement kann die Sportfonds-Kommission ermächtigen, jährlich Beiträge von höchstens 75 Prozent des Fondsbestandes am 30. Juni des laufenden Jahres und Fr. 500 000.– im Einzelfall selbst auszurichten.

### **Art. 10** b) Ablehnung, Aussetzung und Rückforderung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--455.315--10}

1. Ist ein Gesuch abzulehnen oder sind Beitragsleistungen auszusetzen oder geleistete Beiträge zurückzufordern, gibt die Sportfonds-Kommission der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller schriftlich Bescheid.
2. Sie weist die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller auf das Recht hin, eine anfechtbare Verfügung des Bildungsdepartementes nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Mai 1965 zu erwirken.

### **Art. 11** c) besonderer Einzelfall {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--455.315--11}

1. Im besonderen Einzelfall kann:
   a) die Regierung einen Beitrag zusprechen;
   b) das Bildungsdepartement direkt einen Beitrag von höchstens Fr. 10 000.– zusprechen.
2. Art. 3 bis 6 und Art. 10 dieses Erlasses werden sachgemäss angewendet.
3. Regierung oder Bildungsdepartement können die Sportfonds-Kommission zur Stellungnahme einladen oder die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller auf das Verfahren nach Art. 9 und 10 dieses Erlasses verweisen.

## 4. IV. Schlussbestimmung

### **Art. 12** Vollzug {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--455.315--12}

1. Dieser Erlass wird ab 1. Januar 2009 angewendet.