512.11
# Verordnung zur eidgenössischen Entsendegesetzgebung
Vom 16.12.2003 (Stand 01.06.2020)

### **Art. 1** Tripartite Kommission, a) Zusammensetzung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--512.11--1}

1. Die tripartite Kommission setzt sich aus je vier Vertreterinnen oder Vertretern der Arbeitnehmerschaft, der Arbeitgeberschaft und des Kantons zusammen.

### **Art. 2** b) Wahl, Amtsdauer und Vorsitz {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--512.11--2}

1. Die tripartite Kommission wird durch die Regierung gewählt.
2. Die Amtsdauer richtet sich nach der Amtsdauer der Regierung.
3. Die Leiterin oder der Leiter des Amtes für Wirtschaft und Arbeit hat den Vorsitz. Im Übrigen konstituiert sich die tripartite Kommission selbst.

### **Art. 3** c) Einberufung und Beschlussfähigkeit {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sg--512.11--3}

1. Die tripartite Kommission tagt, so oft es die Geschäfte verlangen.
2. Sie wird durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden oder wenn es wenigstens vier Mitglieder verlangen einberufen.
3. Sie ist beschlussfähig, wenn wenigstens je zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Arbeitnehmerschaft, der Arbeitgeberschaft sowie des Kantons anwesend sind.

### **Art. 4** d) Ausschüsse, Delegation von Aufgaben und Organisationsreglement {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-sg--512.11--4}

1. Die tripartite Kommission kann ständige oder besondere Ausschüsse bilden, paritätische Kommissionen mit Kontrollaufgaben für Branchen beauftragen, die durch einen nicht allgemein verbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag geregelt sind, sowie Expertinnen und Experten beiziehen.
2. Sie kann Einzelheiten ihrer Organisation sowie Befugnisse ihrer Mitglieder, der Geschäftsstelle und der von ihr mit Kontrollaufgaben betrauten paritätischen Kommissionen durch Reglement festlegen.

### **Art. 5** e) Geschäftsführung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-sg--512.11--5}

1. Das Amt für Wirtschaft und Arbeit besorgt die Geschäftsführung.
2. Es wirkt bei der Arbeitsmarktbeobachtung mit.

### **Art. 6** Weitere Behörden {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-sg--512.11--6}

1. Das Amt für Wirtschaft und Arbeit ist die zuständige kantonale Behörde nach Art. 7 Abs. 1 Bst. d des eidgenössischen Entsendegesetzes vom 8. Oktober 1999.
2. Es verfügt bei Streitigkeiten über Auskunft und Einsichtnahme in Dokumente.

### **Art. 7** Mitteilung von Strafurteilen {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-sg--512.11--7}

1. Behörden der Strafrechtspflege machen dem Amt für Wirtschaft und Arbeit Mitteilung von Strafurteilen im Bereich der eidgenössischen Entsendegesetzgebung.

### **Art. 8** Entschädigung {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-sg--512.11--8}

1. Die Entschädigung der Mitglieder der tripartiten Kommission richtet sich nach der Verordnung über die Vergütungen an Mitglieder von Kommissionen sowie Expertinnen und Experten der kantonalen Verwaltung (Vergütungsverordnung KomEx) vom 12. Mai 2020.

### **Art. 10** b) Übergangsbestimmung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--512.11--10}

1. Die erste Amtsdauer der tripartiten Kommission beginnt am 1. Januar 2004.

### **Art. 11** c) Vollzugsbeginn {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--512.11--11}

1. Dieser Erlass wird ab 1. Januar 2004 angewendet.