551.1
# Verordnung über das Messwesen
Vom 31.08.2021 (Stand 01.01.2023)

## 1. I. Allgemeines

### **Art. 1** Aufsicht und Vollzug {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--551.1--1}

1. Das kantonale Messwesen steht unter der Aufsicht des Amtes für Wirtschaft und Arbeit.
2. Das Amt für Wirtschaft und Arbeit vollzieht mit den Eichämtern die Bestimmungen über das Messwesen.

### **Art. 2** Eichkreise und Eichämter {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--551.1--2}

1. Das Kantonsgebiet wird in die vier Eichkreise SG+1, SG+2, SG+3 und SG+4 eingeteilt.
2. Die Einteilung der Eichkreise wird im Anhang dieses Erlasses aufgeführt.
3. Für jeden Eichkreis ist ein Eichamt zuständig.
4. Das Eichamt ist die zuständige Behörde im Sinn von Art. 34 Abs. 1 der eidgenössischen Verordnung über die Mengenangabe im Offenverkauf und auf Fertigpackungen vom 5. September 2012.

## 2. II. Eichmeisterinnen und Eichmeister

### **Art. 3** Wahl {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sg--551.1--3}

1. Die Regierung wählt für jeden Eichkreis eine Eichmeisterin oder einen Eichmeister.
2. Die Amtsdauer der Eichmeisterinnen und Eichmeister beträgt vier Jahre. Die Regierung kann ausnahmsweise eine kürzere Amtsdauer vorsehen.

### **Art. 4** Aufgaben und Befugnisse {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-sg--551.1--4}

1. Aufgaben und Befugnisse der Eichmeisterinnen und Eichmeister richten sich nach Art. 4 der eidgenössischen Verordnung über die Zuständigkeiten im Messwesen vom 7. Dezember 2012.
2. Die Eichmeisterinnen und Eichmeister vertreten sich gegenseitig.
3. Die Übertragung von Vollzugsaufgaben einer Eichmeisterin oder eines Eichmeisters an eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter ist nur mit Zustimmung des Amtes für Wirtschaft und Arbeit möglich.

### **Art. 5** Leistungsvereinbarung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-sg--551.1--5}

1. Das Amt für Wirtschaft und Arbeit schliesst mit der Eichmeisterin oder dem Eichmeister eine Leistungsvereinbarung ab.
2. In der Leistungsvereinbarung werden insbesondere die bundesrechtlichen Kontrolltätigkeiten, für die keine Gebühren erhoben werden können und die zusätzlichen Aufgaben der Kantonseichmeisterin oder des Kantonseichmeisters geregelt.

### **Art. 6** Berichterstattung {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-sg--551.1--6}

1. Die Eichmeisterinnen und Eichmeister erstatten dem Amt für Wirtschaft und Arbeit einen jährlichen Bericht über das vorangegangene Kalenderjahr. Der Bericht enthält insbesondere Angaben über:
   a) die erhobenen Gebühren und die übrigen Vergütungen;
   b) die Vollzugstätigkeit und die kontrollierten Betriebe;
   c) die gewerbsmässigen Tätigkeiten ausserhalb der hoheitlichen Aufgaben, für die das Amt für Wirtschaft und Arbeit eine Bewilligung erteilt hat;
   d) die in der Leistungsvereinbarung nach Art. 5 dieses Erlasses festgelegten Informationen.
2. Sie betreiben eine Datenbank für das nach der Bundesgesetzgebung zu führende Verzeichnis.

### **Art. 7** Messmittel und Eichlokal {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-sg--551.1--7}

1. Der Kanton stellt die zur Durchführung der Eicharbeiten notwendigen Messmittel bereit.
2. Die Eichmeisterinnen und Eichmeister unterhalten im Eichkreis ein Eichlokal zur Eichung und zur Aufbewahrung der Messmittel.

### **Art. 8** Kantonseichmeisterin oder Kantonseichmeister {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-sg--551.1--8}

1. Die Regierung bezeichnet die Kantonseichmeisterin oder den Kantonseichmeister aus der Mitte der Eichmeisterinnen und Eichmeister.
2. Die Kantonseichmeisterin oder der Kantonseichmeister übt die Aufsicht über die Messmittel aus.
3. Sie oder er vertritt die Eichmeisterinnen und Eichmeister gegenüber dem Amt für Wirtschaft und Arbeit.

## 3. III. Entschädigung

### **Art. 9** Gebühren und Auslagen {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-sg--551.1--9}

1. Den Eichmeisterinnen und Eichmeistern steht der Ertrag der Gebühren nach den Vorschriften der eidgenössischen Verordnung über die Eich- und Kontrollgebühren im Messwesen vom 23. November 2005 als Einkommen zu.
2. Die Regierung erlässt einen Tarif für den Auslagenersatz nach Art. 6 der eidgenössischen Verordnung über die Eich- und Kontrollgebühren im Messwesen vom 23. November 2005.

### **Art. 10** Entschädigung durch den Kanton {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--551.1--10}

1. Für bundesrechtliche Kontrolltätigkeiten, für die keine Gebühren erhoben werden können, haben die Eichmeisterinnen und Eichmeister Anspruch auf eine jährliche pauschale Entschädigung durch den Kanton.
2. Die Kantonseichmeisterin oder der Kantonseichmeister erhält für die zusätzlichen Aufgaben eine Entschädigung.
3. Die Einzelheiten dieser Entschädigungen werden in der Leistungsvereinbarung nach Art. 5 dieses Erlasses geregelt.

### **Art. 11** Vergütung für Nachschau {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--551.1--11}

1. Die Eichmeisterinnen und Eichmeister erheben die Entschädigung für den bei der periodischen Nachschau entstandenen administrativen Aufwand bei der politischen Gemeinde.